Wenn auf einer ampelgeregelten Kreuzung ein PKW, der Grün hatte, mit einem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Rettungswagen, der Rot hatte,

…. kollidiert: Wer haftet für die dabei entstandenen Schäden? 

Mit Urteil vom 20.11.2023 – 17 U 121/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem auf einer 

  • ampelgeregelten

Kreuzung ein 

  • bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfahrendes Auto 

und ein

  • mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfahrendes Notarzteinsatzfahrzeug 

zusammengestoßen waren, entschieden, dass ein Rettungsdienstfahrer eine Kreuzung bei Rot nur überqueren darf, wenn 

  • er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde,

bei einer Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, 

  • dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat, 

die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge als 

  • gleichwertig

anzusehen sind und somit eine 

  • hälftige

Schadensteilung in Betracht kommt. 

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt zwar 

  • von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) 

befreit ist, den 

  • Erfordernissen der Verkehrssicherheit 

dennoch stets Vorrang gegenüber den Interessen des Einsatzfahrzeugs 

  • am raschen Vorwärtskommen 

zukomme, deswegen Fahrer von Rettungswägen, 

  • auch bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn,

solange bei einer querenden Straße 

  • eine Fahrspur frei sei und 
  • nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert wird, 

nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie die Kreuzung gefahrlos überqueren können und somit ihre 

  • Sorgfaltspflichten

verletzen, wenn sie eine Kreuzung 

  • bei Rot 

überqueren, ohne sich 

  • zuvor davon 

zu überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer 

  • ihn wahrgenommen und 
  • sich auf seine Absicht eingestellt 

haben, während dem 

  • Führer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs 

wiederum vorzuwerfen ist, dass auf die 

  • Sondersignale des Einsatzfahrzeugs 

nicht geachtet wurde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).