Arbeitnehmer sollten wissen, dass die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung unzulässig ist

…. und sie in einem solchen Fall ihren vollen Lohnanspruch behalten. 

Mit Urteil vom 11.11.2020 – 4 Ca 1240/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber einer 

  • wirksamen Vereinbarung 

bedarf und dass, sofern ein Arbeitgeber 

  • ohne rechtliche Grundlage 

einseitig Kurzarbeit anordnet, also ohne dass dies

  • individualvertraglich,
  • durch Betriebsvereinbarung oder 
  • tarifvertraglich

zulässig ist, 

  • kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht und
  • Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • es im Betrieb des Arbeitgebers keinen Betriebsrat gab, 

der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt hatte, dass 

  • Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse, 
  • dieser „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020″ für Kurzarbeit vorgesehen sei 

und der Arbeitgeber, ohne dass mit dem Arbeitnehmer eine 

  • wirksame Vereinbarung über Kurzarbeit 

geschlossen worden war, 

  • einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers ab März 2020 gekürzt sowie 
  • die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“ bezeichnet hatte, 

hat das ArbG entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen 

  • vollen Lohn 

hat (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg). 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Farbeitnehmer-sollten-wissen-dass-die-einseitige-anordnung-von-kurzarbeit-ohne-wirksame-vereinbarung-unzulaessig-ist%2F">logged in</a> to post a comment