Wichtig für Fahrer von E-Autos zu wissen

Wichtig für Fahrer von E-Autos zu wissen

Eine 

  • durch Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

angeordnete

  • Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 

mit

  • darunter angebrachten Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ 

gilt auch 

  • für Elektrofahrzeuge, 

so dass auch Führer von 

  • emissionslosen

Elektrofahrzeugen nicht schneller fahren dürfen, als

  • mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit,

und sie sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu ihrer Verteidigung nicht darauf berufen können, 

  • dass das von ihnen geführte Elektrofahrzeug keinerlei Emissionen ausstoße.

Darauf hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm – Az.: III-3 ORbs 57/25 – am 11.06.2025 hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).