Tag Aufmerksamkeit

Was Kraftfahrzeugführer über ihre Verhaltenspflichten gegenüber Kindern wissen müssen

Nach § 3 Abs. 2 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich

  • gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen,
  • insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft,

so verhalten, dass

  • eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Durch diese Vorschrift ist eine gegenüber dem Regelfall erhöhte Sorgfaltspflicht begründet worden, die den Vertrauensgrundsatz, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer regel- und interessensgerecht verhalten, weiter einschränkt.

Das Ausmaß der erhöhten Sorgfaltspflicht hängt dabei ab von der für den Fahrzeugführer

  • erkennbaren Altersstufe eines Kindes,

aus der

  • auf den Grad der Verkehrsreife und
  • den Umfang der bereits erfolgten Verkehrserziehung

geschlossen werden kann.

Bei Kindern ab zehn Jahren,

  • deren Verantwortlichkeit für einen Schaden, den sie einem Anderen zufügen, nicht (mehr) gemäß § 828 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist,

darf gem. § 828 Abs. 3 BGB widerleglich vermutet werden, dass

  • sie den geltenden Verkehrsregeln Beachtung schenken können

und muss sich demzufolge ein Fahrzeugführer

  • auf die Möglichkeit eines unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhaltens

auch nur einstellen,

  • wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten bzw.
  • wenn (zunächst) keine Anzeichen für ein unbesonnenes Verhalten des Kindes vorliegen,
    • sobald dieses dadurch (möglicherweise) erweckte Vertrauen auf ein verkehrsgerechte Verhalten erschüttert ist.

Das bedeutet:
Bei sich im Straßenverkehr bewegenden Kindern, die älter als 10 Jahren sind, müssen Kraftfahrer dann reagieren,

Ob ein Radfahrer, der auf einem schadhaftem Radweg stürzt, Ersatz des ihm dabei entstandenen Schadens und

…. ggf. Schmerzensgeld von der verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaft verlangen kann, hängt u.a. auch davon ab, ob der für den Sturz ursächliche schlechte Zustand des Radweges für einen sorgfältigen Straßenbenutzer

  • rechtzeitig erkennbar gewesen ist oder
  • das nicht der Fall war.

Denn Gebietskörperschaften, also Städte und Gemeinden, müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nur solche Gefahren

  • ausräumen und
  • vor ihnen warnen,

die

  • für einen sorgfältigen Straßenbenutzer nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich bzw. sein Fahrverhalten nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann,

so dass regelmäßig dann keine, eine Haftung der zuständigen Gebietskörperschaft begründende Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, wenn Verkehrsteilnehmer

  • bei zweckgerechter Benutzung der Straße und
  • der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit

etwaige Schäden hätten selbst abwenden können.

Darauf hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg mit Urteil vom 01.02.2018 – 10 O 984/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg).