Was man wissen sollte, wenn das Auto in der Waschanlage während des Waschvorgangs beschädigt worden ist

Was man wissen sollte, wenn das Auto in der Waschanlage während des Waschvorgangs beschädigt worden ist

Bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs handelt es sich um einen 

  • Werkvertrag,

aus dem sich als 

  • Nebenpflicht

die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt,

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  • das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren, 

wobei der Betreiber einer Waschanlage für Fahrzeugschäden 

  • während des Waschvorgangs 

allerdings im Grundsatz nur haftet,

  • bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden, d.h. schuldhaften Pflichtverletzung, wegen einer im Bereich der Waschanlage liegenden Fehlfunktion

oder

  • wenn er es im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten unterlassen hat, über die mit der Nutzung der Anlage einhergehenden Gefahren in geeigneter, ihm zumutbarer, ausreichend deutlicher und verständlicher Weise zu informieren.

Die

  • Darlegungs- und 
  • Beweislast

dafür, dass der Waschanlagenbetreiber 

  • eine solche ihm obliegende (Schutz)Pflicht verletzt und 
  • diese Pflichtverletzung einen Schaden verursacht 

hat, trägt grundsätzlich der 

  • Kunde der Waschanlage.

Nur wenn die für den Schaden 

  • in Betracht kommenden 

Ursachen 

  • allein

im

  • Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers

liegen, muss 

  • abweichend davon 

der Anlagenbetreiber

  • darlegen und 
  • gegebenenfalls beweisen, 

dass ihn 

  • keine

Pflichtverletzung trifft.

Darauf und darauf 

  • wann eine Schadensursache allein als im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers liegend anzusehen ist und 
  • wann nicht, 

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinen Urteilen 

hingewiesen.