Warum Radfahrer auf vorhandenen Fahrrad-Schutzstreifen nicht entgegen der Fahrtrichtung fahren sollten

Fährt ein in Radfahrer in Gegenrichtung auf einem Fahrrad-Schutzstreifen (vgl. Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),

  • also auf dem Teil der Fahrbahn, der durch eine dünne, unterbrochene Linie gekennzeichnet, mit einem Fahrrad-Piktogramm versehen ist und
  • auf dem Autos nicht parken, sondern nur kurzzeitig halten sowie lediglich ausnahmsweise auf ihm dann fahren dürfen, wenn die Straße andernfalls zu eng ist,

begeht er nämlich einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach §§ 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO.

Darüber hinaus trifft ihn aufgrund dieses Fehlverhaltens auch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

  • Er muss dann nicht nur insbesondere darauf achten, ob Fußgänger von – aus seiner Sicht – links die Straße überqueren wollen, weil diese nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen, was in besonderer Weise im Bereich einer Einbahnstraße gilt, da dort kein Autoverkehr von rechts droht,
  • sondern seine Fahrweise in der Innenstadt grundsätzlich auch auf ein erhöhtes Fußgängeraufkommen einrichten sowie
  • eine Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen, was schon bei einer Geschwindigkeit von 10-12 km/h nicht mehr möglich ist.

Missachtet der Radfahrer diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen und kommt es aufgrund dessen zu einer Kollision mit einem Fußgänger, bei dessen Versuch den Schutzstreifen zu überqueren, haftet der Radfahrer unter Umständen ganz, zumindest aber überwiegend, für die Unfallfolgen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.05.2017 – 4 U 233/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts vom 19.06.2017).

Was muss ein Geschädigter bei einem Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr beweisen?

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße bei Annäherung eines PKWs aus der entgegengesetzten Richtung

  • noch bevor sich die Beteiligten begegnen,

muss der Radfahrer, wenn er bei dem Sturz einen Schaden erlitten hat und diesen von dem Halter des PKWs bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben will, darlegen und beweisen,

  • dass sein Sturz nicht ein zufälliges Ereignis war,
  • sondern durch den sich im Gegenverkehr nähernden PKW mitbeeinflusst worden ist,
    • also der PKW durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Sturz in irgendeiner Form mit veranlasst hat,
    • etwa durch ein von dem PKW erzwungenes Ausweichmanöver.

Die bloße Anwesenheit eines fahrenden PKWs an der Unfallstelle genügt diesem Erfordernis nicht.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.09.2016 – 9 U 14/16 – entschieden.

Wer ist schuld wenn nach rechts in andere Straße fahrender PKW mit weiter gerade aus fahrenden Radfahrer kollidiert?

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss, wenn keine Beschilderung vorhanden ist, wer abbiegen will,

  • entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
  • Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren und
  • auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht nehmen, wenn nötig warten.

Das bedeutet,

  • ist keine Beschilderung vorhanden,

ist ein Fahrzeugführer der eine Fahrbahn verlässt um nach rechts in eine andere Fahrbahn einzubiegen,

  • wartepflichtig gegenüber Radfahrern die dort weiter gerade aus fahren und muss
  • besondere Rücksicht nehmen auf Fußgängern die die Fahrbahn überqueren und wenn nötig warten.

Ist allerdings ein Straßenverlauf so gestaltet, dass bei einer mehrspurigen Straße die rechte Spur erst, ähnlich einer Autobahnausfahrt,

  • in einem Bogen nach rechts weg geführt wird und
  • dann in eine andere im rechten Winkel verlaufende Straße einmündet,

handelt es sich nicht um ein Rechtsabbiegen gemäß § 9 Abs. 3 StVO, so dass Radfahrer,

  • die auf einem einige Meter weiter rechts neben der mehrspurigen Straße verlaufenden Radweg, der an der Einmündung die Straße quert, weiter gerade aus fahren,
  • dort nicht vorfahrtsberechtigt, sondern beim Überqueren der Straße wartepflichtig sind.

Kommt es an einer solchen, nicht beschilderten Örtlichkeit zu einer Kollision zwischen einem PKW und einem Fahrradfahrer, weil dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht aufgewendet und sich nicht ausreichend davon vergewissert hat, dass die Straße frei ist, trifft den Radfahrer an dem Unfallgeschehen ein Verschulden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 06.09.2016 – 425 C 4545/16 – hingewiesen.