…. und den Einbau persönlich vorzunehmen.
Mit Urteil vom 30.08.2018 – 432 C 6439/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Mieter einer Wohnung bzw. eines Hauses die Montage von Rauchmeldern
- durch den Vermieter
- nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr
in allen
- als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmer genutzten Räumen sowie den dorthin führenden Fluren
zu dulden haben.
Diese Duldungspflicht von Mietern,
- nicht nur gegenüber vom Vermieter beauftragten Handwerkern,
- sondern auch gegenüber dem Vermieter persönlich,
besteht danach, weil
- durch das Anbringen von Rauchmeldern die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht wird,
- unter diesem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse eines Vermieters daran besteht, ein vermietetes Haus bzw. eine vermietete Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten,
- Vermieter hierzu nach Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) sogar gesetzlich verpflichtet sind
und für den Einbau von Rauchwarnmeldern
- weder die Beauftragung eines Fachbetriebes notwendig ist,
- noch Mieter einen Anspruch darauf haben, dass der Einbau durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Vermieters erfolgt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.05.2019).
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