Wenn auf einer ampelgeregelten Kreuzung ein PKW, der Grün hatte, mit einem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Rettungswagen, der Rot hatte,

Wenn auf einer ampelgeregelten Kreuzung ein PKW, der Grün hatte, mit einem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Rettungswagen, der Rot hatte,

…. kollidiert: Wer haftet für die dabei entstandenen Schäden? 

Mit Urteil vom 20.11.2023 – 17 U 121/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem auf einer 

  • ampelgeregelten

Kreuzung ein 

  • bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfahrendes Auto 

und ein

  • mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfahrendes Notarzteinsatzfahrzeug 

zusammengestoßen waren, entschieden, dass ein Rettungsdienstfahrer eine Kreuzung bei Rot nur überqueren darf, wenn 

  • er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde,

bei einer Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, 

  • dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat, 

die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge als 

  • gleichwertig

anzusehen sind und somit eine 

  • hälftige

Schadensteilung in Betracht kommt. 

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt zwar 

  • von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) 

befreit ist, den 

  • Erfordernissen der Verkehrssicherheit 

dennoch stets Vorrang gegenüber den Interessen des Einsatzfahrzeugs 

  • am raschen Vorwärtskommen 

zukomme, deswegen Fahrer von Rettungswägen, 

  • auch bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn,

solange bei einer querenden Straße 

  • eine Fahrspur frei sei und 
  • nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert wird, 

nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie die Kreuzung gefahrlos überqueren können und somit ihre 

  • Sorgfaltspflichten

verletzen, wenn sie eine Kreuzung 

  • bei Rot 

überqueren, ohne sich 

  • zuvor davon 

zu überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer 

  • ihn wahrgenommen und 
  • sich auf seine Absicht eingestellt 

haben, während dem 

  • Führer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs 

wiederum vorzuwerfen ist, dass auf die 

  • Sondersignale des Einsatzfahrzeugs 

nicht geachtet wurde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).