…. und sie in einem solchen Fall ihren vollen Lohnanspruch behalten.
Mit Urteil vom 11.11.2020 – 4 Ca 1240/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber einer
bedarf und dass, sofern ein Arbeitgeber
- ohne rechtliche Grundlage
einseitig Kurzarbeit anordnet, also ohne dass dies
- individualvertraglich,
- durch Betriebsvereinbarung oder
- tarifvertraglich
zulässig ist,
- kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht und
- Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem
- es im Betrieb des Arbeitgebers keinen Betriebsrat gab,
der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt hatte, dass
- Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse,
- dieser „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020″ für Kurzarbeit vorgesehen sei
und der Arbeitgeber, ohne dass mit dem Arbeitnehmer eine
- wirksame Vereinbarung über Kurzarbeit
geschlossen worden war,
- einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers ab März 2020 gekürzt sowie
- die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“ bezeichnet hatte,
hat das ArbG entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen
hat (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).