…. sind, vom Vermieter verlangen, die vereinbarte Miete zu reduzieren?
Die Frage, was Voraussetzung ist für die Geltendmachung eines solchen Mietreduzierungsanspruchs, wird, nachdem hierüber die Oberlandesgerichte (OLG)
unterschiedlicher Ansicht sind, endgültig erst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden.
Nach dem Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Dresden vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20 – können Mieter, wenn sie ihre gemieteten Geschäftsräume
- Corona bedingt aufgrund einer staatlichen Allgemeinverfügung
schließen müssen und deshalb für ihren Betrieb,
nicht mehr oder nur (noch) mit erheblichen Einschränkungen verwendbar sind, vom Vermieter,
- wegen Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB,
verlangen, dass
- für die Dauer der angeordneten Schließung
der Mietzins angepasst,
wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden).
Dagegen soll nach dem Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 24.02.2021 – 7 U 109/20 – ein gewerblicher Mieter bei einer
- Corona bedingten staatlichen Geschäftsschließungsanordnung,
unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, eine Vertragsanpassung
- in Form einer Reduzierung des zu zahlenden Mietzinses
nur dann verlangen können, wenn,
- unter Berücksichtigung des Umsatzrückgangs sowie
- möglicher Kompensationen, beispielsweise durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen und ersparte Aufwendungen, etwa durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware,
eine Inanspruchnahme des Mieters auf Entrichtung des vertraglich vereinbarten Mietzinses
- zur Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde
und