OLG Frankfurt entscheidet, wann auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die Vorfahrtsregelung rechts vor links gilt und wann nicht

Mit Urteil vom 22.06.2022 – 17 U 21/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass auf den, wegen der an ihnen angeordneten Parkboxen,

  • vorrangig der Parkplatzsuche und 
  • nicht dem fließenden Verkehr

dienenden 

  • Fahrgassen eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes,
    • auch dann, wenn der Betreiber die Geltung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet hat,

die Vorfahrtsregel

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Hat ein Gebrauchtwagenverkäufer das Fahrzeug kurz vor dem (Weiter)Verkauf von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen 

…. „fliegenden Zwischenhändler“ erworben, muss er den Käufer darüber aufklären.

Das und dass ansonsten, 

  • wegen der unterbliebenen Aufklärung darüber,

aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehen kann, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 – entschieden.

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Was, wer die Mithaftung für die Verpflichtung aus einem Darlehensvertrag übernimmt (Schuldbeitritt), wissen sollte

Mit Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass auf einen 

  • Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag 

die Vorschriften 

  • der §§ 491 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

über Verbraucherdarlehensverträge entsprechende Anwendung finden und dass, wenn für den gesicherten Darlehensvertrag 

  • ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen 

wäre, ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB auch bei dem

  • Schuldbeitritt eines Verbrauchers 

nicht besteht, 

  • also in einem solchen Fall der Verbraucher seine (Mit)Haftungserklärung nicht wirksam widerrufen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei wertender Betrachtung ein Beitretender 

  • ebenso

schutzwürdig ist, als wenn er 

  • den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder 
  • im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre 

und aufgrund dessen der Schutz eines Beitretenden zu einer Verbindlichkeit 

  • nicht geringer sein, 
  • aber auch nicht weiter gehen kann, 

als der Schutz desjenigen, der eine 

  • solche Verbindlichkeit 

eingeht.

ArbG Oldenburg entscheidet: Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Corona-Bonus erhalten haben, müssen diesen

…. nicht zurückzahlen, wenn sie nachfolgend kündigen um den Arbeitsplatz zu wechseln. 

Mit Urteil vom 15.05.2021 – 6 Ca 141/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt, 

  • es in einer schriftlichen Erklärung zu dieser abgabenfreien Sonderzahlung in Höhe von 550 Euro geheißen 

hatte, dass die in den Arbeitsverträgen enthaltene Rückzahlungsklausel Anwendung findet, die vorsah, 

  • dass ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigt, die Zulage vollständig zurückzahlen muss, 

entschieden, dass eine solche Rückzahlungsklausel 

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners

nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist, mit der Rechtsfolge, 

  • dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung bei einer Kündigung nicht besteht.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung einer gewährten Sonderzahlung, 

  • die 100,00 € übersteigt, 
  • aber unterhalb einer Monatsvergütung liegt,

einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Bindungsdauer  

  • über das nachfolgende Quartal nach Zahlung der Sondervergütung hinaus 

vorsieht (so Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.05.2003 – 10 AZR 390/02 –) und darüber hinaus eine Sonderzahlung, die wie hier, 

  • Honorierung und jedenfalls auch Vergütung für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung 

darstellt, nicht 

  • vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums 

abhängig gemacht und dem Arbeitnehmer nicht 

  • über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung 

wieder entzogen werden kann, wenn die geschuldete Arbeitsleistung von dem 

  • vorleistungsverpflichteten Arbeitnehmer 

erbracht worden ist.

LAG Köln entscheidet: Sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin während einer dienstlich veranlassten Reise kann,

…. unabhängig von der Strafbarkeit der Tat, geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Mit Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 798/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Angestellten 

  • fristlos gekündigt 

hatte, weil dieser auf einer zweitägigen Teamklausur abends eine Arbeitskollegin, 

  • der er, gegen ihren Willen, auf ihrem Weg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer gefolgt war, 

vor ihrem Zimmer zu sich herangezogen sowie versucht hatte, sie zu küssen und, 

  • nachdem er von ihr weggedrückt worden und deshalb sein Kussversuch misslungen war,

sie erneut zu sich herangezogen und sie gegen ihren Willen geküsst hatte, 

  • bevor es ihr gelang ihn nochmals wegzudrücken, ihre Zimmertür zu öffnen und schnell hineinzugehen,

die gegen seine Kündigung gerichtete Klage des Angestellten abgewiesen. 

Danach verletzen Arbeitnehmer, die auf einer dienstlich veranlassten Reise 

  • eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versuchen und 
  • auch tatsächlich küssen, 

ihre Pflicht, 

  • auf die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Absatz 2 BGB) 

in erheblicher Weise und bedarf es vor einer deswegen erfolgten Kündigung insbesondere keiner Abmahnung, da mit einer solchen sexuellen Belästigung einer Kollegin

  • erkennbar

eine rote Linie überschritten wird, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber, 

  • dessen Verpflichtung es ist, seine weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen gegenüber Kollegen zu schützen, 

unzumutbar macht.

Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn im Betrieb das Tragen einer FFP-2-Maske vorgeschrieben ist

Hat ein Arbeitgeber, aufgrund

  • der sich aus einer Corona-Verordnung ergebenden Verpflichtung und/oder
  • seines Direktionsrechts,

zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion, das 

  • Tragen einer FFP-2-Maske im Betrieb 

angeordnet, darf er einem Arbeitnehmer, 

  • dem – belegt durch ein ärztliches Attest – das Tragen einer solchen Maske nicht möglich ist oder
  • der das Tragen einer Maske ablehnt,

die Beschäftigung im Betrieb verweigern und der Arbeitnehmer jedenfalls dann 

  • arbeitsunfähig ist und
  • keinen Anspruch auf Beschäftigung hat, 

wenn 

  • von ihm zumindest Teile seiner Arbeitsaufgaben im Betrieb erledigt werden müssen und 
  • deshalb auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office nicht möglich ist.

Das hat das 

  • Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21

in einem Fall entschieden, in dem in den Räumlichkeiten des Rathauses einer Gemeinde das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet, 

  • von einem dort beschäftigten Verwaltungsangestellten ein Attest vorgelegt worden 

war, 

  • das ihn von der Maskenpflicht sowie von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite

und der Arbeitnehmer,

  • weil der Arbeitgeber ihn ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen wollte, 

im Eilverfahren den 

  • erfolglos gebliebenen

Antrag gestellt hatte, ihn

  • im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, 
  • hilfsweise im Homeoffice 

zu beschäftigen (Quelle: Pressemitteilung das LAG Köln).    

Arbeitnehmer für die zeitweise Kurzarbeit Null gilt, sollten wissen, dass sich das negativ auch auf ihren Urlaubsanspruch auswirkt

Mit Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 – hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem für eine als Verkaufshilfe Beschäftigte infolge der Corona-Pandemie in den 

  • Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend Kurzarbeit Null 

gegolten hatte, entschieden, dass 

  • für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben worden sind und 
  • der Arbeitnehmerin der Jahresurlaub 2020 somit nur anteilig im gekürzten Umfang zusteht.

Danach kann für 

  • jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null 

der Jahresurlaub

  • um 1/12 

gekürzt werden.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass Zweck des gesetzlich vorgesehenen 

  • Erholungsurlaubs

die Erholung der Arbeitnehmer ist, dies 

  • eine Verpflichtung zur Tätigkeit 

voraussetzt und Kurzarbeiter, 

  • nachdem während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, 

wie 

  • vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 

zu behandeln seien, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).

VG Münster entscheidet, dass die Schule Schüler, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, vom Schulbesuch ausschließen darf

…. und erläutert, welche Mindestanforderungen ein Attest für die Befreiung von der Maskenpflicht erfüllen muss.   

Mit Beschlüssen vom 04.12.2020 – 5 L 1019/20, 5 L 1027/20 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in zwei Fällen, in denen von zwei Schülern, 

  • zur Rechtfertigung ihrer Weigerung eine Alltagsmaske gemäß der bestehenden Coronaschutzverordnung zu tragen, 

mehrere ärztliche Atteste vorgelegt worden waren, wonach bei ihnen 

  • „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion“ bestehe, „die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung“ entstehe, es „aus gravierenden medizinischen Gründen“ nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, „eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen“ beziehungsweise es „bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen“,

die Schule diese Atteste als nicht ausreichend 

  • für eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Altersmaske aus medizinischen Gründen 

erachtet und die Schüler, 

  • aufgrund ihrer Weigerung eine Maske zu tragen, 

vom Schulbesuch ausgeschlossen hatte, entschieden, dass

  • der Schulausschluss zu Recht erfolgt ist.

Begründet hat das VG dies damit, dass es,

  • um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, 

grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests bedürfe, aus dem sich regelmäßig jedenfalls für die Schule nachvollziehbar ergeben müsse, 

  • welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien, 
  • woraus diese im Einzelnen resultierten und
  • soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, um welche es sich hierbei konkret handelt,

und die hier vorgelegten Atteste diesen Mindestanforderungen nicht genügten, da, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen, das Tragen einer Maske nur ganz allgemein beurteilt werde und

  • insbesondere die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt seien, 
  • noch sich damit auseinandergesetzt werde, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster). 

Was Pflichtteilsberechtigte und Erben wissen müssen

  1. …. über die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten:

Ein Pflichtteilsberechtigter (§§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), der nicht Erbe ist, weil 

  • er entweder vom Erblasser im Testament nicht als Erbe eingesetzt bzw. vom Erbe ausgeschlossen worden ist
  • oder er zwar als (Mit- oder Nach-)Erbe eingesetzt war, aber den Erbteil nach § 2306 BGB gemäß §§ 1945, 1953 BGB ausgeschlagen hat, wegen
    • seiner Beschränkung durch eine Einsetzung als Nacherben, durch die Einsetzung eines anderen als Nacherben, durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, durch eine Teilungsanordnung oder 

kann nach § 2314 BGB von dem Erben, auf Kosten des Nachlasses, verlangen,

  • Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses, welches zu enthalten hat, 
    • alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, also alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie Forderungen, insbesondere auch Konten- und Wertpapierguthaben,
    • alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden), 
    • alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers im Sinne der §§ 2025 ff BGB, 
    • alle Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat sowie wann diese jeweils gemacht worden sind, weil diese Schenkungen gemäß § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen,
    • alle Lebensversicherungen und sonstigen Verträge zugunster Dritter und
    • alle Geschäftsbeteiligungen des Erblassers, gleichviel ob die Gesellschafterstellung vererblich war oder nicht,
  • dass er oder sein Rechtsbeistand bei der Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Bestandsverzeichnisses zugezogen,
  • der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird 

sowie auch,

  • dass das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Der Auskunftsanspruch soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die 

  • notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs 

zu verschaffen. 

…. über den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, das Bestandsverzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen: 

Die Ansprüche auf Erteilung 

  • eines privaten und 
  • eines notariellen 

Bestandsverzeichnisses kann der Pflichteilsberechtigte 

  • nebeneinander,
  • aber auch hintereinander 

geltend machen.

Dadurch,

  • dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat, 

wird der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB 

  • auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses 

nicht berührt.

Der Notar, der in der Ausgestaltung des diesbezüglichen Verfahrens weitgehend frei ist, muss bei einem notariellen Nachlassverzeichnis den Bestand des Nachlasses, 

  • ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen, 

selbst und eigenständig 

  • durch Anstellung derjenigen Nachforschungen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde, 

ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses 

  • als von ihm aufgenommen 

zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet.

Die Verpflichtung des Erben 

  • zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses 

richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung im Einzelfall für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist, wobei der Notar 

  • das Wissen des Erben sowie 
  • das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential 

gegebenenfalls in der Weise nutzen darf und muss, dass er den Erben auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten bzw. sonstigen Dritten durchzusetzen und die vom Erben geschuldete Kooperation insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen kann, 

  • …. darüber ob und wann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern kann:

Da einem notariell aufgenommenen Verzeichnis eine größere Richtigkeitsgarantie zukommt, kann dem Anspruch (auch bzw. zusätzlich) ein solches vorzulegen, nur in besonderen Einzelfällen, wie jedem anderen Anspruch auch, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Grundsätzlich verweigern kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB dann, 

  • wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist,
  • wobei den Nachweis der Dürftigkeit dabei der Erbe zu führen hat.

Dem Pflichtteilsberechtigten verbleibt in diesem Fall die Möglichkeit, 

  • eine private Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und 
  • ggf. eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft 

vom Erben zu verlangen. 

Verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, ist es dem Erben allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte 

  • …. darüber ob und ggf. wann, wenn ein notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, ein Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung besteht:

Liegt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. 

  • Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen.

Allerdings kann ausnahmsweise dann ein Anspruch auf 

  • Ergänzung bzw. Berichtigung 

des Nachlassverzeichnisses bestehen, 

  • wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen – nicht aufgeführt ist, 
  • wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, 
  • wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat, 
  • wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt oder
  • wenn das notarielle Nachlassverzeichnis wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist, beispielsweise wegen verweigerter Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut (BGH, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19 –).
  • …. über den Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB:

Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB 

  • steht selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und 

ist vom Pflichtteilsberechtigten ggf. neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen (OLG München, Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16 –).

  • …. über die Bemessung des Pflichtteilsanspruch: 

Der Pflichtteilsanspruch 

  • ist ein Geldanspruch, 
  • der der Höhe nach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht.

Da Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen sind, 

berechnen sich Pflichtteilsansprüche gemäß § 2311 Abs.1 BGB grundsätzlich 

  • nach dem realen Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, 

wobei, wenn der Pflichtteilsberechtigte 

  • vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, die er sich gemäß § 2315 BGB auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, 

ausschließlich bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs 

  • der Wert dieser Zuwendungen dem Nachlass zunächst hinzuzurechnen und 
  • von dem daraus errechneten Anspruch wieder abzuziehen ist.  
  • …. über die Besonderheit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, das zu Lebzeiten des Erblassers mit einem Nießbrauch belastet wurde und der Nießbrauchberechtigte Alleinerbe des Erblassers wird:

Obwohl in einem solchen Fall mit dem Erbfall der Nießbrauch,  

  • wegen seines Zusammentreffens mit dem Eigentum an dem Grundstück in derselben Person,

gemäß §§ 1072, 1063 Abs. 1 BGB erlischt, ist im Rahmen der für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlichen Nachlassbewertung das Grundstück 

  • als mit dem Nießbrauch belastet und
  • nicht als unbelastet

zu behandeln (OLG München, Urteil vom 06.02.2019 – 20 U 2890/18 –).

  • …. über den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Dritten Schenkungen gemacht hat: 

Eine Berücksichtigung von Schenkungen an Dritte, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gemacht hat (fiktiver Nachlass), ist nach dem Gesetz unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB vorgesehen. 

Ein Pflichtteilsberechtigter kann danach, 

  • sofern der Erblasser Dritten eine Schenkung gemacht und
  • es sich bei dieser nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB gehandelt hat,

als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, 

  • um den sich der Pflichtteil erhöht, 
  • wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird,

wobei, 

  • für den Wert des verschenkten Gegenstands maßgebend ist, 
    • bei einer verbrauchbaren Sache, der Wert zur Zeit der Schenkung,
    • bei einem anderen Gegenstand (wie einem Grundstück), 
      • der Wert zur Zeit des Erbfalls,
      • falls jedoch der Wert zur Zeit der Schenkung geringer war, nur dieser geringere Wert, 
  • von diesem Wert berücksichtigt werden, bei Leistung der Schenkung 
    • innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall 100% sowie 
    • innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall jeweils ein Zehntel weniger, also im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch 90 %, im dritten Jahr vor dem Erbfall nur noch 80 % usw., 
      • so dass also bei Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall, bei Schenkungen an den Ehegatten mehr als 10 Jahre vor der Auflösung der Ehe (Scheidung) geleistet wurden, kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr besteht  
  • und sich Pflichteilsergänzungsberechtigte Eigengeschenke gemäß § 2327 BGB anrechnen lassen müssen.

Eine, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB begründende Schenkung im Sinne von § 516 BGB liegt vor, bei einer Zuwendung,

  • die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und 
  • bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt,

wobei eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt ist.

Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, 

  • wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss 

beim Erblasser 

Für den Beginn der (obigen) Zehnjahresfrist ist abzustellen, auf den Eintritt des Leistungserfolges,

  • bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch,

wobei dieser Leistungserfolg erst dann vorliegt, wenn der Erblasser 

  • nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben, 
  • sondern auch darauf verzichtet hat, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Gehindert ist der Fristbeginn für die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung danach, solange ein Erblasser, der seine Rechtsstellung formal aufgegeben hat, 

  • wirtschaftlich weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes bleibt,
  • den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung also nicht auch tatsächlich entbehren muss. 

Wird bei einer Schenkung daher 

  • der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, 

ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden. 

Ob auch dann, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks 

  • ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält, 

wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindert, lässt sich nicht abstrakt beantworten. 

Maßgebend hierfür, ob dies der Fall ist oder nicht, sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 –).

  • …. wenn zum Nachlass eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten gehört:

Gehört eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen einen Pflichtteilsberechtigten zum Nachlass kann der Erbe diese Rückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechnen, mit der Folge, dass 

Hat der Erblasser beispielsweise zu seinen Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten 

  • ein Darlehen gewährt,
  • den Darlehensgeldbetrag zur Verfügung gestellt und 
  • waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von dem Darlehen 48.000 Euro noch nicht zurückgezahlt,

kann der von dem Erblasser in seinem Testament eingesetzte Erbe,

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen für den Zeitpunkt des Erbfalls errechneten Pflichtteilsanspruch, beispielsweise in Höhe von 44.000 Euro, geltend macht und
  • die Darlehensrückzahlungsforderung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB fällig ist,

dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber erklären, dass er die Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechne (§§ 387, 388 BGB).

Bei Zugrundelegung der obigen Beispielsbeträge würde die Aufrechnungserklärung bewirken, dass 

  • der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 44.000 Euro erloschen ist und 
  • dem Erben gegen den Pflichteilsberechtigten noch ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 4.000 Euro (48.000 Euro – 44.000 Euro) zusteht (§ 389 BGB).

Allerdings müssen Erben, die mit einem zum Nachlass gehörenden Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber einem bestehenden Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten aufrechnen möchten, im Streitfall beweisen können, dass 

  • sich der Pflichtteilsberechtigte und der Erblasser über die Hingabe eines bestimmten Geldbetrages als Darlehen einig waren,
  • der Darlehensbetrag dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser ausbezahlt worden und
  • der Darlehensrückzahlungsanspruch fällig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2007 – IV ZR 145/07 –).
  1. …. darüber, wann ein Pflichtteilsberechtigter welche Ansprüche gegen einen vom Erblasser zu Lebzeiten Beschenkten hat: 

Hat ein Pflichtteilsberechtigter wegen einer Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und ist der Erbe selbst zur Ergänzung des Pflichtteiles nicht verpflichtet, 

  • etwa weil kein ausreichender oder nur ein verschuldeter Nachlass vorhanden ist, 

kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wobei

  • der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden kann.
  1. …. über mögliche Rechtsfolgen, wenn der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nachkommt:

Kommt der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nach kann der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage nach § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) erheben auf 

  • Auskunft,
  • eidesstattliche Versicherung, dass der Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig angegeben worden ist, als er – der Erbe – dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB) und
  • (zunächst unbeziffert) Zahlung des Pflichtteils aus dem Betrag, der sich aus der zu erteilenden Auskunft errechnet (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 – 8 U 187/13 – sowie OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2020 – 1 W 13/20 – dazu, wann bei einer Stufenklage ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt).
  1. …. wie ein gegen den Erben ergangenes Urteil auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses vollstreckt werden kann:  

Bei der Verpflichtung des Erben zur Auskunftserteilung  

  • über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BG 

gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten handelt es sich auch dann, wenn der Erbe 

  • gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Pflichtteilsberechtigte hinzuzuziehen ist, 

verurteilt worden ist, insgesamt, 

  • weil der Notar ohne Mitwirkung des Erben das Verzeichnis nicht aufnehmen, er vielmehr darauf angewiesen ist, dass ihm der Erbe die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt, 

um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist, so dass der Pflichtteilsberechtigte, 

  • wenn der Erbe seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt und 
  • die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO vorliegen, 

beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges beantragen kann, den Erben zur Auskunftserteilung durch die Festsetzung 

  • von Zwangsgeld und 
  • für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft oder 
  • von Zwangshaft 

anzuhalten.

Ein schutzwürdiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einer 

  • wiederholten

Zwangsmittelfestsetzung ist nur bzw. erst wieder gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld gegen den Erben entweder gezahlt oder vollstreckt ist. 

Angehörige sind berechtigt Grundstücksschenkungen untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig sind

Darauf hat das Finanzgericht (FG) Hamburg hingewiesen und mit Urteil vom 20.08.2019 – 3 K 123/18 – in einem Fall, in dem

  • ein Großelternteil mit notariellem Vertrag ein Grundstück schenkweise auf ein Kind übertragen und
  • das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an diese Schenkung mit notariellem Vertrag vom selben Tag einen Teil des geschenkten Grundstücks schenkweise seinem Kind und Enkelkind des Großelternteils weiter übertragen hatte,

entschieden, dass es sich bei der Weiterschenkung des Grundstücksteils vom Kind des Großelternteils an das Enkelkind des Großelternteils

  • schenkungssteuerrechtlich

um keine freigiebige Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) handelt, wenn

  • das von dem Großelternteil bedachte Kind rechtlich nicht zur Weiterschenkung des Grundstücksteils auf sein Kind und Enkelkind des Großelternteils verpflichtet war

und dass

  • die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf das Enkelkind in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen oder
  • der Großelternteil mit der Weiterübertragung einverstanden war

für sich allein zur Begründung einer Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind nicht ausreicht.

Danach ist, wenn

  • keine Weitergabeverpflichtung des von dem Zuwendenden Bedachten festgestellt werden kann, sondern

der Bedachte das ihm Zugewendete freigiebig einem Dritten zuwendet und somit

  • zivilrechtlich zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vorliegen,

nämlich

  • eine Schenkung des Zuwendenden (= Großelternteil) an den Bedachten (= Kind des Großelternteils) sowie
  • eine Schenkung des von dem Zuwendenden Bedachten an einen Dritten,

diese Beurteilung auch schenkungssteuerrechtlich maßgeblich.