Wichtig zu wissen, wenn es auf einer Einmündung oder in einem Kreuzungsbereich zwischen den Kraftfahrzeugen 

…. eines Vorfahrtsberechtigten und eines Wartepflichtigen zu einer Kollision gekommen ist.

Kommt es auf einer Einmündung oder im Bereich einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen 

  • einem wartepflichtigen und 
  • einem bevorrechtigten 

Kraftfahrzeug spricht zunächst der 

  • Beweis des ersten Anscheins 

für eine

  • schuldhafte Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen nach § 8 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). 

Will der Wartepflichtige diesen Anscheinsbeweis erschüttern, muss er Tatsachen 

  • darlegen und ggf. beweisen,

aus denen sich die 

  • ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs 

ergibt, also Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, die belegen, dass

  • er davon ausgehen durfte, 

keinen bevorrechtigten Verkehr in der Weiterfahrt zu behindern, beispielsweise etwa, 

  • dass für ihn aufgrund der Unübersichtlichkeit der Straßenstelle der bevorrechtigte Verkehr bei Beginn seines Einfahrens (noch) nicht sichtbar war 

oder wenn es beim Einbiegen nach rechts in eine Vorfahrtsstraße mit einem entgegenkommenden, nicht die rechte Fahrbahnseite einhaltenden Fahrzeug zu einer Kollision gekommen ist, 

  • dass bei Beginn des Einbiegens
    • die für ihn rechte Fahrbahnseite noch frei war und
    • sich von rechts auf der anderen, ihrer rechten Fahrbahnseite zwar Fahrzeuge näherten, aber dafür, dass eines dieser Fahrzeuge die Fahrbahn wechseln würde, keine Anzeichen bestanden. 

Gelingt es dem Wartepflichtigen den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, trifft den 

  • Vorfahrtsberechtigten

wieder die volle Beweislast dafür, dass der Wartepflichtige 

  • einen schuldhafte Vorfahrtsverletzung oder 
  • eine andere unfall(mit)ursächliche schuldhafte Verhaltenspflichtverletzung 

begangen hat. 

Was von Gerichten oft übersehen wird, bei der Abwägung der Unfallverursachungs- und Verschuldensbeiträge aber zu einer anderen Haftungsbeurteilung bzw. -verteilung führen kann: 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 

  • mit Urteilen vom 11.12.1984 – VI ZR 19/83 – und vom 25.01.1994 – VI ZR 285/92 – 

darauf hingewiesen, dass ein Fahrzeugführer, der 

  • an der Halte- bzw. Sichtlinie bei Beginn des Einbiegens 

in eine Vorfahrtstraße 

  • beispielsweise wegen einer Kurve 

einen herannahenden Vorfahrtsberechtigen (noch) 

  • nicht

sehen kann, 

  • berechtigt

auf die Vorfahrtstraße einfährt sowie dass in diesem Augenblick

  • das Vorfahrtrecht des Herannahenden endet  

und sich die Verhaltenspflichten der beteiligten Fahrzeugführer für die entstandene Verkehrssituation nunmehr  

  • nach § 1 StVO 

richten, so dass dem in die Vorfahrtsstraße Einfahrenden 

  • keine Verletzung des Vorfahrtsrechts mehr, sondern

allenfalls

  • ein Verstoß gegen § 1 StVO 

durch sein Verhalten beim Einbiegen selbst vorgeworfen werden kann. 

Vorgeworfen kann einem 

  • zunächst

Wartepflichtigen ein solcher Verstoß gegen § 1 StVO, wenn er bei beschränkter Sicht im Hinblick auf Verkehrsteilnehmer, 

  • die sich auf der Vorfahrtsstraße herannahen könnten, für ihn aber noch nicht sichtbar geworden sind,  

nicht das ihm mögliche für eine Unfallverhütung tut und das ihm mögliche für eine Unfallverhütung ist,

  • sich so vorsichtig durch zentimeterweises langsames Vorrollen und wieder Anhalten in die vorfahrtsberechtigte Straße bis zur Sichtgewinnung hineinzutasten, dass bei Ansichtigwerden eines auf der Vorfahrtsstraße herannahender Verkehrsteilnehmers auf der Stelle angehalten werden kann

und  

  • sobald ein auf der Vorfahrtsstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird, 

abhängig von der jeweiligen 

  • objektiven

Verkehrslage, entweder 

  • sofort anzuhalten und so für den herannahenden Verkehr klare Verhältnisse und Planbarkeit zu schaffen 

oder sofern dadurch die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer 

  • rechtzeitig

freigemacht werden kann,

  • das Einbiegen zügig fortsetzen.

Hingewiesen hat der BGH übrigens auch darauf, dass der in eine bevorrechtigte Straße 

  • nach links 

Einbiegende sich eines 

  • Einweisers,

nur dann bedienen muss, wenn von dem Einbiegevorgang für den normalen Verkehr 

  • ungewöhnliche Gefahren 

ausgehen, was nur dann der Fall ist, wenn 

  • der Einbiegevorgang wegen der Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges längere Zeit in Anspruch nimmt und 
  • die Wahrnehmbarkeit wegen erheblich eingeschränkter Sichtverhältnisse, z.B. bei Dunkelheit, Nebel oder an besonders unübersichtlichen Stellen, besonders erschwert ist.