Klausel in Kaufvertrag, die die gesetzliche Verjährungsfrist für vertragliche (Sach)Mängelansprüche 

…. bei Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs abkürzt, kann unwirksam sein. 

Mit Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 263/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer, 

  • als Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 

bei einem Kraftfahrzeughändler einen 

  • gebrauchten

PKW gekauft und das zum Abschluss des Kaufvertrages von den Parteien verwendete Bestellformular

  • des Händlers 

die Klausel enthalten hatte,

  • dass bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel – in Abänderung der in Ziffer VII 1 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelung – mit der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief beginnt, in jedem Fall aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten bleibt,

darauf hingewiesen, dass diese Klausel 

  • wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB 

unwirksam ist, mit der Folge, dass 

  • – bei Bestehen von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen des Käufers –

gemäß § 306 Abs. 2 BGB an ihre Stelle die 

  • gesetzlichen Regelungen zur Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB 

treten.

Begründet hat der Senat dies damit, dass gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Verschuldenshaftung 

  • für Körper- und Gesundheitsschäden 

nicht, 

  • für sonstige Schäden 

nur für den Fall 

  • einfacher Fahrlässigkeit 

ausgeschlossen oder begrenzt werden kann, eine Begrenzung der Haftung 

  • im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB 

auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch 

  • Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen 

ist und die Klausel, 

  • sofern die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche  nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen wurden, 

hiernach, 

  • was jedenfalls die Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB ergibt, 

dazu führt, dass der Beginn der Verjährung 

  • nicht nur von Ansprüchen wegen Sachmängeln im engeren Sinne, sondern 

von sämtlichen vertraglichen Ansprüchen des Käufers wegen Sachmängeln bei gebrauchten Fahrzeugen, also auch von Schadensersatzansprüchen, die auf 

  • Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels 

gerichtet sind, abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 438 Abs. 2 BGB, 

  • wonach die Verjährung mit Ablieferung des Fahrzeugs beginnt, 

vorgezogen und auf diese Weise die 

  • gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 

auf bis zu ein Jahr verkürzt wird. 


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