…. Besitzern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren.
Mit Urteil vom 17.12.2020,
- das für zahlreiche Hersteller von Dieselfahrzeugen weitreichende Folgen haben kann,
hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-693/18 entschieden, dass Autohersteller
- keine Abschalteinrichtung einbauen dürfen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen
und dass
- die Tatsache, dass eine solche Abschalteinrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen kann (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
Für Besitzer von Fahrzeugen mit einem Dieselmotor bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass, wenn in ihrem Fahrzeug
vorhanden ist,
- die den Motor in erster Linie vor Verschleiß bewahren und damit langlebiger machen soll,
ein Sachmangel vorliegt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –), mit der Rechtsfolge, dass,
- sofern diese Ansprüche noch nicht verjährt sind,
sie Ansprüche
haben können (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –).
Über Ihre Rechte und Möglichkeiten beraten wir Sie gern.
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