Tag Kollision

Bei einer Kollision zwischen einem abbiegenden und einem entgegenkommenden Fahrzeug: Wann spricht der Anscheinsbeweis für 

…. einen schuldhaften Verstoß des Abbiegers und wann kann der Anscheinsbeweis erschüttert sein?

Mit Urteil vom 10.11.2023 – 13 S 33/23 – hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem eine Autofahrerin,

  • die mit einem PKW nach links abbiegen wollte, um auf den Parkplatz eines privaten Firmengeländes zu gelangen,

vor dem Abschluss des Abbiegevorgangs,

Read More

Wichtig zu wissen für Fahrrad- und Autofahrer, wenn es zu einem sog. Dooring-Unfall gekommen ist

Mit Urteil vom 02.08.2022 – 5 O 372/20 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Rennradfahrer an einem parkenden Auto vorbeigefahren und 

  • weil der Fahrer des Wagens in diesem Moment die Fahrertür geöffnet hatte, 

mit der Autotür kollidiert war, entschieden, dass der Rennradfahrer Anspruch hat auf 

  • vollen Ersatz 

der ihm bei der Kollision entstandenen materieller und immaterieller Schäden.

Begründet hat das LG dies damit, dass

Read More

Wer haftet bei einer Kollision zwischen einem vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselnden und einem

…. aus einer Parkbucht vorwärts an- und in den fließenden Verkehr auf den rechten Fahrstreifen einfahrenden Kraftfahrzeug?   

Mit Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung „anderer Verkehrsteilnehmer“ ausgeschlossen ist,

„anderer Verkehrsteilnehmer“ nur ein

Read More

Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer, wenn es beim Vorbeifahren an einer Bushaltestelle zur Kollision

…. mit dem gerade auf die Fahrbahn auffahrenden Linienbus kommt.

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 14 U 96/21 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem es zu einer Kollision zwischen einem 

  • mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h 

an einem Omnibus des Linienverkehrs an einer gekennzeichneten Bushaltestelle vorbeifahrenden Pkw und dem 

  • von dort gerade 

auf die Fahrbahn auffahrenden Bus gekommen war, entschieden, dass, 

  • wenn nicht feststeht, dass der Busfahrer rechtzeitig links geblinkt hat,     

der Busunternehmer dem Eigentümer des Pkws den 

  • überwiegenden Teil seines Schadens 

ersetzen muss und der Halter des Pkws lediglich 

  • aufgrund der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr  

mithaftet (§ 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 20 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO),

  • der bestimmt, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn beim Abfahren eines Linienbusses von einer Haltestelle nötigenfalls warten müssen,

den Vorrang des fließenden Verkehrs zwar einschränkt, 

  • so dass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist, 

dass dafür der Busfahrer aber  

  • den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig setzen sowie 
  • sich vergewissern muss, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen

und dass nur dann, wenn im Streitfall nachgewiesen werden kann, 

  • dass der Busfahrer sich insofern korrekt verhalten hat, 
    • was vorliegend zwar behauptet worden war, aber nicht bewiesen werden konnte,  

die Vermutung entkräftet ist, dass dem Busfahrer,

  • der nach § 10 Satz 1 StVO als Einfahrender vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen muss,

ein Verschulden trifft (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Hinweis:
Das Kammergericht (KG) Berlin ist anderer Ansicht. 

Danach entsteht das Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO zwar auch erst, wenn § 10 Satz 2 StVO genügt ist, also der Busfahrer 

  • den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt hatte und 
  • nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssen, 

jedoch ohne dass 

  • für die Verletzung dieser Pflichten durch den Busfahrer 

ein Anscheinsbeweis gilt, mit der Folge, dass im Streitfall von dem Halter des Pkws

  • widerlegt werden muss,

dass vom Busfahrer der Fahrtrichtungsanzeiger (rechtzeitig) gesetzt war (KG, Beschluss vom 01.11.2018 – 22 U 128/17 –).

OLG Oldenburg entscheidet: Radfahrer muss anderen Radfahrer nach Unfall beim Überholvorgang u.a.

…. 3.500 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 21.09.2021 – 2 U 121/21 – hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem es deswegen zu einer 

  • Kollision zwischen zwei Radfahrern 

gekommen war, weil, als der eine den vor ihm auf einem 

  • nur optisch von einem Fußweg abgegrenzten, zum Überholen ausreichend breiten

Radweg langsam und unsicher Fahrenden gerade überholen wollte, dieser

  • mit seinem Fahrrad 

erheblich nach links ausschwenkte, gegen den anderen, 

  • der überholen wollte, 

gestoßen, dieser dadurch gestürzt war und  

  • sich dabei seine Schulter verrenkt sowie eine Sehne abgerissen hatte, 
  • deswegen zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden musste und 
  • nachdem er eine Woche krankgeschrieben war, sich einer längeren Physiotherapie hatte unterziehen müssen,

entschieden, dass der nach links ausschwenkende Radfahrer, 

  • der dadurch die Kollision und den Sturz des anderen verursacht hatte, 

dem Gestürzten 

  • ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro 

zahlen sowie

  • die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung)

ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der nach links ausschwenkende Radfahrer durch seinen Linksschwenk, 

  • der zu der Kollision und zum Sturz des anderen führte, 

gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) verstoßen habe,

  • nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde, 

den gestürzten Radfahrer aber, 

  • weil er hätte erkennen können, dass der, den er überholen wollte, unsicher fuhr, 

ein Mitverschulden von 50% treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Skifahrer und Snowboarder sollten wissen, dass sie, wenn sie sich nicht an die FIS-Regeln halten und einen anderen verletzen,

…. schadensersatzpflichtig sein können. 

Mit Urteil vom 17.11.2020 – 7 O 141/19 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem es auf einer Skipiste,  

  • nachdem ein Skifahrer einen Snowboardfahrer überholt hatte,  

zwischen den beiden zu einem Zusammenstoß gekommen war, 

  • bei dem der Snowboardfahrer einen Kreuzband- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenmeniskus erlitten hatte,

den Skifahrer, 

  • weil dieser unmittelbar vor der Kollision zum Linksschwung angesetzt hatte und 
  • dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren war,

zur Zahlung von 

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 Euro 

an den Snowboardfahrer verurteilt.

Begründet ist dies von der Zivilkammer damit worden, dass der Skifahrer die FIS-Verhaltensregel Nr. 5,

  • nach der jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren will, sich nach oben und unten vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann,

missachtet hat und dies ursächlich für den Zusammenstoß mit dem Snowboardfahrer sowie dessen Verletzungen gewesen ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal; zur Haftung bei einer Kollision zwischen Skifahrern und/oder Snowboardern vgl. auch LG Köln, Urteil vom 15.08.2017 – 30 O 53/17 – und Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 19.01.2011 – 20 U 4661/10 –). 

Hier zur Erinnerung die 10 weltweit geltenden Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln): 

FIS-Regel Nr. 1: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

FIS-Regel Nr. 2: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

FIS-Regel Nr. 3: Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

FIS-Regel Nr. 4: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

FIS-Regel Nr. 5: Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

FIS-Regel Nr. 6: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

FIS-Regel Nr. 7: Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

FIS-Regel Nr. 8: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

FIS-Regel Nr. 9: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

FIS-Regel Nr. 10: Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.