Bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs handelt es sich um einen
aus dem sich als
die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt,
Weiterlesen: Was man wissen sollte, wenn das Auto in der Waschanlage während des Waschvorgangs beschädigt worden ist
- das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren,
wobei der Betreiber einer Waschanlage für Fahrzeugschäden
- während des Waschvorgangs
allerdings im Grundsatz nur haftet,
- bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden, d.h. schuldhaften Pflichtverletzung, wegen einer im Bereich der Waschanlage liegenden Fehlfunktion
oder
- wenn er es im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten unterlassen hat, über die mit der Nutzung der Anlage einhergehenden Gefahren in geeigneter, ihm zumutbarer, ausreichend deutlicher und verständlicher Weise zu informieren.
Die
- Darlegungs- und
- Beweislast
dafür, dass der Waschanlagenbetreiber
- eine solche ihm obliegende (Schutz)Pflicht verletzt und
- diese Pflichtverletzung einen Schaden verursacht
hat, trägt grundsätzlich der
Nur wenn die für den Schaden
Ursachen
im
- Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers
liegen, muss
der Anlagenbetreiber
- darlegen und
- gegebenenfalls beweisen,
dass ihn
Pflichtverletzung trifft.
Darauf und darauf
- wann eine Schadensursache allein als im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers liegend anzusehen ist und
- wann nicht,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinen Urteilen
hingewiesen.
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