Was Hundehalter und Hundeaufseher, die den Hund im öffentlichen Straßenraum freilaufen lassen, wissen müssen 

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat 

darauf hingewiesen, dass 

  • Halter eines von einem Grundstück entlaufenen Hundes, aber auch

Hundehalter, die ihren Hund

  • im öffentlichen Straßenraum 

freilaufen lassen, sowohl

  • aus verschuldensunabhängiger Tierhalterhaftung 

nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), als auch, 

nach § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn ihr Hund beispielsweise einen anderen, von seinem Besitzer 

  • spazieren geführten 

Hund anfällt und dessen Besitzer sich bei der Rettung 

  • seines Hundes 

aus dem 

  • Maul ihres freilaufendes Hundes 

verletzt und dass sich der bei der Rettung seines Hundes Verletzte 

  • weder die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 Satz 1 BGB,
  • noch ein etwaiges mitwirkendes Eigenverschulden

 anspruchsmindernd anrechnen lassen muss, da 

  • nach § 840 Abs. 3 BGB der Tiergefahr gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB keine Bedeutung zukommt,
  • abgesehen davon, eine anspruchsmindernde Anrechnung der Tiergefahr eines angegriffenen Hundes ohnehin dann nicht in Betracht kommt, wenn dieser den Angriff nicht durch eigenes Verhalten, sondern nur durch seine bloße Anwesenheit ausgelöst hat, also nur dessen Opfer ist

und ein etwaiges mitwirkendes 

  • Eigenverschulden

des bei der Rettung seines Hundes Verletzten hinter das 

  • für den Vorfall maßgebliche und 
  • das selbstgefährdende Rettungseingreifen erst veranlassende 

Aufsichtsverschulden des Halters des freilaufenden Hundes zurück tritt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Hundebesitzerin sich am 

  • Arm

verletzt hatte, als ihre 

  • von ihr spazieren geführte 

Malteserhündin von einem 

  • freilaufenden, unbegleiteten, aggressiven 

Schäferhund angefallen, gepackt und geschüttelt worden war und sie, 

  • nachdem der Schäferhund auf Kommando nicht abließ, 

dem Schäferhund ans Maul gefasst hatte, um 

  • es zu öffnen und auf diese Weise 

ihre Malteserhündin zu befreien, ist der 

  • Halter des Schäferhundes 

vom OLG verurteilt worden, der

  • Besitzerin der Malteserhündin

ein 

  • Schmerzensgeld

zu zahlen und ihr die erlittenen 

  • materiellen Schäden, unter anderem in Form der Behandlungskosten,

zu ersetzen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.).