Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, deren Entlassung nachträglich als rechtswidrig eingestuft wird

Mit Urteil vom 25.06.2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-762/18 und C-37/19 entschieden, dass ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer für den Zeitraum 

  • bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach erfolgter Einstufung seiner Entlassung als rechtswidrig,

auch dann,

  • wenn ihm die Möglichkeit zu arbeiten vom Arbeitgeber verwehrt war,

Anspruch hat,

  • auf bezahlten Jahresurlaub 

oder 

  • bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Ist der Arbeitnehmer allerdings während dieses Zeitraums 

  • einer neuen Beschäftigung nachgegangen, 

kann er seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, 

  • die dem Zeitraum entsprechen, in dem er der neuen Beschäftigung nachgegangen ist, 

nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).


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