Tag Radfahrer

Wichtig zu wissen für Halter, Mieter und Führer eines E-Scooters: Das Parken eines E-Scooters unter Behinderung Anderer (z.B. von Fußgängern) verstößt 

…. gegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar.

Mit Beschluss vom 06.09.2023 – 297 OWi 812/23 – hat das Amtsgericht (AG) Tiergarten in einem Fall, in dem ein E-Scooter 

  • quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs 

abgestellt worden und es dadurch

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OLG Oldenburg verurteilt Rettungsdienst nach Unfall mit Rettungswagen zu Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung

Mit Urteil vom 17.05.2022 – 2 U 20/22 – hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Fahrer eines Rettungswagens bei einem Einsatz, 

  • mit eingeschalteten Martinshorn, 

mehrere Radfahrer überholen, deswegen eine 72-jährige Radfahrerin,

  • weil sie die Situation, da es insgesamt nur wenig Platz gab, zu Recht als gefährlich empfand,  

absteigen wollte, dabei,

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Was, wer Mülltonnen auf einem Radweg zur Leerung bereitstellt oder dort nach der Leerung stehen lässt sowie Radfahrer, die

…. deswegen stürzen, wissen sollten. 

Mit Urteil vom 24.09.2021 – 4 O 25/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem ein Radfahrer über 

  • auf dem Radweg stehende Mülltonnen 

gestürzt war, sich dabei verletzt und deshalb Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht hatte, darauf hingewiesen, dass das 

  • Abstellen von Mülltonnen oder das Stehenlassen nach ihrer Leerung 

auf einem Radweg eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, weil die Tonnen ein

  • den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigendes 

ruhendes Hindernis sind, Radfahrer, 

  • für die die Tonnen schon von weitem erkennbar sind, 

diesen vorsichtig sowie mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen müssen und dass, sollte ein Radfahrer  

  • keinen ausreichenden Abstand einhalten und stürzen, 

der Sturz 

  • nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend 

auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen ist.

Das bedeutet:
Fährt beispielsweise ein Radfahrer an

  • rechtzeitig für ihn erkennbaren

Mülltonen so knapp vorbei, dass es zu einem Sturz kommen kann, kann dieses 

  • Mitverschulden

bei einem Sturz alle seine etwaigen Ansprüche gegen die 

  • für das Abstellen der Tonnen auf dem Radweg bzw. 
  • für das Stehenlassen der Tonnen nach der Leerung auf dem Radweg 

Verantwortlichen ausschließen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).    

OLG Oldenburg entscheidet: Radfahrer muss anderen Radfahrer nach Unfall beim Überholvorgang u.a.

…. 3.500 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 21.09.2021 – 2 U 121/21 – hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem es deswegen zu einer 

  • Kollision zwischen zwei Radfahrern 

gekommen war, weil, als der eine den vor ihm auf einem 

  • nur optisch von einem Fußweg abgegrenzten, zum Überholen ausreichend breiten

Radweg langsam und unsicher Fahrenden gerade überholen wollte, dieser

  • mit seinem Fahrrad 

erheblich nach links ausschwenkte, gegen den anderen, 

  • der überholen wollte, 

gestoßen, dieser dadurch gestürzt war und  

  • sich dabei seine Schulter verrenkt sowie eine Sehne abgerissen hatte, 
  • deswegen zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden musste und 
  • nachdem er eine Woche krankgeschrieben war, sich einer längeren Physiotherapie hatte unterziehen müssen,

entschieden, dass der nach links ausschwenkende Radfahrer, 

  • der dadurch die Kollision und den Sturz des anderen verursacht hatte, 

dem Gestürzten 

  • ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro 

zahlen sowie

  • die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung)

ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der nach links ausschwenkende Radfahrer durch seinen Linksschwenk, 

  • der zu der Kollision und zum Sturz des anderen führte, 

gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) verstoßen habe,

  • nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde, 

den gestürzten Radfahrer aber, 

  • weil er hätte erkennen können, dass der, den er überholen wollte, unsicher fuhr, 

ein Mitverschulden von 50% treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Schleswig-Holsteinisches OLG entscheidet: Kein Schadensersatz für Radfahrer nach Sturz auf Streugut(resten)

Mit Beschluss vom 10.09.2020 – 7 U 25/19 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) die Klage einer Radfahrerin abgewiesen, die, weil sie 

  • im März, an einem Tag bei normaler Witterung, ohne Frost, 

beim Abbiegen auf den dort auf der Straße noch vorhandenen Rückständen eines Splitt-Salz-Gemisches,

  • das die Gemeinde, als noch Frost herrschte, pflichtgemäß eingesetzt, aber nicht beseitigt hatte, 

gestürzt war, sich dabei einen Bruch der Hand zugezogen hatte und von der Gemeinde 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Schadensersatz und Schmerzensgeld wollte.

Das OLG sah darin, 

  • dass die Streugutreste nach der Verwendung nicht gleich beseitigt worden waren, 

keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und begründete dies damit, dass, 

  • insbesondere als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch, 

nach dem einmaligen Einsatz noch nicht verbraucht sei, sondern auch dazu dient, präventiv die 

  • Gefahren

zu mindern, die von künftigen 

  • auch im März noch zu erwartenden 

Schneefällen und/oder Eisbildungen ausgehen.

OLG Nürnberg entscheidet: Radfahrer, die im Alltagsverkehr keinen Helm tragen, trifft bei einem Unfall derzeit kein Mitverschulden

…. an erlittenen Kopfverletzungen. 

Mit Urteil vom 28.08.2020 – 13 U 1187/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, bei einem 

  • von einem Kraftfahrzeugführer verschuldeten 

Verkehrsunfall eine Fahrradfahrerin,

  • die keinen Helm trug,

vom Fahrrad gestürzt sowie auf dem Kopf gefallen war und dabei eine Schädelfraktur erlitten hatte, entschieden, dass die Radfahrerin sich, 

  • wegen Nichttragens eines Helms,

kein 

  • ihren Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher minderndes 

Mitverschulden an ihren Kopfverletzungen anrechnen lassen muss.  

Begründet hat das OLG dies damit, dass für Radfahrer 

  • das Tragen eines Schutzhelms 

nicht vorgeschrieben ist und nachdem laut der Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2019 

  • im Alltagsverkehr innerorts nur 18 Prozent sowie außerorts nur 22,8 Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm getragen haben, 

derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass

  • – was für eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der Kopfverletzungen, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ausreichen würde – 

eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts besteht, dass 

Warum Radfahrer beim Überholen von Pferden einen Sicherheitsabstand von wenigstens eineinhalb bis zwei Metern

…. einhalten sollten.

Mit Urteil vom 05.06.2020 – 4 O 10/19 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal entschieden, dass Fahrradfahrer beim Überholen von Pferden, 

  • da mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise immer gerechnet werden müsse, 

einen Sicherheitsabstand von 

  • wenigstens eineinhalb bis zwei Metern 

einhalten müssen und in einem Fall, in dem der Fahrer eines Liegefahrrads 

  • beim Überholen von zwei Reiterinnen auf einem Radweg lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern eingehalten und 
  • als eines der Pferde mit den Hufen ausgeschlagen hatte, 

zum Sturz gebracht worden war, dem Radfahrer 

  • nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine hälftige Mitschuld an den Folgen seiner Sturzes angelastet und ihm 

wegen der erlittenen Prellungen, Schürfwunden und Handverletzung daher nur 

  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro 

zugesprochen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass einerseits Tierhalter 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

zwar grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen haben, die ihr Tier verursacht und

  • die Pferdehalterin sich hier, weil sie wusste, dass sie einen nur für Radfahrer zugelassenen Radweg benutzt, auch nicht nach § 833 Satz 2 BGB hatte entlasten können,

andererseits der Radfahrer sich vorwerfbar falsch verhalten habe, da, nachdem

  • die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Überholen für Radfahrer auch dann gelten, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf einem Radweg befinden und 
  • bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden muss,

er nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO beim Überholen der Pferde einen Sicherheitsabstand von 

  • wenigstens eineinhalb bis zwei Metern 

hätte einhalten und sich auch über das Überholen,

  • was problemlos möglich gewesen wäre, 

mit den Reiterinnen hätte verständigen müssen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

BGH erläutert warum einem Radfahrer, der zu spät vor einem über einen Feldweg gespannten ungekennzeichneten Stacheldraht bremst,

…. kein Mitverschulden an seinem Unfall trifft.

Mit Urteilen vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 und III ZR 251/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem sich auf einem zum Gebiet einer Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg eine Absperrung, bestehend

  • aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten mit einem daran angebrachten Sperrschild für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) sowie
  • aus zwei in der Höhe von etwa 60 cm und 90 cm waagerecht verlaufenden, an seitlich des Feldweges im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigten, verzinkten Stacheldrähten,

befunden hatte, gegen die ein Radfahrer gefahren war, weil es ihm,

  • als er die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, trotz einer Vollbremsung

nicht gelungen war, sein Rad rechtzeitig zum Stehen zu bringen, entschieden, dass

  • auf einem für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg

ein Radfahrer nicht mit einem über den Weg gespannten ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss,

  • da ein solches verkehrswidriges Hindernis angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen ist

und dem Radfahrer auch kein Mitverschulden an dem Unfall wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot angelastet werden kann, weil das Sichtfahrgebot

  • zwar verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann, es aber,
  • da der Fahrer sich sonst stets nur mit minimalem Tempo bewegen dürfte, um noch rechtzeitig anhalten zu können,

nicht gebietet, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet,

  • die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden,
  • die jedoch – bei an sich übersichtlicher Lage – aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind, wie etwa Hindernisse,
    • die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder
    • deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet.

An der Beurteilung ändere, wie der Senat weiter ausführte, das

  • vorliegend an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten versehene

Verkehrsschild nichts, vielmehr erweckte dieses den Eindruck, dass

  • der Weg für Fahrradfahrer frei passierbar sei

und auch eine fehlerhafte Reaktion des Radfahrers auf das Hindernis würde deswegen nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens begründen, da eine falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß darstellt, wenn

  • dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat

und

  • deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten,
  • sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Radfahrer, die eine sportlich angelegte gemeinsame Trainingsfahrt unternehmen, sollten wissen, wann die Haftung

…. für gegenseitig verursachte Unfälle ausgeschlossen ist und wann nicht.

Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial ist

  • durch die typischen dabei bestehenden Risiken

jeder Teilnehmer in gleicher Weise betroffen und hängt es mehr oder weniger vom Zufall ab, ob

  • er selbst zu Schaden kommt oder
  • anderen Schaden zufügt.

Deshalb haftet ein schädigender Wettbewerber für Schäden eines Mitbewerbers

  • ohne gewichtige Regelverletzung

auch nicht.

Diese Grundsätze finden grundsätzlich auch beim Radfahren Anwendung, wenn sich das typische Risiko einer gemeinsamen Trainingsfahrt beim Fahren

  • im Pulk sowie
  • im Windschatten mit geringem Abstand der hintereinander und nebeneinander fahrenden Teilnehmer

realisiert.

Dagegen ist

  • in ruhigeren Phasen

der gemeinsamen Ausfahrt, in denen

  • beispielsweise die Teilnehmergruppe sich auseinandergezogen hat,

die Haftung eines schädigenden Teilnehmers nicht nach diesen Grundsätzen beschränkt.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 12.03.2020 – 1 U 31/19 – hingewiesen und in einem Fall einen Teilnehmer an einer sportlich angelegten Trainingsfahrt, deren Ziel es war,

  • schnell auf den Berg zu kommen und
  • entspannt wieder herunterzurollen,

zum Schadensersatz verurteilt, weil er in der ruhigen Phase der gemeinsamen Abfahrt vom Berg,

  • als sich die Teilnehmergruppe bereits auseinandergezogen hatte,

zwei vor ihm nebeneinander fahrende andere Teilnehmer an einer Stelle hatte überholen wollen, an der dies,

  • wegen des zum linken Fahrbahnrand vorhandene Raum,

gefahrlos nicht möglich war,

  • er deshalb auf den unbefestigten Seitenstreifen hatte ausweichen müssen,

dabei es zunächst zur Berührung mit dem Rad des neben ihm befindlichen Fahrers und  infolgedessen darauf hin zum Sturz aller drei Teilnehmer gekommen war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Ob ein Radfahrer, der auf einem schadhaftem Radweg stürzt, Ersatz des ihm dabei entstandenen Schadens und

…. ggf. Schmerzensgeld von der verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaft verlangen kann, hängt u.a. auch davon ab, ob der für den Sturz ursächliche schlechte Zustand des Radweges für einen sorgfältigen Straßenbenutzer

  • rechtzeitig erkennbar gewesen ist oder
  • das nicht der Fall war.

Denn Gebietskörperschaften, also Städte und Gemeinden, müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nur solche Gefahren

  • ausräumen und
  • vor ihnen warnen,

die

  • für einen sorgfältigen Straßenbenutzer nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich bzw. sein Fahrverhalten nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann,

so dass regelmäßig dann keine, eine Haftung der zuständigen Gebietskörperschaft begründende Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, wenn Verkehrsteilnehmer

  • bei zweckgerechter Benutzung der Straße und
  • der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit

etwaige Schäden hätten selbst abwenden können.

Darauf hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg mit Urteil vom 01.02.2018 – 10 O 984/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg).