Tag Ansprüche

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, dass Ansprüche auf Urlaub automatisch weder verfallen, noch verjähren und dass

…. aus Vorjahren noch Ansprüche auf Urlaub bzw. auf Abgeltung des Urlaubs bestehen können.

Mit Urteil vom 22.09.2022 in der Rechtssache C-120/21 sowie den verbundenen Rechtssachen C-518/20 und C-727/20 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass von Arbeitnehmern erworbene 

  • Ansprüche auf bezahlten Urlaub, 

für vergangene Kalenderjahre, in denen sie

Read More

Klausel in Kaufvertrag, die die gesetzliche Verjährungsfrist für vertragliche (Sach)Mängelansprüche 

…. bei Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs abkürzt, kann unwirksam sein. 

Mit Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 263/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer, 

  • als Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 

bei einem Kraftfahrzeughändler einen 

  • gebrauchten

PKW gekauft und das zum Abschluss des Kaufvertrages von den Parteien verwendete Bestellformular

Read More

Dieselgate: Wichtig zu wissen für alle, die ein Dieselfahrzeug mit einem sog. Thermofenster verkaufen möchten oder

…. gekauft haben.  

In seinen Schlussanträgen vom 23.09.2021 

  • in den dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20

hat Generalanwalt Rantos die Auffassung vertreten, dass 

  • Dieselfahrzeuge mit einem sog. Thermofenster 

nicht (kauf)vertragsgemäß

sind.

Er hat dazu ausgeführt, dass, wenn Automobile mit einer Software ausgestattet sind, welche 

  • unter bestimmten Außentemperaturbedingungen und 
  • ab einer bestimmten Höhenlage 

die Reduzierung der Emissionen von Stickoxid (NOx) begrenzt, also wenn beispielsweise bei einem Fahrzeug die Abgasreinigung von einer in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software 

  • bei einer Außentemperatur von unter 15 Grad Celsius und 
  • bei einer Außentemperatur von über 33 Grad Celsius sowie 
  • bei einer Höhe des Fahrbetriebs von mehr als 1000 Metern 

ausgeschaltet wird (im Folgenden: Thermofenster), so dass 

  • außerhalb dieses Thermofensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert wird und 
  • es dadurch zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt,

eine solche Software, wenn

  • sie vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient und 
  • das Funktionieren dieser Teile nicht den Schutz des Motors berührt, 

eine verbotene „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 darstellt,

  • unabhängig davon, ob sie bereits bei Herstellung des Fahrzeugs in diesem verbaut oder nachträglich installiert wurde,

dass ein mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug nicht die Qualität im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 1999/44 aufweist, 

  • die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und 
  • die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, selbst wenn es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt

und dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht, auch dann 

  • nicht als geringfügig 

im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 qualifiziert werden kann, wenn der Übernehmer das Fahrzeug 

Hinweis:
Das bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters 

  • mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB 

sind (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –) und dass beim Verkauf eines solchen sachmangelbehafteten Fahrzeugs 

  • Gewährleistungsansprüche

gegen den Fahrzeugverkäufer bestehen können, sofern

  • die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen wurde und 
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind.

Dieselgate: Am Bundesgerichtshof wird für die sog. Diesel-Sachen ein künftig extra dafür zuständiger Hilfsspruchkörper

…. eingerichtet.

Die Eingänge am Bundesgerichtshof (BGH) in Rechtsstreitigkeiten 

  • über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, 

die den Vorwurf einer 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor 

zum Gegenstand haben (sog. Diesel-Sachen), sind anhaltend hoch. 

Aufgrund dessen sind der VI. sowie der VII. Zivilsenat, 

  • die für diese Verfahren derzeit zuständig sind, 

überlastet.

Das Präsidium des BGH hat deshalb 

  • von der Möglichkeit des § 21e Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Gebrauch gemacht und 

beschlossen, mit Wirkung zum 01.08.2021 vorübergehend einen 

  • VIa. Zivilsenat als 

Hilfsspruchkörper einzurichten

Dieser wird für die, 

  • ab diesem Zeitpunkt 

neu eingehenden, sog. Diesel-Sachen zuständig sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was Eltern, die Kind und Schwiegerkind eine Immobilie oder Geld hierfür schenken (wollen), wissen sollten

Mit Beschluss vom 14.10.2020 – 11 UF 100/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn Eltern 

  • ihrem Kind und dessen (Ehe)Partner 

eine Immobilie 

  • als Renditeobjekt und
  • nicht als zu nutzendes Familienheim

schenken, bei einer 

  • Trennung und/oder Scheidung der Beschenkten 

keine Rückforderungsansprüche gegen das (ehemalige) Schwiegerkind bestehen.

In einem solchen Fall kommt, 

eine Berufung darauf, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen ist, nicht in Betracht, sondern gilt, 

  • wie bei allen Schenkungsfällen, 

dass es Rechtsnatur einer Schenkung ist,  

  • dass keine Gegenleistung geschuldet ist und 
  • dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg). 

Übrigens:
Schenkungen können auch unter einem Vorbehalt, einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgen.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Interessen wahren können.

Dieselgate: EuGH entscheidet, dass Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen illegal sind und stärkt damit die Rechte von

…. Besitzern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren. 

Mit Urteil vom 17.12.2020,

  • das für zahlreiche Hersteller von Dieselfahrzeugen weitreichende Folgen haben kann,

hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-693/18 entschieden, dass Autohersteller

  • keine Abschalteinrichtung einbauen dürfen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen

und dass

  • die Tatsache, dass eine solche Abschalteinrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen kann (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

Für Besitzer von Fahrzeugen mit einem Dieselmotor bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass, wenn in ihrem Fahrzeug 

  • eine Abschalteinrichtung 

vorhanden ist, 

  • die den Motor in erster Linie vor Verschleiß bewahren und damit langlebiger machen soll, 

ein Sachmangel vorliegt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –), mit der Rechtsfolge, dass,

  • sofern diese Ansprüche noch nicht verjährt sind,

sie Ansprüche

haben können (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –).

Über Ihre Rechte und Möglichkeiten beraten wir Sie gern.

BGH entscheidet, welche Ersatzansprüche Wohnungsmieter gegen den Vermieter haben können, wenn sie

…. aufgrund einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung ausziehen, aber

  • statt wieder eine Wohnung anzumieten, 

Wohnungs- oder Hauseigentum erwerben.    

Mit Urteilen vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Fällen entschieden, dass ein Wohnungsmieter, der 

  • infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters 

aus der Mietwohnung auszieht,

  • beispielsweise, weil 
    • er aufgrund der Pflichtverletzung des Vermieters berechtigterweise das Mietverhältnis fristlos kündigen konnte oder 
    • ihm vom Vermieter schuldhaft wegen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) gekündigt oder 
    • er vom Vermieter nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf einen späteren Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfs hingewiesen worden war,

aber nach dem Auszug 

  • keine neue Wohnung anmietet, 
  • sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, 

gegen den Vermieter

  • aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) 

Anspruch auf Ersatz des (sog. Kündigungs- oder Kündigungsfolge)Schadens hat, der 

  • dadurch entstanden ist, dass der Mieter durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses sein vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache eingebüßt hat und der 

umfasst, 

nicht aber

  • etwaige zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallene Maklerkosten.

Dass die Schadensersatzpflicht eines pflichtwidrig handelnden Vermieters nicht die Maklerkosten umfasst, die einem Mieter entstehen, der von der Anmietung einer neuen Wohnung absieht und stattdessen Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, hat der BGH damit begründet, dass zwar,

  • weil es nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge liegt, dass ein Mieter den notwendigen Wohnungswechsel zum Anlass nimmt, seine Wohnbedürfnisse künftig nicht in angemieteten, sondern eigenen Räumlichkeiten zu befriedigen und zu dessen Erwerb einen Makler einschaltet,   

der Erwerb von Eigentum an einer Wohnung beziehungsweise einem Hausanwesen noch eine adäquat kausale Reaktion des Mieters auf eine (unterstellte) Pflichtverletzung des Vermieters darstellt, jedoch die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten 

  • nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten sowie zeitlich begrenzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen und deswegen

nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

AG Erding entscheidet welche Rückerstattungsansprüche bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges, (auch) ohne

…. vorherige ausdrückliche Kündigung des Luftbeförderungsvertrages, bestehen können.

Mit Urteil vom 24.07.2019 – 3 C 5140/18 – hat das Amtsgericht (AG) Erding entschieden, dass, wenn ein Flug gebucht,

  • der Flugpreis mit den darin enthaltenen Steuern und Gebühren gezahlt worden ist,
  • der Flug aber dann nicht angetreten wird,

in dem Nichterscheinen zum geplanten Abflug eine (jederzeit mögliche) Kündigung des Luftbeförderungsvertrages liegt, weil

  • eine Stornierung des Fluges im Vorfeld der Reise dazu nicht erforderlich ist sowie
  • durch das Nichterscheinen zum geplanten Abflug zum Ausdruck gebracht wird, dass die gebuchte Beförderung nicht (mehr) gewünscht wird

und dass in einem solchen Fall die Fluggesellschaft

  • zwar nicht den Flugpreis, aber

die im gezahlten Flugpreis enthaltenen

  • Steuern, wie Mehrwertsteuer,
  • Gebühren und
  • Entgelte einschließlich eines Treibstoffzuschlages

rückerstatten muss.

Auf allgemeine Ticketbedingungen, die Ansprüche auf Rückerstattung des Kerosinzuschlages ausschließen, kann sich eine Fluggesellschaft danach nicht berufen, weil solche Ticketbedingungen,

  • die Rückerstattungsansprüche für im Flugpreis enthaltene Positionen ausschließen, die ausschließlich im Falle einer tatsächlichen Beförderung anfallen, wie „Kerosinzuschläge“,
    • die keine Gegenleistung für die Flugbeförderung sind,
    • sondern von jedem Passagier erhobene Zuschläge für den gewichtsabhängigen Treibstoffverbrauch, der durch den einzelnen Passagier jedoch nur dann eintreten kann, wenn dieser tatsächlich mitfliegt,

wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden,

  • die den Luftbeförderungsvertrag nach Kündigung abrechnen,

unwirksam sind (§ 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Wichtig zu wissen für Pauschalreisende wenn Bestandteil der Pauschalreise ein Flug ist und dieser annulliert wird

Mit Urteil vom 10.07.2019 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-163/18 entschieden, dass, Verbraucher, die eine Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Ziff. 1. der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG) gebucht haben,

  • deren Bestandteil ein Flug ist,

im Falle einer Annullierung des Fluges ohne ihr Verschulden, Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 4 Abs. 6b der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG)

  • nur gegen den Reiseveranstalter im Sinne von Art. 2 Ziff. 2. der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG) haben und
  • nicht (auch) gegen das Flugunternehmen.

Danach ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) nach seinem eindeutigen Wortlaut dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der

  • nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG)

gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen gemäß der FluggastrechteVO keine solche Erstattung mehr verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn

  • der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten und
  • keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen.

Allerdings:
Ansprüche auf Ausgleichleistungen nach Art. 7 FluggastrechteVO,

  • wegen der Annullierung ihres Fluges (vgl. Art. 5 FluggastrechteVO)

können auch von Pauschalreisenden

  • (neben dem Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gegen den Reiseveranstalter)

gegen das Flugunternehmen geltend gemacht werden.