Eine
- durch Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
angeordnete
- Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
mit
- darunter angebrachten Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“
gilt auch
so dass auch Führer von
Elektrofahrzeugen nicht schneller fahren dürfen, als
- mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit,
und sie sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu ihrer Verteidigung nicht darauf berufen können,
- dass das von ihnen geführte Elektrofahrzeug keinerlei Emissionen ausstoße.
Darauf hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm – Az.: III-3 ORbs 57/25 – am 11.06.2025 hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).
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