Leasing-Vertragsübernahme: Was der ausscheidende Leasingnehmer wissen muss, wenn ihn eine AGB-Klausel im Übernahmevertrag 

…. zur fortbestehenden Mithaftung für Zahlungsrückstände des eintretenden Leasingnehmers verpflichtet.

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Fall, in dem der Leasingvertrag des Leasingnehmers A, 

  • der bei der Leasinggeberin einen Mercedes CLA geleast hatte,

 von dem Leasingnehmer B

  • – auf seinen Wunsch –

 übernommen worden, in dem 

  • – auch von dem Leasingnehmer A mitunterzeichneten – 

Übernahmevertrag

  • im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 

geregelt war, dass der ausscheidende 

  • Leasingnehmer A 

für 

  • sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen des eintretenden Leasingnehmers B

die 

  • Mithaftung

übernimmt und die Leasinggeberin

  • wegen Zahlungsrückstands des Leasingnehmers B 

dem Leasingnehmer A 

  • aus der Mithaftungsklausel 

in Anspruch nehmen wollte,

  • mit Urteil vom 19.08.2026 – 17 U 141/25 – 

entschieden, dass, 

  • nachdem der Leasingnehmer A nicht damit habe rechnen müssen, dass er für alle Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers B aus dem Leasingvertrag haften müsse, 

es sich bei der Mithaftungsklausel um eine

  • überraschende Klausel 

i.S.v. § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handle, die

  • unwirksam

und nicht Vertragsbestandteil geworden sei, so dass 

  • die Leasinggeberin darauf Ansprüche gegen den Leasingnehmer A nicht stützen könne. 

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass, wenn wie hier,

  • in einem Leasingübernahmevertrag die Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers nicht hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und 
  • der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild auch nicht auf diese Mithaftung hinweist, 

ein Leasingnehmer, der 

  • eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus seinem Leasingvertrag auszuscheiden und
  • nach seinem Ausscheiden weder Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand noch den weiteren Vertragsverlauf hat,

nicht damit rechnen müsse, 

  • die Mithaftung für Schulden des eintretenden Leasingnehmers zu übernehmen, 

vielmehr erwarten könne,