BGH entscheidet, wie die bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher zur Vertragskündigung zu Verfügung stehende Bestätigungsseite

…. nicht gestaltet sein darf.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat 

darauf hingewiesen, dass, wenn Unternehmer auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss

  • kostenpflichtiger, auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtete Verträge

anbieten, 

  • nach den verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dem Verbraucher auf der Webseite,

  • zur Abgabe der Kündigungserklärung, 

eine 

  • Kündigungsschaltfläche

zur Verfügung gestellt werden muss, die 

  • den Verbraucher zu einer als „Bestätigungsseite“ bezeichneten weiteren Seite führt, 

die allein

  • der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und 
  • der Abgabe der Kündigungserklärung 

dient, deren Ausgestaltung 

  • in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB 

abschließend geregelt ist, weswegen die Bestätigungsseite auch über die 

  • nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) und
  • die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche 

hinaus keine weiteren 

  • Angaben, Angebote oder Informationen 

enthalten darf, somit also auch keine 

  • Informationen über Kündigungsalternativen, 

wie etwa 

  • die Möglichkeit, statt zu kündigen, den Vertrag kostenlos pausieren zu lassen.

Dementsprechend hat der Senat in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Betreiber von Fitnessstudios auf seiner Webseite 

  • Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung seiner Fitnessstudios anbot, 

in der Fußzeile der Startseite eine 

  • mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Kündigungsschaltfläche 

bereitgestellt war, bei Anklicken dieser Schaltfläche die Verbraucher auf eine 

  • sogenannte Bestätigungsseite 

weitergeleitet wurden, die ein Kündigungsformular sowie 

  • an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche 

enthielt und auf der sich im oberen Teil außerdem ein 

  • mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und 
  • mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen, 

befand, entschieden, dass die 

  • Gestaltung der Bestätigungsseite 

wegen 

  • der dortigen Informationen zu Kündigungsalternativen,

gegen 

Fazit:
Bestätigungsseite ist ausschließlich für die Kündigungserklärung da.