Auf einem Tankstellengelände,
- das eine einem Parkplatz vergleichbare Verkehrsfläche darstellt,
gilt das Gebot der
- gegenseitigen Rücksichtnahme
aus § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Denn,
- ähnlich wie bei der Suche nach einem Stellplatz auf einem frei zugänglichen Parkplatzgelände,
ist die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer auf einem Tankstellengelände durch die Suche nach
- einer freien Zapfstelle oder
- einer sonstigen Einrichtung (z. B. Werkstatt, Waschstraße, Verkaufsraum, Luftdruckmessgerät), an oder in der eine konkrete Verrichtung vorgenommen werden soll,
beeinträchtigt, so dass dort jeder Verkehrsteilnehmer,
- weil mit situationsbedingten Unaufmerksamkeiten anderer Tankstellenbesucher gerechnet werden muss,
sich nur mit
- besonderer Umsicht und
- insbesondere angepasster Geschwindigkeit
bewegen darf und dabei die sich im Bereich der Tankstelle bewegenden Fahrzeuge
muss.
Beispielsweise kann ein Verstoß gegen die aus § 1 Abs. 2 StVO resultierende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auch dem Führer eines
stehenden Fahrzeugs anzulasten sein, der losfährt,
- ohne sich zuvor vergewissert zu haben,
dass sich von hinten kein Fahrzeug nähert, das um sein Fahrzeug herum,
- beispielsweise an eine freie Zapfsäule vor ihm,
fahren will, mit der möglichen Rechtsfolge, dass er bei einer Kollision der Fahrzeuge,
- wenn diese für ihn bei einem Abstandnehmen vom Anfahren vermeidbar gewesen wäre,
für entstandene Unfallschäden (mit)haftet (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 06.04.2022 – 10 U 627/21 –).
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