…. zur fortbestehenden Mithaftung für Zahlungsrückstände des eintretenden Leasingnehmers verpflichtet.
Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Fall, in dem der Leasingvertrag des Leasingnehmers A,
- der bei der Leasinggeberin einen Mercedes CLA geleast hatte,
von dem Leasingnehmer B
übernommen worden, in dem
- – auch von dem Leasingnehmer A mitunterzeichneten –
Übernahmevertrag
- im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
geregelt war, dass der ausscheidende
für
- sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen des eintretenden Leasingnehmers B
die
übernimmt und die Leasinggeberin
- wegen Zahlungsrückstands des Leasingnehmers B
dem Leasingnehmer A
- aus der Mithaftungsklausel
in Anspruch nehmen wollte,
- mit Urteil vom 19.08.2026 – 17 U 141/25 –
entschieden, dass,
- nachdem der Leasingnehmer A nicht damit habe rechnen müssen, dass er für alle Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers B aus dem Leasingvertrag haften müsse,
es sich bei der Mithaftungsklausel um eine
i.S.v. § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handle, die
und nicht Vertragsbestandteil geworden sei, so dass
- die Leasinggeberin darauf Ansprüche gegen den Leasingnehmer A nicht stützen könne.
Begründet ist das vom Senat damit worden, dass, wenn wie hier,
- in einem Leasingübernahmevertrag die Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers nicht hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und
- der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild auch nicht auf diese Mithaftung hinweist,
ein Leasingnehmer, der
- eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus seinem Leasingvertrag auszuscheiden und
- nach seinem Ausscheiden weder Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand noch den weiteren Vertragsverlauf hat,
nicht damit rechnen müsse,
- die Mithaftung für Schulden des eintretenden Leasingnehmers zu übernehmen,
vielmehr erwarten könne,
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