Bei einem Kraftfahrzeugbrand – Wann haftet der Fahrzeughalter nach § 7 Abs. 1 StVG für einen dadurch verursachten Fremdsachschaden?

Bei einem Kraftfahrzeugbrand – Wann haftet der Fahrzeughalter nach § 7 Abs. 1 StVG für einen dadurch verursachten Fremdsachschaden?

Mit Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 76/23 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem sich nachts an zwei Pkws, 

  • die an einer Straße mit leichtem Gefälle hintereinander geparkt worden waren, 

ein Brand entwickelt hatte, dabei das unterhalb stehende Fahrzeug,

  • durch zu diesem, von dem oberhalb stehenden Pkw fließendes brennendes Benzin 

entzündet worden war und dessen Eigentümer (im Folgenden: Kläger) 

  • nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

den entstandenen Fahrzeugschaden von dem 

  • Halter des anderen Fahrzeugs 

ersetzt haben wollte, auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn 

  • bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs 

ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der 

  • Fahrzeughalter

verpflichtet dem 

  • Verletzten

den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

„Bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs,

  • zu dem auch das Parken eines Fahrzeugs an einer Straße gehört, 

ist ein Schaden entstanden, wenn sich in ihm 

  • die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, 

das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung 

  • das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt 

worden ist, wofür allein 

  • die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle 

nicht ausreicht. 

Erforderlich ist vielmehr, dass 

  • die Fahrweise oder 
  • der Betrieb 

des Fahrzeugs zu dem 

  • Entstehen des Schadens 

beigetragen hat und es damit für die 

  • Zurechnung der Betriebsgefahr 

maßgeblich darauf ankommt, dass die 

  • Schadensursache,
  • also im Fall eines Fahrzeugbrandes, der Brand als solcher,  

in einem 

  • nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang 

mit 

  • einem bestimmten Betriebsvorgang oder 
  • einer bestimmten Betriebseinrichtung 

des Kraftfahrzeugs gestanden hat. 

Die Beweislast dafür, dass ein – einen Fremdschaden verursachender – (Fahrzeug)Brand

  • bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist,

also zurückzuführen ist auf 

  • einen Betriebsvorgang oder 
  • eine Betriebseinrichtung 

des Kraftfahrzeugs,

  • bzw. einen Defekt einer Betriebseinrichtung – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt,

trägt der 

  • Anspruchsteller (hier der Kläger), 

der von dem Fahrzeughalter 

  • Schadensersatz

beansprucht.

Dieser Beweis ist in dem 

  • der obigen BGH-Entscheidung zugrundeliegendem 

Fall dadurch, dass 

  • brennendes Benzin aus dem oberhalb stehenden Fahrzeug auslief, aufgrund des Gefälles der Straße zu dem unterhalb stehenden Fahrzeug des Klägers floss und dieses entzündete,

nicht geführt, weil damit  

  • nur

feststeht, dass 

  • wegen der räumlichen Nähe der beiden hintereinander geparkten Fahrzeuge der Brand von dem einen Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers übergreifen konnte, 

nicht dagegen 

  • die Ursache des Brandes des oberhalb stehenden Fahrzeugs selbst, wegen der es zum Austritt von brennendem Benzin kommen konnte. 

Bleibt die Ursache des Brandes ungeklärt, d.h.,

  • können Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Brand auf einen Betriebsvorgang des oberhalb stehenden Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht getroffen werden und
  • kann sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung auch aufgrund von unstreitigen oder vom Anspruchsteller bewiesenen Indizien nicht bilden,

haftet der Halter des oberhalb stehenden Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG nicht.

Vom Fahrzeughalter muss also 

  • nicht bewiesen 

werden, dass der Brand 

  • auf einer anderen Ursache als dem Betrieb des Fahrzeugs, 
  • wie beispielsweise einer vorsätzlichen Brandstiftung 

beruhte. 

Aber:
Steht fest, 

  • wofür ebenfalls der Anspruchsteller (hier der Kläger) die Beweislast trägt,

dass eine Brandstiftung als Brandursache 

  • ausgeschlossen

ist, kann dieser Umstand 

  • als Indiz dafür dienen, dass der Brand auf den Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen ist,

aber auch die Anwendung eines Anscheinsbeweises, 

  • dass eine Betriebseinrichtung den Brand ausgelöst hat, 

rechtfertigen, wobei dieser Anscheinsbeweis dann vom Fahrzeughalter durch Tatsachen, 

  • aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, 

entkräftet werden müsste.