Was Radfahrer über ihre Verhaltenspflichten auf „gemeinsamen Geh- und Radwegen“ wissen müss(t)en

Auf einem durch Zeichen 240 

gekennzeichneten

  • „gemeinsamen Geh- und Radweg“, 

den Fußgänger und Radfahrer gemeinsam benutzen müssen, haben Radfahrer

  • keinen 

generellen 

  • Vorrang 

vor Fußgängern.

Vielmehr müssen Radfahrer auf „gemeinsamen Geh- und Radwegen“ auf Fußgänger, die diese Wege 

  • in ihrer vollen Breite 

nutzen sowie dort auch 

  • Hunde spazieren führen und 
  • stehen bleiben 

dürfen, 

  • Rücksicht nehmen, 

die Belange der Fußgänger 

  • besonders

berücksichtigen sowie sich auf die 

  • jeweiligen Gegebenheiten 

einstellen und erforderlichenfalls 

  • ihre Fahrgeschwindigkeit dem Fußverkehr anpassen oder 
  • soweit reduzieren, dass sie jederzeit gefahrlos zum Stehen kommen, was gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit erfordert oder
  • sogar stehen bleiben. 

Rücksicht zu nehmen haben selbstverständlich auch 

  • Fußgänger

auf 

  • Radfahrer

und diesen die 

  • Möglichkeit zum Passieren 

zu geben; den Radfahrer treffen aber 

  • in erhöhtem Maße 

Sorgfaltspflichten.

Insbesondere bei

  • unklaren Verkehrslagen sowie
  • bei einer nicht ohne weiteres erkennbaren Annäherung von hinten, 

muss von Radfahrern gegebenenfalls  

  • rechtzeitig durch Klingeln 

auf sich aufmerksam gemacht, per

  • Blickkontakt

eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht oder, soweit erforderlich, 

  • damit ein sofortiges Anhalten möglich ist, 

unter Bremsbereitschaft  

  • Schrittgeschwindigkeit

gefahren werden.

Besondere Rücksicht müssen Radfahrer nehmen auf

  • betagte oder unachtsame 

Fußgänger und bei diesen mit 

  • Unaufmerksamkeiten oder 
  • Schreckreaktionen

rechnen.

Beispielsweise ihre Geschwindigkeit 

  • auf Schrittgeschwindigkeit 

reduzieren oder, sofern dies nicht ausreicht, sogar 

  • anhalten

müssen Radfahrer auf einem „gemeinsamen Fuß- und Radweg“ auch dann, wenn, trotz ihres 

  • Klingeln

darauf eine Fußgängergruppe 

  • keinerlei Reaktion 

zeigt (vgl. dazu Landgericht (LG) Koblenz, Beschluss vom 04.03.2025 – 13 S 45/24 –, Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 19.08.2019 – 14 U 141/19 –, OLG München, Urteil vom 23.10.2009 – 10 U 2809/09 – und OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2004 – 8 U 19/04 –).

Übrigens:
Auch auf „gemeinsamen Geh- und Radweg“ gilt, dass 

  • jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (vgl. § 1 Abs. 2 StVO) 

und dass 

  • Fahrradfahrer nur so schnell fahren dürfen, dass sie ihr Fahrzeug ständig beherrschen und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können (vgl. § 3 Abs. 1 StVO).