…. aber stattdessen beispielsweise ein Eiscafé betrieben wird.
Mit Urteil vom 27.09.2018 – 2-13 S 138/17 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden, dass, wenn die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft erlaubt,
- dass Räume und Flächen im Erdgeschoss (EG) als Laden genutzt werden dürfen,
dies nicht (auch) die Erlaubnis zum Betrieb eines Eiscafés beinhaltet.
Vielmehr können, wenn in solchen Räumen ein Eiscafé betrieben wird, Wohnungseigentümer,
- sofern und solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsausübung nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich zieht,
nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen,
- von dem Eigentümer der Räume, sofern dieser das Eiscafé selbst betreibt,
- als auch, sofern das Eiscafé von einem Mieter des Eigentümers betrieben wird, unmittelbar von dem Mieter,
den Betrieb des Eiscafés zu unterlassen sowie
- in dem Fall, dass das Eiscafé von einem Mieter des Eigentümers betrieben wird,
von dem Eigentümer,
- dass er auf die Einstellung des gastronomischen Betriebs durch seinen Mieter hinwirkt.
Begründet hat das LG dies damit, dass ein Laden nicht einem Eiscafé vergleichbar ist,
- weil in einem Eiscafé, im Gegensatz zu einem Laden, die Möglichkeit besteht die gekauften Speisen an Ort und Stelle zu verzehren sowie
- Kunden zum zumindest kurzweiligen Verweilen Sitzmöglichkeiten eröffnet werden
und die Nutzung der Räume und Flächen auch mehr stört, als eine Nutzung als Laden,
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