…. kollidiert: Wer haftet für die dabei entstandenen Schäden?
Mit Urteil vom 20.11.2023 – 17 U 121/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem auf einer
Kreuzung ein
- bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfahrendes Auto
und ein
- mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfahrendes Notarzteinsatzfahrzeug
zusammengestoßen waren, entschieden, dass ein Rettungsdienstfahrer eine Kreuzung bei Rot nur überqueren darf, wenn
- er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde,
bei einer Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug,
- dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat,
die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge als
anzusehen sind und somit eine
Schadensteilung in Betracht kommt.
Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt zwar
- von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO)
befreit ist, den
- Erfordernissen der Verkehrssicherheit
dennoch stets Vorrang gegenüber den Interessen des Einsatzfahrzeugs
- am raschen Vorwärtskommen
zukomme, deswegen Fahrer von Rettungswägen,
- auch bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn,
solange bei einer querenden Straße
- eine Fahrspur frei sei und
- nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert wird,
nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie die Kreuzung gefahrlos überqueren können und somit ihre
verletzen, wenn sie eine Kreuzung
überqueren, ohne sich
zu überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer
- ihn wahrgenommen und
- sich auf seine Absicht eingestellt
haben, während dem
- Führer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs
wiederum vorzuwerfen ist, dass auf die
- Sondersignale des Einsatzfahrzeugs
nicht geachtet wurde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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