Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat
darauf hingewiesen, dass
- Halter eines von einem Grundstück entlaufenen Hundes, aber auch
Hundehalter, die ihren Hund
- im öffentlichen Straßenraum
freilaufen lassen, sowohl
- aus verschuldensunabhängiger Tierhalterhaftung
nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), als auch,
nach § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn ihr Hund beispielsweise einen anderen, von seinem Besitzer
Hund anfällt und dessen Besitzer sich bei der Rettung
aus dem
- Maul ihres freilaufendes Hundes
verletzt und dass sich der bei der Rettung seines Hundes Verletzte
- weder die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 Satz 1 BGB,
- noch ein etwaiges mitwirkendes Eigenverschulden
anspruchsmindernd anrechnen lassen muss, da
- nach § 840 Abs. 3 BGB der Tiergefahr gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB keine Bedeutung zukommt,
- abgesehen davon, eine anspruchsmindernde Anrechnung der Tiergefahr eines angegriffenen Hundes ohnehin dann nicht in Betracht kommt, wenn dieser den Angriff nicht durch eigenes Verhalten, sondern nur durch seine bloße Anwesenheit ausgelöst hat, also nur dessen Opfer ist
und ein etwaiges mitwirkendes
des bei der Rettung seines Hundes Verletzten hinter das
- für den Vorfall maßgebliche und
- das selbstgefährdende Rettungseingreifen erst veranlassende
Aufsichtsverschulden des Halters des freilaufenden Hundes zurück tritt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Hundebesitzerin sich am
verletzt hatte, als ihre
- von ihr spazieren geführte
Malteserhündin von einem
- freilaufenden, unbegleiteten, aggressiven
Schäferhund angefallen, gepackt und geschüttelt worden war und sie,
- nachdem der Schäferhund auf Kommando nicht abließ,
dem Schäferhund ans Maul gefasst hatte, um
- es zu öffnen und auf diese Weise
ihre Malteserhündin zu befreien, ist der
vom OLG verurteilt worden, der
- Besitzerin der Malteserhündin
ein
zu zahlen und ihr die erlittenen
- materiellen Schäden, unter anderem in Form der Behandlungskosten,
zu ersetzen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.).
Ähnliche Beiträge