BAG entscheidet: Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der

…. Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer an drei Tagen wöchentlich als Verkaufshilfe Beschäftigten, 

  • der bei einer Sechstagewoche nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden hätte, 
  • was bei der vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen entsprach, 

und bei der, nach der 

  • vom Arbeitgeber durch die Corona-Pandemie 

wirksam eingeführten Kurzarbeit

  • Arbeitstage vollständig 

ausgefallen waren, entschieden, dass dies eine 

  • unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs 

rechtfertigt.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), 

  • bei einer an sechs Tagen der Kalenderwoche bestehenden Arbeitspflicht,  

einen gesetzlichen Mindesturlaub von 

  • 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr 

gewährleistet, dass, falls die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag 

  • auf weniger oder 
  • mehr

als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,

  • um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten,

die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen ist

  • = 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

und dass dies, 

  • wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben, 

entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub gilt. 

Bei der im obigen Fall an 

  • drei Tagen wöchentlich 

Beschäftigten errechnet sich danach zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen

  • = 28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage,

der sich, falls sie beispielsweise 

  • aufgrund der mit dem Arbeitgeber getroffenen Kurzarbeitsvereinbarungen 

für 3 Monate vollständig von der Arbeitspflicht befreit gewesen wäre, dadurch auf 10,5 Arbeitstage 

  • = 28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

verringert hätte (Quelle: Pressemitteilung des BAG).