Mit Urteil vom 25.06.2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-762/18 und C-37/19 entschieden, dass ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer für den Zeitraum
- bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach erfolgter Einstufung seiner Entlassung als rechtswidrig,
auch dann,
- wenn ihm die Möglichkeit zu arbeiten vom Arbeitgeber verwehrt war,
Anspruch hat,
- auf bezahlten Jahresurlaub
oder
- bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
Ist der Arbeitnehmer allerdings während dieses Zeitraums
- einer neuen Beschäftigung nachgegangen,
kann er seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub,
- die dem Zeitraum entsprechen, in dem er der neuen Beschäftigung nachgegangen ist,
nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
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