…. Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer an drei Tagen wöchentlich als Verkaufshilfe Beschäftigten,
- der bei einer Sechstagewoche nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden hätte,
- was bei der vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen entsprach,
und bei der, nach der
- vom Arbeitgeber durch die Corona-Pandemie
wirksam eingeführten Kurzarbeit
ausgefallen waren, entschieden, dass dies eine
- unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs
rechtfertigt.
Begründet hat der Senat dies damit, dass § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),
- bei einer an sechs Tagen der Kalenderwoche bestehenden Arbeitspflicht,
einen gesetzlichen Mindesturlaub von
- 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr
gewährleistet, dass, falls die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag
als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,
- um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten,
die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen ist
- = 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage
und dass dies,
- wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben,
entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub gilt.
Bei der im obigen Fall an
Beschäftigten errechnet sich danach zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen
- = 28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage,
der sich, falls sie beispielsweise
- aufgrund der mit dem Arbeitgeber getroffenen Kurzarbeitsvereinbarungen
für 3 Monate vollständig von der Arbeitspflicht befreit gewesen wäre, dadurch auf 10,5 Arbeitstage
- = 28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage
verringert hätte (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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