Tag Ursache

Wichtig zu wissen, wenn von der installierten Alarmanlage Alarm ausgelöst worden, die Polizei deswegen ausgerückt, der Grund

…. für die Alarmauslösung aber nicht feststellbar ist.

Mit Urteil vom 15.04.2020 – 3 K 1063/19 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass, wenn 

  • eine von einem Hausbesitzer installierte Alarmanlage Alarm auslöst,
  • er darauf hin die Polizei verständigt und
  • die Polizei den Anruf zum Anlass nimmt, zu dem Anwesen auszurücken, 

der Hausbesitzer die 

  • landesrechtlich für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage vorgesehene 

Gebühr nicht nur dann zu tragen hat, wenn 

  • es sich um einen „echten“ Fehlalarm gehandelt hat, 

sondern auch dann tragen muss, wenn   

  • weder Einbruchsspuren, 
  • noch sonstige Umstände 

feststellbar sind, die das Auslösen der Alarmanlage verursacht haben könnten,

  • also die Ursache für das Auslösen der Alarmanlage im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann.

Dass als ungerechtfertigte Auslösung auch ein Alarm gilt, 

  • für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist, 

hat die Kammer u.a. damit begründet, dass

  • den Nachweis, dass die Alarmierung nicht gerechtfertigt war, nicht die Polizei führen müsse und 

ein Polizeieinsatz aufgrund der Auslösung einer Alarmanlage 

  • zwar auch im öffentlichen Interesse, nämlich zur möglichen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten, aber 

in erster Linie im Interesse desjenigen erfolgt, der sich

  • zum Schutz seines Eigentums 

einer,

  • die Benachrichtigung der Polizei bei Alarmauslösung bezweckenden,

Alarmanlage bedient (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).

Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie bei gleichzeitiger Nutzung eines Handys auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit nach Hause

…. ihren Unfallversicherungsschutz, unter dem sie grundsätzlich auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Heimweg von der Arbeit stehen, verlieren können.

Mit Urteil vom 18.10.2018 – S 8 U 207/16 – hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt nämlich darauf hingewiesen, dass gesetzlich unfallversichert ist

  • nur die Tätigkeit des Fortbewegens von Zuhause zum Arbeitsort und vom Arbeitsort nach Hause,
  • nicht jedoch auch das gleichzeitige Nutzen des Handys,

somit in einem solchen Fall

  • eine sog. gemischte Tätigkeit in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Zurarbeit- bzw. Nachhausegehen bzw. -fahren) und einer unversicherten Verrichtung (wie Telefonieren) vorliegt und demzufolge,

sollte es auf dem Weg zur oder dem Weg von der Arbeit während des Telefonieren mit dem Handy zu einem Unfall kommen,

  • es sich dabei um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nur handelt, wenn
    • der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden ist,
  • während dann kein Arbeitsunfall vorliegen soll, wenn
    • wesentliche Unfallursache das unversicherte Telefonieren war,
    • etwa weil aufgrund dessen die Wahrnehmungsfähigkeit im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen ist und das hierdurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall geführt hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • in dem eine als Hausdame in einem Hotel Beschäftigte auf dem Heimweg vom Hotel während des Telefonierens mit ihrem Handy beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst worden war,

hat das SG

  • die Ablenkung durch die Handynutzung als wesentliche Unfallursache angesehen und deswegen

entschieden, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (Quelle: Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 20.11.2018).

Wird ein PKW zur Reparatur gebracht kann der Werkstattbetreiber verpflichtet sein, den Fahrzeugbesitzer

…. vor der Erteilung eines Reparaturauftrages auf das Risiko hinzuweisen, dass zur Beseitigung des Defektes neben der zunächst vorgesehenen Reparaturmaßnahme weitere Folgereparaturen notwendig werden können.

Mit Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags

  • für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck bringt,
  • dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind,

ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden müssen.

Das bedeutet, einem Fahrzeugbesitzer, der seinen bereits älteren PKW

  • beispielsweise wegen atypischer Motorgeräusche

in eine Werkstatt bringt und zu erkennen gibt,

  • nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein,

dem muss,

  • wenn für das atypische Motorgeräusch neben einem sofort in der Werkstatt festgestellten Defekt an den Einspritzdüsen,
  • auch als weitere Ursache ein Defekt am Pleuellager verantwortlich sein könnte, dessen Beseitigung den Wiederbeschaffungswert des PKW übersteigende Kosten verursachen würde,

vor Erteilung des Auftrags zum Austausch der Einspritzdüsen mitgeteilt werden,

  • dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden kann,
  • sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein können, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens.

Versäumt ein Werkstattbetreiber in einem solchen Fall diesen Hinweis, kann er,

  • wenn sich nach dem, im Auftrag des Fahrzeugbesitzers vorgenommenen Austausch der Einspritzdüsen herausstellt,
  • dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auch noch ein Pleuellagerschaden vorhanden war,

dem Fahrzeugbesitzer gegenüber aus § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig sein,

  • d.h., der Fahrzeugbesitzer kann die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten verlangen,

wenn er,

  • bei Erhalt eines entsprechenden Hinweises,

von der Erteilung eines Reparaturauftrages abgesehen hätte.

OLG Oldenburg entscheidet: Bei neuem Wohnmobil darf der Motor nicht zeitweise „ruckeln“

Mit Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16 – hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden,

  • dass bei einem neuen Wohnmobil ein Sachmangel vorliegt,
  • der den Käufer zum Rücktritt berechtigt,

wenn bei Fahrten mit dem Fahrzeug

  • bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und
  • bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen

in der Zeit kurz vor und bis zum Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auftritt, dessen Ursache ungeklärt ist.

Denn, so der Senat,

  • ein solches zeitweise „Ruckeln“ des Motors entspreche bei einem zu einem erheblichen Preis erworbenen Neufahrzeug nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers,
  • liege, da während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei, auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor und
  • sei dieser Mangel deswegen nicht unerheblich, weil
    • bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Motorruckeln gerechnet werden müsse und
    • wegen der nicht geklärten Ursache, die Befürchtung eines Käufers, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne, berechtig sei (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 05.07.2017 – Nr. 38/2017 –).

Was Käufer und Verkäufer wissen sollten, wenn strittig ist, ob die Kaufsache schon bei Übergabe mangelhaft war

Macht ein Käufer

  • unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend,
  • nachdem er die Kaufsache entgegen genommen hat (§ 363 BGB),

trifft ihn normalerweise im vollen Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die einen Mangel begründenden Tatsachen,

  • also dass bei Gefahrübergang eine dem Verkäufer zuzurechnende Abweichung der Istbeschaffenheit von der (geschuldeten) Sollbeschaffenheit (vgl. § 434 Abs. 1 BGB) vorgelegen hat.

Nach § 476 BGB wird allerdings,

  • wenn ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB vorliegt und
  • sich bei der von einem Verbraucher bei einem Unternehmer gekauften Sache innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt,

vermutet,

  • dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,
  • es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung nach § 476 BGB im Rahmen des Verbrauchsgüterkauf ist, dass der Käufer darlegen und nachweisen kann,

  • dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Sache
  • ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,
    • der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde.

Nicht darlegen und nachweisen muss der Käufer in einem solchen Fall,

  • auf welche Ursache dieser mangelhafter Zustand zurückzuführen ist und
  • dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt,

Gelingt dem Käufer der Beweis,

  • dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Sache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,

muss der Verkäufer zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB den Beweis des Gegenteils erbringen, also nachweisen, dass

  • die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung,
  • bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen,

nicht zutrifft.

Der Verkäufer hat dann darzulegen und nachzuweisen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand

  • auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache zurückzuführen ist,
  • sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände, wie etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang.

Gelingt dem Verkäufer dieser Beweis (des Gegenteils) nicht, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn

  • die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offen und
  • somit also letztlich ungeklärt bleibt, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache oder auf einem sonstigen Grund beruhte.

Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar (§ 476 letzter HS. BGB) ist.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH mit Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden.

Was, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat oder abschließen will, wissen sollte

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, nach der bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit

  • vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer (mindestens sechs Monate) außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben

oder

  • dann vermutet wird, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt hat, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht

und wegen geltend gemachter Berufsunfähigkeit Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, muss im Streitfall nachweisen, dass er bedingungsgemäß berufsunfähig ist.

In Fällen, in denen ein Versicherungsnehmer

  • an Schmerzen leidet,
  • deren Ursache sich nicht klären lässt,

kann zwar eine Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht kommen.

In prozessualer Hinsicht stellt sich in einem solchen Fall für den Versicherungsnehmer

  • jedoch das Problem der Beweisbarkeit,
  • da es sich bei Schmerzen und deren Ausmaß um subjektive Empfindungen handelt (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Urteil vom 11.01.2002 – 10 U 786/01 –; Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2005 – 2 O 1626/05 –).

Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass,

  • wenn die versicherte Person nicht sechs Monate ununterbrochen außerstande war, ihren bisherigen Beruf auszuüben, also keine vermutete Berufsunfähigkeit in Betracht kommt,

die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

Den Nachweis, dass

  • subjektiv empfundene Schmerzen
  • objektiv die Annahme der Berufsunfähigkeit rechtfertigen,

kann der Versicherungsnehmer im Wesentlichen auf zwei Wegen führen, nämlich

  • entweder durch den Nachweis körperlicher Ursachen
  • oder durch den Nachweis psychischer bzw. psychosomatischer Bedingtheit, die ihrerseits Krankheitswert aufweisen kann, wie insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

Der Nachweis körperlicher Ursachen setzt voraus, dass

  • der Versicherungsnehmer unter Schmerzen leidet bzw. litt und
  • was entscheidend ist, sich zur Überzeugung des Gerichts objektiv feststellen lässt, dass diese Schmerzen – insbesondere nach ihrem Ausmaß – die Annahme der Berufsunfähigkeit rechtfertigen, wozu nicht nur erforderlich ist,
    • dass die Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers über „normale“, mit der von ihm verrichteten körperlichen Arbeit typischerweise verbundene Belastungsschmerzen hinausgingen,
    • sondern auch, dass die Schmerzen nach ihrem Ausmaß einer Berufsausübung entgegenstehen und
      • entweder prognostisch eine dauerhafte Berufsunfähigkeit zu erwarten ist oder
      • dieser Zustand zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen andauerte.

Darauf hat der 12. Senat des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 06.09.2016 – 12 U 79/16 – hingewiesen.