Mit Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass auf einen
- Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag
die Vorschriften
- der §§ 491 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
über Verbraucherdarlehensverträge entsprechende Anwendung finden und dass, wenn für den gesicherten Darlehensvertrag
- ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen
wäre, ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB auch bei dem
- Schuldbeitritt eines Verbrauchers
nicht besteht,
- also in einem solchen Fall der Verbraucher seine (Mit)Haftungserklärung nicht wirksam widerrufen kann.
Begründet hat der Senat dies damit, dass bei wertender Betrachtung ein Beitretender
schutzwürdig ist, als wenn er
- den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder
- im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre
und aufgrund dessen der Schutz eines Beitretenden zu einer Verbindlichkeit
- nicht geringer sein,
- aber auch nicht weiter gehen kann,
als der Schutz desjenigen, der eine
eingeht.
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