Tag AGB

BGH entscheidet: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maklern enthaltene Vereinbarung, die Kunden zur Zahlung 

…. einer Reservierungsgebühr verpflichtet, ist unwirksam. 

Mit Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein am Kauf 

  • eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus 

Interessierter mit der Immobilienmaklerin einen 

  • Maklervertrag

sowie im Nachgang dazu einen

Read More

Wer eine Batterie für sein gesondert gekauftes oder geleastes Elektrofahrzeug mietet, sollte wissen, dass eine Mietvertragsklausel, durch 

…. die der Batterievermieter sich eine Fernabschaltung der Batterie ermöglicht, unzulässig ist.  

Mit Urteil vom 26.10.2022 – XII ZR 89/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine Vermieterin von Batterien für, 

  • von ihren Kunden gekaufte oder geleaste, 

Elektrofahrzeuge, in ihren 

  • „Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen“ 

eine Klausel verwendete, die ihr,

Read More

BGH entscheidet, wann ein Verkäufer eines über die Internetplattform eBay veräußerten Produkts von dem Käufer 

…. Entfernung seiner abgegebenen negativen Bewertung verlangen kann und wann nicht. 

Mit Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 319/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Verkäufer  

  • über die Internetplattform eBay, 

auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen 

  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, 

die unter § 8 Bewertungen u.a. bestimmten, dass

Read More

Klausel in Kaufvertrag, die die gesetzliche Verjährungsfrist für vertragliche (Sach)Mängelansprüche 

…. bei Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs abkürzt, kann unwirksam sein. 

Mit Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 263/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer, 

  • als Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 

bei einem Kraftfahrzeughändler einen 

  • gebrauchten

PKW gekauft und das zum Abschluss des Kaufvertrages von den Parteien verwendete Bestellformular

Read More

Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Wichtig zu wissen für Patienten, die eine von der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligte Kur vorzeitig abbrechen

Mit Urteil vom 08.10.2020 – III ZR 80/20 – hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem von der gesetzlichen Krankenversicherung einer Mutter von vier minderjährigen Kindern eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme 

  • in Form einer Mutter-Kind-Kur in einer Klinik 

bewilligt worden war, die Mutter die Kur 

  • mit ihren Kindern zehn Tage vor dem regulären Ende 

abgebrochen hatte und der Klinikträger sie daraufhin, 

  • gestützt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die vorsahen, dass der Einrichtungsträger bei einem vorzeitigen Kurabbruch, 
    • vorbehaltlich des Nachweises durch den Patienten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, 
    • als Ersatz für den erlittenen Schaden, unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen, pauschaliert 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, 

auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch nehmen wollte, entschieden, dass der Klinikträger 

  • keinen Anspruch auf die verlangte Zahlung hat.

Begründet worden ist dies vom Senat damit worden, dass ein Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) mit einem Klinikträger, 

  • jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt, 

als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist, ein solcher Vertrag, 

  • da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen,

jederzeit von dem Patienten 

  • auch ohne besonderen Grund 

gekündigt werden kann, der Klinikträger dann nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der 

  • bis zum Abbruch 

erbrachten Leistungen hat und hiervon abweichende Klauseln in AGB, die

  • ohne Einschränkung auf Fälle von von Patienten zu vertretenden Pflichtverletzungen,   

eine Schadensersatzpflicht für Patienten bei einem vorzeitigen Kurabbruch vorsehen, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB,

  • wegen Unvereinbarkeit mit den obigen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,

unwirksam sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was Arbeitnehmer, wenn eine betriebliche Altersversorgungsregelung in Form von AGB besteht, wissen sollten

Mit Urteil vom 22.09.2020 – 3 AZR 433/19 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem bei einem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) galt, nach der, 

  • wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht sowie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat versorgungsberechtigt sein sollte, 
  • außerdem eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert war und
  • nicht teilnahmeberechtigt befristet Beschäftigte waren,

entschieden, dass eine solche in AGB enthaltene Versorgungsregelung dahin auszulegen ist, dass, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an 

  • ein befristetes Arbeitsverhältnis 

anschließt, das Lebensalter 

  • bei Beginn der Betriebszugehörigkeit 

maßgeblich und für den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers die geforderte 

  • schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage 

nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung hat und somit auch nicht echte Anspruchsvoraussetzung ist.

Denn, so der Senat, die Zusage einer Versorgungszusage ist, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch 

  • vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und 
  • vom Eintritt des Versorgungsfalles 

abhängt, 

  • dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt, 

bereits als Versorgungszusage i.S.v. § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) anzusehen.

Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat demzufolge in einem solchen Fall auch ein Arbeitnehmer, der 

  • zunächst befristet beschäftigt war,
  • im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt wurde 

und 

Hinweis:
Damit, ob eine Versorgungsordnung wie die obige, befristet beschäftigte Arbeitnehmer möglicherweise diskriminiert, musste sich der Senat nicht auseinandersetzen.

BGH entscheidet, dass Sparkasse für Umschuldung von Immobilienkrediten keine extra Gebühren verlangen darf,

…. weil entsprechende AGB-Klausel, die dies vorsieht, gegenüber Verbrauchern unwirksam ist.

Mit Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene – als Preisnebenabrede einzuordnende – Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht für Fälle,

  • dass Kunden der Sparkasse ein bestehendes Verbraucherdarlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten oder
  • dass die Sparkasse als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird,

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern,

  • wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher,

gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass der Darlehensgeber mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnimmt, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist und
  • dies auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit gilt und damit für den bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

Was übrigens zu wissen für Darlehensnehmer (auch) wichtig ist:
Hat ein Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zur Sicherung seiner Ansprüche

  • eine Grundschuld

bestellt, so steht dem Darlehensnehmer als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu,

  • wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt,
  • also wenn beispielsweise von dem Darlehensnehmer der geschuldete Zins und das Darlehen zurückgezahlt ist.

Der Darlehensnehmer kann dann frei wählen, ob er (vergütungsfrei)

  • eine Löschungsbewilligung,
  • eine löschungsfähige Quittung oder
  • die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten

wünscht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

BGH entscheidet für welchen Zeitraum bei S-Prämiensparverträgen flexibel ein Kündigungsrecht des Kreditinstituts

…. ausgeschlossen ist.

Mit Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Sparkassenkunde bei seiner Sparkasse mehrere (unbefristete) Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen hatte,

  • die jeweils neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens vorsahen,
    • erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge sowie
    • ein Ansteigen dieser Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge

und die Sparkasse nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer für alle Sparverträge geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berechtigt sein sollte, wenn

  • weder eine Laufzeit
  • noch eine abweichende Kündigungsregelung

vereinbart wurde, bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes

  • die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige
  • jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen,

entschieden, dass die Sparkasse

  • nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB

die Sparverträge

  • nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe,
    • d.h. hier jeweils erst nach Ablauf des 15. Sparjahres,

kündigen darf.

Durch

  • die vereinbarte Prämienstaffel mit dem dadurch gesetzten besonderen Bonusanreiz und
  • die Zusage des Erreichens der höchsten Prämienstufe

ist danach,

  • da andernfalls die Sparkasse dem Sparer jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte,

das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse

  • aus Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB

für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier: 15 Jahre – ausgeschlossen.

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, enden die Verträge

  • mit Ablauf des Sparjahres in dem die höchste Prämienstufe erreicht wird,

nicht automatisch

  • – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen -,

sondern laufen (zunächst) weiter, sind dann aber

  • unter Beachtung der in den Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten

von der Sparkasse,

  • beispielsweise wegen des niedrigen Zinsumfeldes,

ordentlich kündbar (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wer einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hat sollte wissen, wann dieser von dem Kreditinstitut

…. ordentlich gekündigt werden kann und bis wann eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Mit Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Sparkassenkunde bei seiner Sparkasse einen Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen hatte,

  • der neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens vorsah,
  • erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge sowie
  • ein Ansteigen dieser Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge

entschieden, dass solche Sparverträge von der Sparkasse unter Hinweis

  • auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
    • nach denen, wenn weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart war, die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur ordentlichen Kündigung der gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige berechtigt ist,

und

  • auf das niedrige Zinsumfeld

erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe,

  • d.h. hier also erst nach Ablauf des 15. Sparjahres,

ordentlich gekündigt werden können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Kreditinstitute bei Prämiensparverträgen

  • mit der vereinbarten Prämienstaffel

für die Sparer einen besonderen Bonusanreiz setzen, der einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 der AGB für den Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe bedingt,

  • also – hier – bis zum Ablauf des 15. Sparjahres,

da andernfalls das Kreditinstitut den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte.

Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe enden, so der Senat, die Verträge nicht automatisch

  • – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen -,

sondern laufen (zunächst) weiter, sind dann aber

  • unter Beachtung der in den AGB vorgesehenen Auslauffrist

ordentlich kündbar (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.05.2019).