Tag Kurzarbeit

BAG entscheidet: Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der

…. Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer an drei Tagen wöchentlich als Verkaufshilfe Beschäftigten, 

  • der bei einer Sechstagewoche nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden hätte, 
  • was bei der vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen entsprach, 

und bei der, nach der 

  • vom Arbeitgeber durch die Corona-Pandemie 

wirksam eingeführten Kurzarbeit

  • Arbeitstage vollständig 

ausgefallen waren, entschieden, dass dies eine 

  • unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs 

rechtfertigt.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), 

  • bei einer an sechs Tagen der Kalenderwoche bestehenden Arbeitspflicht,  

einen gesetzlichen Mindesturlaub von 

  • 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr 

gewährleistet, dass, falls die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag 

  • auf weniger oder 
  • mehr

als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,

  • um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten,

die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen ist

  • = 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

und dass dies, 

  • wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben, 

entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub gilt. 

Bei der im obigen Fall an 

  • drei Tagen wöchentlich 

Beschäftigten errechnet sich danach zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen

  • = 28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage,

der sich, falls sie beispielsweise 

  • aufgrund der mit dem Arbeitgeber getroffenen Kurzarbeitsvereinbarungen 

für 3 Monate vollständig von der Arbeitspflicht befreit gewesen wäre, dadurch auf 10,5 Arbeitstage 

  • = 28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

verringert hätte (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Arbeitnehmer für die zeitweise Kurzarbeit Null gilt, sollten wissen, dass sich das negativ auch auf ihren Urlaubsanspruch auswirkt

Mit Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 – hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem für eine als Verkaufshilfe Beschäftigte infolge der Corona-Pandemie in den 

  • Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend Kurzarbeit Null 

gegolten hatte, entschieden, dass 

  • für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben worden sind und 
  • der Arbeitnehmerin der Jahresurlaub 2020 somit nur anteilig im gekürzten Umfang zusteht.

Danach kann für 

  • jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null 

der Jahresurlaub

  • um 1/12 

gekürzt werden.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass Zweck des gesetzlich vorgesehenen 

  • Erholungsurlaubs

die Erholung der Arbeitnehmer ist, dies 

  • eine Verpflichtung zur Tätigkeit 

voraussetzt und Kurzarbeiter, 

  • nachdem während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, 

wie 

  • vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 

zu behandeln seien, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung unzulässig ist

…. und sie in einem solchen Fall ihren vollen Lohnanspruch behalten. 

Mit Urteil vom 11.11.2020 – 4 Ca 1240/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber einer 

  • wirksamen Vereinbarung 

bedarf und dass, sofern ein Arbeitgeber 

  • ohne rechtliche Grundlage 

einseitig Kurzarbeit anordnet, also ohne dass dies

  • individualvertraglich,
  • durch Betriebsvereinbarung oder 
  • tarifvertraglich

zulässig ist, 

  • kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht und
  • Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • es im Betrieb des Arbeitgebers keinen Betriebsrat gab, 

der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt hatte, dass 

  • Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse, 
  • dieser „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020″ für Kurzarbeit vorgesehen sei 

und der Arbeitgeber, ohne dass mit dem Arbeitnehmer eine 

  • wirksame Vereinbarung über Kurzarbeit 

geschlossen worden war, 

  • einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers ab März 2020 gekürzt sowie 
  • die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“ bezeichnet hatte, 

hat das ArbG entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen 

  • vollen Lohn 

hat (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg). 

Corona-Krise: Wichtig zu wissen für von Kurzarbeit betroffene Verbraucher wenn die Bank jetzt den Ausgleich

…. einer Kontoüberziehung verlangt.

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hat mit einstweiliger Verfügung vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89) – einem

  • im Zuge der Coronavirus-Pandemie von Kurzarbeit betroffenen

Arbeitnehmer,

  • dem von seiner Bank die Geschäftsbeziehung gekündigt und
  • der von der Bank aufgefordert worden war, seine Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 zurückzuzahlen,

eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Begründet hat das AG diese Entscheidung damit, dass das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie, nach dem

  • aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern
  • zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werdende Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung für die Dauer von drei Monaten gestundet werden,

auch im Zivilrecht zu beachten ist und der Arbeitnehmer die weiteren Voraussetzungen für eine solche Stundung,

  • nämlich dass er aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse – infolge der Kurzarbeit – Einnahmeausfälle habe und
  • ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung – die Rückzahlung der Kontoüberziehung – nicht zumutbar sei,

durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht hat (Quelle: juris Das Rechtsportal).