Tag Jahresurlaub

BAG entscheidet: Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der

…. Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer an drei Tagen wöchentlich als Verkaufshilfe Beschäftigten, 

  • der bei einer Sechstagewoche nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden hätte, 
  • was bei der vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen entsprach, 

und bei der, nach der 

  • vom Arbeitgeber durch die Corona-Pandemie 

wirksam eingeführten Kurzarbeit

  • Arbeitstage vollständig 

ausgefallen waren, entschieden, dass dies eine 

  • unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs 

rechtfertigt.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), 

  • bei einer an sechs Tagen der Kalenderwoche bestehenden Arbeitspflicht,  

einen gesetzlichen Mindesturlaub von 

  • 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr 

gewährleistet, dass, falls die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag 

  • auf weniger oder 
  • mehr

als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,

  • um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten,

die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen ist

  • = 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

und dass dies, 

  • wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben, 

entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub gilt. 

Bei der im obigen Fall an 

  • drei Tagen wöchentlich 

Beschäftigten errechnet sich danach zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen

  • = 28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage,

der sich, falls sie beispielsweise 

  • aufgrund der mit dem Arbeitgeber getroffenen Kurzarbeitsvereinbarungen 

für 3 Monate vollständig von der Arbeitspflicht befreit gewesen wäre, dadurch auf 10,5 Arbeitstage 

  • = 28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

verringert hätte (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Arbeitnehmer für die zeitweise Kurzarbeit Null gilt, sollten wissen, dass sich das negativ auch auf ihren Urlaubsanspruch auswirkt

Mit Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 – hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem für eine als Verkaufshilfe Beschäftigte infolge der Corona-Pandemie in den 

  • Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend Kurzarbeit Null 

gegolten hatte, entschieden, dass 

  • für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben worden sind und 
  • der Arbeitnehmerin der Jahresurlaub 2020 somit nur anteilig im gekürzten Umfang zusteht.

Danach kann für 

  • jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null 

der Jahresurlaub

  • um 1/12 

gekürzt werden.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass Zweck des gesetzlich vorgesehenen 

  • Erholungsurlaubs

die Erholung der Arbeitnehmer ist, dies 

  • eine Verpflichtung zur Tätigkeit 

voraussetzt und Kurzarbeiter, 

  • nachdem während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, 

wie 

  • vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 

zu behandeln seien, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, deren Entlassung nachträglich als rechtswidrig eingestuft wird

Mit Urteil vom 25.06.2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-762/18 und C-37/19 entschieden, dass ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer für den Zeitraum 

  • bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach erfolgter Einstufung seiner Entlassung als rechtswidrig,

auch dann,

  • wenn ihm die Möglichkeit zu arbeiten vom Arbeitgeber verwehrt war,

Anspruch hat,

  • auf bezahlten Jahresurlaub 

oder 

  • bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Ist der Arbeitnehmer allerdings während dieses Zeitraums 

  • einer neuen Beschäftigung nachgegangen, 

kann er seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, 

  • die dem Zeitraum entsprechen, in dem er der neuen Beschäftigung nachgegangen ist, 

nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).