Auf einem durch Zeichen 240
gekennzeichneten
- „gemeinsamen Geh- und Radweg“,
den Fußgänger und Radfahrer gemeinsam benutzen müssen, haben Radfahrer
generellen
vor Fußgängern.
Vielmehr müssen Radfahrer auf „gemeinsamen Geh- und Radwegen“ auf Fußgänger, die diese Wege
nutzen sowie dort auch
- Hunde spazieren führen und
- stehen bleiben
dürfen,
die Belange der Fußgänger
berücksichtigen sowie sich auf die
einstellen und erforderlichenfalls
- ihre Fahrgeschwindigkeit dem Fußverkehr anpassen oder
- soweit reduzieren, dass sie jederzeit gefahrlos zum Stehen kommen, was gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit erfordert oder
- sogar stehen bleiben.
Rücksicht zu nehmen haben selbstverständlich auch
auf
und diesen die
- Möglichkeit zum Passieren
zu geben; den Radfahrer treffen aber
Sorgfaltspflichten.
Insbesondere bei
- unklaren Verkehrslagen sowie
- bei einer nicht ohne weiteres erkennbaren Annäherung von hinten,
muss von Radfahrern gegebenenfalls
- rechtzeitig durch Klingeln
auf sich aufmerksam gemacht, per
eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht oder, soweit erforderlich,
- damit ein sofortiges Anhalten möglich ist,
unter Bremsbereitschaft
gefahren werden.
Besondere Rücksicht müssen Radfahrer nehmen auf
Fußgänger und bei diesen mit
- Unaufmerksamkeiten oder
- Schreckreaktionen
rechnen.
Beispielsweise ihre Geschwindigkeit
- auf Schrittgeschwindigkeit
reduzieren oder, sofern dies nicht ausreicht, sogar
müssen Radfahrer auf einem „gemeinsamen Fuß- und Radweg“ auch dann, wenn, trotz ihres
darauf eine Fußgängergruppe
zeigt (vgl. dazu Landgericht (LG) Koblenz, Beschluss vom 04.03.2025 – 13 S 45/24 –, Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 19.08.2019 – 14 U 141/19 –, OLG München, Urteil vom 23.10.2009 – 10 U 2809/09 – und OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2004 – 8 U 19/04 –).
Übrigens:
Auch auf „gemeinsamen Geh- und Radweg“ gilt, dass
- jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (vgl. § 1 Abs. 2 StVO)
und dass
- Fahrradfahrer nur so schnell fahren dürfen, dass sie ihr Fahrzeug ständig beherrschen und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können (vgl. § 3 Abs. 1 StVO).
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