Mit Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 – hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem für eine als Verkaufshilfe Beschäftigte infolge der Corona-Pandemie in den
- Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend Kurzarbeit Null
gegolten hatte, entschieden, dass
- für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben worden sind und
- der Arbeitnehmerin der Jahresurlaub 2020 somit nur anteilig im gekürzten Umfang zusteht.
Danach kann für
- jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null
der Jahresurlaub
gekürzt werden.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass Zweck des gesetzlich vorgesehenen
die Erholung der Arbeitnehmer ist, dies
- eine Verpflichtung zur Tätigkeit
voraussetzt und Kurzarbeiter,
- nachdem während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind,
wie
- vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
zu behandeln seien, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).
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