…. ggf. Schmerzensgeld von der verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaft verlangen kann, hängt u.a. auch davon ab, ob der für den Sturz ursächliche schlechte Zustand des Radweges für einen sorgfältigen Straßenbenutzer
- rechtzeitig erkennbar gewesen ist oder
- das nicht der Fall war.
Denn Gebietskörperschaften, also Städte und Gemeinden, müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nur solche Gefahren
- ausräumen und
- vor ihnen warnen,
die
- für einen sorgfältigen Straßenbenutzer nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
- auf die er sich bzw. sein Fahrverhalten nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann,
so dass regelmäßig dann keine, eine Haftung der zuständigen Gebietskörperschaft begründende Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, wenn Verkehrsteilnehmer
- bei zweckgerechter Benutzung der Straße und
- der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit
etwaige Schäden hätten selbst abwenden können.
Darauf hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg mit Urteil vom 01.02.2018 – 10 O 984/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg).
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