…. bei Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs abkürzt, kann unwirksam sein.
Mit Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 263/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer,
- als Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
bei einem Kraftfahrzeughändler einen
PKW gekauft und das zum Abschluss des Kaufvertrages von den Parteien verwendete Bestellformular
die Klausel enthalten hatte,
- dass bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel – in Abänderung der in Ziffer VII 1 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelung – mit der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief beginnt, in jedem Fall aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten bleibt,
darauf hingewiesen, dass diese Klausel
- wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB
unwirksam ist, mit der Folge, dass
- – bei Bestehen von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen des Käufers –
gemäß § 306 Abs. 2 BGB an ihre Stelle die
- gesetzlichen Regelungen zur Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB
treten.
Begründet hat der Senat dies damit, dass gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Verschuldenshaftung
- für Körper- und Gesundheitsschäden
nicht,
nur für den Fall
ausgeschlossen oder begrenzt werden kann, eine Begrenzung der Haftung
- im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB
auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch
- Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen
ist und die Klausel,
- sofern die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen wurden,
hiernach,
- was jedenfalls die Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB ergibt,
dazu führt, dass der Beginn der Verjährung
- nicht nur von Ansprüchen wegen Sachmängeln im engeren Sinne, sondern
von sämtlichen vertraglichen Ansprüchen des Käufers wegen Sachmängeln bei gebrauchten Fahrzeugen, also auch von Schadensersatzansprüchen, die auf
- Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels
gerichtet sind, abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 438 Abs. 2 BGB,
- wonach die Verjährung mit Ablieferung des Fahrzeugs beginnt,
vorgezogen und auf diese Weise die
- gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
auf bis zu ein Jahr verkürzt wird.
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