Klausel in Kaufvertrag, die die gesetzliche Verjährungsfrist für vertragliche (Sach)Mängelansprüche 

Klausel in Kaufvertrag, die die gesetzliche Verjährungsfrist für vertragliche (Sach)Mängelansprüche 

…. bei Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs abkürzt, kann unwirksam sein. 

Mit Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 263/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer, 

  • als Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 

bei einem Kraftfahrzeughändler einen 

  • gebrauchten

PKW gekauft und das zum Abschluss des Kaufvertrages von den Parteien verwendete Bestellformular

  • des Händlers 

die Klausel enthalten hatte,

  • dass bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel – in Abänderung der in Ziffer VII 1 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelung – mit der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief beginnt, in jedem Fall aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten bleibt,

darauf hingewiesen, dass diese Klausel 

  • wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB 

unwirksam ist, mit der Folge, dass 

  • – bei Bestehen von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen des Käufers –

gemäß § 306 Abs. 2 BGB an ihre Stelle die 

  • gesetzlichen Regelungen zur Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB 

treten.

Begründet hat der Senat dies damit, dass gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Verschuldenshaftung 

  • für Körper- und Gesundheitsschäden 

nicht, 

  • für sonstige Schäden 

nur für den Fall 

  • einfacher Fahrlässigkeit 

ausgeschlossen oder begrenzt werden kann, eine Begrenzung der Haftung 

  • im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB 

auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch 

  • Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen 

ist und die Klausel, 

  • sofern die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche  nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen wurden, 

hiernach, 

  • was jedenfalls die Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB ergibt, 

dazu führt, dass der Beginn der Verjährung 

  • nicht nur von Ansprüchen wegen Sachmängeln im engeren Sinne, sondern 

von sämtlichen vertraglichen Ansprüchen des Käufers wegen Sachmängeln bei gebrauchten Fahrzeugen, also auch von Schadensersatzansprüchen, die auf 

  • Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels 

gerichtet sind, abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 438 Abs. 2 BGB, 

  • wonach die Verjährung mit Ablieferung des Fahrzeugs beginnt, 

vorgezogen und auf diese Weise die 

  • gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 

auf bis zu ein Jahr verkürzt wird. 


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