Was, wer Mülltonnen auf einem Radweg zur Leerung bereitstellt oder dort nach der Leerung stehen lässt sowie Radfahrer, die

…. deswegen stürzen, wissen sollten. 

Mit Urteil vom 24.09.2021 – 4 O 25/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem ein Radfahrer über 

  • auf dem Radweg stehende Mülltonnen 

gestürzt war, sich dabei verletzt und deshalb Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht hatte, darauf hingewiesen, dass das 

  • Abstellen von Mülltonnen oder das Stehenlassen nach ihrer Leerung 

auf einem Radweg eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, weil die Tonnen ein

  • den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigendes 

ruhendes Hindernis sind, Radfahrer, 

  • für die die Tonnen schon von weitem erkennbar sind, 

diesen vorsichtig sowie mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen müssen und dass, sollte ein Radfahrer  

  • keinen ausreichenden Abstand einhalten und stürzen, 

der Sturz 

  • nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend 

auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen ist.

Das bedeutet:
Fährt beispielsweise ein Radfahrer an

  • rechtzeitig für ihn erkennbaren

Mülltonen so knapp vorbei, dass es zu einem Sturz kommen kann, kann dieses 

  • Mitverschulden

bei einem Sturz alle seine etwaigen Ansprüche gegen die 

  • für das Abstellen der Tonnen auf dem Radweg bzw. 
  • für das Stehenlassen der Tonnen nach der Leerung auf dem Radweg 

Verantwortlichen ausschließen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).