…. deswegen stürzen, wissen sollten.
Mit Urteil vom 24.09.2021 – 4 O 25/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem ein Radfahrer über
- auf dem Radweg stehende Mülltonnen
gestürzt war, sich dabei verletzt und deshalb Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht hatte, darauf hingewiesen, dass das
- Abstellen von Mülltonnen oder das Stehenlassen nach ihrer Leerung
auf einem Radweg eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, weil die Tonnen ein
- den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigendes
ruhendes Hindernis sind, Radfahrer,
- für die die Tonnen schon von weitem erkennbar sind,
diesen vorsichtig sowie mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen müssen und dass, sollte ein Radfahrer
- keinen ausreichenden Abstand einhalten und stürzen,
der Sturz
- nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend
auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen ist.
Das bedeutet:
Fährt beispielsweise ein Radfahrer an
- rechtzeitig für ihn erkennbaren
Mülltonen so knapp vorbei, dass es zu einem Sturz kommen kann, kann dieses
bei einem Sturz alle seine etwaigen Ansprüche gegen die
- für das Abstellen der Tonnen auf dem Radweg bzw.
- für das Stehenlassen der Tonnen nach der Leerung auf dem Radweg
Verantwortlichen ausschließen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
Ähnliche Beiträge