Arbeitnehmer für die zeitweise Kurzarbeit Null gilt, sollten wissen, dass sich das negativ auch auf ihren Urlaubsanspruch auswirkt

Arbeitnehmer für die zeitweise Kurzarbeit Null gilt, sollten wissen, dass sich das negativ auch auf ihren Urlaubsanspruch auswirkt

Mit Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 – hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem für eine als Verkaufshilfe Beschäftigte infolge der Corona-Pandemie in den 

  • Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend Kurzarbeit Null 

gegolten hatte, entschieden, dass 

  • für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben worden sind und 
  • der Arbeitnehmerin der Jahresurlaub 2020 somit nur anteilig im gekürzten Umfang zusteht.

Danach kann für 

  • jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null 

der Jahresurlaub

  • um 1/12 

gekürzt werden.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass Zweck des gesetzlich vorgesehenen 

  • Erholungsurlaubs

die Erholung der Arbeitnehmer ist, dies 

  • eine Verpflichtung zur Tätigkeit 

voraussetzt und Kurzarbeiter, 

  • nachdem während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, 

wie 

  • vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 

zu behandeln seien, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).


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