Tag Verbraucher

BGH entscheidet: Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt nicht vor, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer 

…. am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. 

Mit Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein 

  • außerhalb von Geschäftsräumen 

geschlossener Vertrag 

  • weder im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • noch im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB

vorliegt, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer

Read More

EuGH entscheidet: Wer sein Widerrufrecht nach Erfüllung eines außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Vertrages ausübt, ist 

…. von jeder Zahlungspflicht befreit.  

Mit Urteil vom 17.05.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-97/22, in der von einem Hauseigentümer mit einem Unternehmen,

  • außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens 

ein Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen und der Hauseigentümer, der von dem Unternehmen

Read More

Was, wer die Mithaftung für die Verpflichtung aus einem Darlehensvertrag übernimmt (Schuldbeitritt), wissen sollte

Mit Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass auf einen 

  • Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag 

die Vorschriften 

  • der §§ 491 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

über Verbraucherdarlehensverträge entsprechende Anwendung finden und dass, wenn für den gesicherten Darlehensvertrag 

  • ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen 

wäre, ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB auch bei dem

  • Schuldbeitritt eines Verbrauchers 

nicht besteht, 

  • also in einem solchen Fall der Verbraucher seine (Mit)Haftungserklärung nicht wirksam widerrufen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei wertender Betrachtung ein Beitretender 

  • ebenso

schutzwürdig ist, als wenn er 

  • den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder 
  • im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre 

und aufgrund dessen der Schutz eines Beitretenden zu einer Verbindlichkeit 

  • nicht geringer sein, 
  • aber auch nicht weiter gehen kann, 

als der Schutz desjenigen, der eine 

  • solche Verbindlichkeit 

eingeht.

Wichtig zu wissen für alle Autokäufer, die zur Finanzierung des Autokaufs einen Verbraucherkreditvertrag

…. abgeschlossen haben – Der Gerichtshof der Europäischen Union stärkt ihre Rechte und lässt, wenn 

  • der Inhalt des Kreditvertrages zu ungenau oder 
  • eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkredite vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist,

den Widerruf des Kreditvertrages durch die Autokäufer 

  • auch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung noch 

zu.      

Nach dem Urteil der Sechsten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 kann der Käufer eines Autos, der einen 

  • ausschließlich zur Finanzierung des Autokaufs dienenden 

Verbraucherkreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen hat, den Kreditvertrag

  • nicht nur innerhalb von vierzehn Kalendertagen, sondern 

auch noch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung 

  • widerrufen,

mit der Rechtsfolge, dass er, 

  • sofern der Kreditvertrag noch läuft, ab dem Widerruf keine weiteren Darlehensraten mehr an die Bank zahlen muss 

und

  • Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs sowie 
  • abzüglich der Nutzungsvorteile

verlangen kann

  • von der Bank, 
    • Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten, 

sowie 

  • vom Autoverkäufer 
    • eine eventuell an diesen geleistete Kaufpreisanzahlung,

wenn beispielsweise 

  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form angegeben ist, 
    • dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und 
    • dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist,
  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 in dem Kreditvertrag 
    • der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und 
    • der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben ist

oder

  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag 
    • die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angegeben ist, 
    • so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

Was, wer einen Autoleasingvertrag mit Kilometerabrechnung abschließt, wissen sollte

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20 – in einem Fall, in dem von einem Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Leasinggeberin ein Leasingvertrag über ein Neufahrzeug 

  • mit Kilometerabrechnung (so genannter Kilometerleasingvertrag) 

abgeschlossen und nachfolgend 

  • aufgrund eines von ihm erklärten Widerrufs 

Rückerstattung sämtlicher zwischenzeitlich erbrachter Leasingzahlungen verlangt worden war, entschieden, dass bei einem 

  • Kilometerleasingvertrag

dem Leasingnehmer ein 

  • Recht zum Widerruf des Vertrags (nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB) 

nicht zusteht.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, weil dieser

  • weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers 
  • noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers 

vorsieht, die Voraussetzungen der Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB nicht erfüllt, dass,  

  • da die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB im Wege einer abschließenden Aufzählung regelt, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gemäß § 506 Abs. 1 BGB ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts besteht,

sich ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB ergibt und dass, 

  • nachdem der Gesetzgeber bei der Einführung des § 506 BGB nicht sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollte,
  • sondern die Interessenbewertung der europäischen Verbrauchgüterkaufrichtlinie übernommen hat, die Leasingverträge lediglich im Falle einer – auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren – Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht zu unterstellen,  

mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des – die Fälle einer Restwertgarantie regelnden – Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ausscheidet.

Übrigens:
Erteilt bei einem Kilometerleasingvertrag der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine „Widerrufsinformation“ stellt dies allein noch kein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts dar (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was, wer mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Wohnhauses abschließt

…. oder abgeschlossen hat, wissen sollte.

Mit Urteil vom 28.10.2020 – 29 U 146/19 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, 

  • nach einer Inhaltskontrolle, unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrechts, 

mehrere 

  • vorformulierte Vertragsklauseln für unwirksam 

erklärt, die ein Bauunternehmen, 

  • das schlüsselfertige Wohnhäuser erstellt, 

in seinen 

  • mit Verbrauchern 

abgeschlossenen Planungs- und Bauverträgen verwendet hat, was bedeutet, dass 

  • sich auf diese Klauseln bzw. Bestimmungen das Bauunternehmen nicht (mehr) berufen kann und 
  • diese für den Verbraucher unbeachtlich sind.

Unwirksam,

  •  wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

ist nach Auffassung des Senats u. a. eine Klausel, die vorsieht, dass die Parteien davon ausgehen, dass „keine unüblichen Grundstücksgegebenheiten bestehen“, weil,

  • wann ein Grundstück noch üblich und wann es unüblich beschaffen, einem durchschnittlichen Verbraucher vollkommen unklar und für diesen eine solche Klausel unverständlich ist, 

eine Klausel, die bestimmt, dass, wenn der Auftraggeber statt der vorgelegten Ausführungsplanung wesentliche Änderungen fordert, die Vertragsparteien „verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen“, weil,

  • obwohl das Gesetz in § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB dem Besteller, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt, ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht zubilligt, mit der Klausel – zu Unrecht – der Eindruck erweckt wird, dass der Kunde unbedingt eine Nachtragsvereinbarung benötigt,

eine Klausel, die vorsieht, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass das Grundstück „mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 t befahren werden kann“, weil 

  • dies von der Beschaffenheit seines Grundstücks insbesondere den Bodenverhältnissen sowie von der Beschaffenheit des Baufahrzeugs abhängt, 
  • beides dem Kunden nicht bekannt sei und dieser deshalb die Befahrbarkeit seines Grundstücks mit derartigen Baufahrzeugen nicht beurteilen könne

sowie eine Bestimmung, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde „und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat“, weil nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB  

  • zum einen der Unternehmer in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen muss und
  • zum anderen nach dem Gesetz bereits dann nicht von einer Abnahme auszugehen ist, wenn der Besteller wegen eines Mangels – nicht mehrerer Mängel – die Abnahme verweigert hat, wobei es nach den gesetzlichen Regelungen auch keine Rolle spielt, ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Wer eine Bürgschaft übernimmt, sollte wissen, dass eine Bürgschaft nicht gemäß § 312g Abs. 1 BGB widerrufbar ist

Mit Urteil vom 22.09.2020 – XI ZR 219/19 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • eine Bank mit einem Kunden einen Kreditvertrag abgeschlossen, 
  • zur Sicherung der Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag ein Dritter (ein Verbraucher i.S.v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) eine Bürgschaft übernommen hatte und 

von dem Verbraucher die Bürgschaftserklärung 

  • nicht in den Geschäftsräumen der Bank, 
  • sondern in der Wohnung des Kreditschuldners 

unterzeichnet worden war, entschieden, dass das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, 

  • das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen zusteht, 

ein Bürge nicht hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • das 14-tägige Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag, d.h. einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einen Verbraucher (§ 310 Abs. 3 BGB) voraussetzt,
  • der eine aufgrund dessen vom Unternehmer zu erbringende entgeltliche vertragscharakteristische Leistung zum Gegenstand hat und

diese Voraussetzungen Bürgschaften,

  • die übrigens auch von dem in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB legal definierten Begriff der Finanzdienstleistung nicht erfasst werden, 

nicht erfüllen.