Wann ist ein Unfall bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs durch höhere Gewalt verursacht worden, mit der Folge, dass 

…. auch eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist.

Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, die, 

  • wenn dadurch ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde,  

eine Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG ausschließt, hat folgende 3 Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen:

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Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn im Betrieb das Tragen einer FFP-2-Maske vorgeschrieben ist

Hat ein Arbeitgeber, aufgrund

  • der sich aus einer Corona-Verordnung ergebenden Verpflichtung und/oder
  • seines Direktionsrechts,

zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion, das 

  • Tragen einer FFP-2-Maske im Betrieb 

angeordnet, darf er einem Arbeitnehmer, 

  • dem – belegt durch ein ärztliches Attest – das Tragen einer solchen Maske nicht möglich ist oder
  • der das Tragen einer Maske ablehnt,

die Beschäftigung im Betrieb verweigern und der Arbeitnehmer jedenfalls dann 

  • arbeitsunfähig ist und
  • keinen Anspruch auf Beschäftigung hat, 

wenn 

  • von ihm zumindest Teile seiner Arbeitsaufgaben im Betrieb erledigt werden müssen und 
  • deshalb auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office nicht möglich ist.

Das hat das 

  • Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21

in einem Fall entschieden, in dem in den Räumlichkeiten des Rathauses einer Gemeinde das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet, 

  • von einem dort beschäftigten Verwaltungsangestellten ein Attest vorgelegt worden 

war, 

  • das ihn von der Maskenpflicht sowie von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite

und der Arbeitnehmer,

  • weil der Arbeitgeber ihn ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen wollte, 

im Eilverfahren den 

  • erfolglos gebliebenen

Antrag gestellt hatte, ihn

  • im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, 
  • hilfsweise im Homeoffice 

zu beschäftigen (Quelle: Pressemitteilung das LAG Köln).    

Wichtig zu wissen für Vermieter und Mieter von Geschäftsräumen, wenn corona-bedingt eine Geschäftsschließung angeordnet wird

Mit Urteil vom 01.04.2021 – 8 U 1099/20 – hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin entschieden, dass bei einer, 

  • wegen der Corona-Pandemie, 

staatlich angeordneten Geschäftsschließung der Mieter der Räume, 

  • wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, 

gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Vermieter eine Herabsetzung der Miete 

  • um 50%

verlangen kann und, 

  • sofern eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauert,

eine Existenzbedrohung des Mieters zu vermuten ist, 

  • ohne dass eine solche im Einzelfall konkret festgestellt werden muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine,  

  • aufgrund einer Pandemie 

staatlich angeordnete Betriebsschließung, 

  • kein normales vertragliches Risiko, sondern 

einen 

  • derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden 

Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit darstellt, dass es nahe liegt, dass die Vertragsparteien, 

  • wäre von ihnen das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben vorhergesehen worden, 

den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen, nämlich vereinbart hätten, dass 

  • für den Fall einer vollständigen staatlichen Betriebsuntersagung 

die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien getragen werden (Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin).

Übrigens:
Dazu, unter welchen Voraussetzungen Mieter von Geschäftsräumen eine Reduzierung der Miete verlangen können, 

  • wenn wegen Corona-Maßnahmen die Räume für den Betrieb des Mieters nicht mehr (voll) nutzbar sind, 

werden von den Oberlandesgerichten (OLG) uneinheitliche Ansichten vertreten. Vgl. hierzu auch die Urteile 

Können Mieter von Geschäftsräumen, wenn wegen Corona-Maßnahmen die Räume für ihren Betrieb nicht mehr (voll) nutzbar

…. sind, vom Vermieter verlangen, die vereinbarte Miete zu reduzieren?

Die Frage, was Voraussetzung ist für die Geltendmachung eines solchen Mietreduzierungsanspruchs, wird, nachdem hierüber die Oberlandesgerichte (OLG) 

  • Dresden und 
  • Karlsruhe

unterschiedlicher Ansicht sind, endgültig erst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden.

Nach dem Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Dresden vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20 – können Mieter, wenn sie ihre gemieteten Geschäftsräume 

  • Corona bedingt aufgrund einer staatlichen Allgemeinverfügung 

schließen müssen und deshalb für ihren Betrieb, 

  • etwa dem Verkauf, 

nicht mehr oder nur (noch) mit erheblichen Einschränkungen verwendbar sind, vom Vermieter,

  • wegen Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB,

verlangen, dass 

  • für die Dauer der angeordneten Schließung

der Mietzins angepasst, 

  • d.h. reduziert 

wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden).

Dagegen soll nach dem Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 24.02.2021 – 7 U 109/20 – ein gewerblicher Mieter bei einer 

  • Corona bedingten staatlichen Geschäftsschließungsanordnung,

unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, eine Vertragsanpassung 

  • in Form einer Reduzierung des zu zahlenden Mietzinses 

nur dann verlangen können, wenn,

  • unter Berücksichtigung des Umsatzrückgangs sowie 
  • möglicher Kompensationen, beispielsweise durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen und ersparte Aufwendungen, etwa durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware,  

eine Inanspruchnahme des Mieters auf Entrichtung des vertraglich vereinbarten Mietzinses 

  • zur Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde 

und 

Landwirte, die eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung unterhalten, sollten wissen, dass, wenn es wegen falscher

…. Einlagerung von Heu zu einem Brand kommt, die Versicherung ihre Leistung kürzen kann. 

Mit Beschluss vom 29.09.2020 – 11 U 68/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass, wenn die Versicherungsbestimmungen einer 

  • von einem Landwirt abgeschlossenen 

Landwirtschaftbetriebs-Versicherung vorsehen, dass 

  • das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert, 
  • ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse sowie  
  • Heustapel so anzulegen seien, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne

und Heu 

  • nicht dementsprechend, sondern 

beispielsweise Heuballen so gelagert werden, dass 

  • nur die obersten Ballen der „Heutürme“ erreichbar sind und 
  • die unteren Schichten 
    • weder eingesehen 
    • noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können,

eine grob fahrlässige Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten vorliegt, die,

  • sollte durch Selbstentzündung des Heus ein Brandschaden entstehen,

die Versicherung zur Leistungskürzung berechtigt.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist die Selbstentzündung von Heu die 

  • häufigste biologische Brandursache und 
  • möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung bzw. Pressung des Heus vorliegen 

und zur Verringerung der Gefahr einer Selbstentzündung erforderlich,

  • Heustapel so zu lagen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden kann und
  • nach der Einlagerung regelmäßige sowie engmaschige Temperaturmessungen vorzunehmen. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem, 

  • in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes, 

Heustapel nicht so lagert waren, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden konnte und es durch Selbstentzündung des Heus zu einem Brand gekommen war, bei dem 

  • die gesamte Ernte zerstört wurde und 
  • ein Schaden in Höhe von 445.000 Euro entstand, 

durfte die Versicherung ihre Leistung um 20 % kürzen, so dass der Landwirt 

  • statt der 445.000 Euro 

nur 356.000 Euro bekam (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Fitnessstudios dürfen nicht vollständig geschlossen werden

Mit Beschluss vom 12.11.2020 – 20 NE 20.2463 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) die Regelung des § 10 Abs. 4 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020, 

  • nach der der Betrieb von Fitnessstudios ab 02.11.2020 (vollständig) untersagt ist, 

außer Vollzug gesetzt.

Begründet hat der VGH dies damit, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 4 der 8. BayIfSMV, nach der 

  • Fitnessstudios vollständig schließen müssen, 

während Einrichtungen des Freizeitsports im Bereich der Freizeitgestaltung, 

  • wenn auch nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, 

genutzt werden dürfen (vgl. § 10 Abs. 3 und 1 Satz 1 8. BayIfSMV), Inhaber von Fitnessstudios benachteiligt, 

  • ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist,

daher die vollständige Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios 

  • gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt 

und 

  • nicht verhältnismäßig ist. 

Das bedeutet, dass, nachdem der Verordnungsgeber bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen ist, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben soll, 

  • diese Erwägung auch für Fitnessstudios gelten muss, 

so dass auch der Betrieb von Fitnessstudios, 

  • wenn auch nur in einem stark eingeschränkten Umfang, entsprechend den getroffenen Beschränkungen für den Freizeitindividualsport,

möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Wichtig zu wissen für Fahrgäste, die ein Schienenfahrzeug, wie einen Zug, eine Straßen- oder U-Bahn benutzen

Wird

  • bei dem Betrieb einer Schienenbahn 

ein Fahrgast verletzt, ist 

  • der Bahnbetreiber 

dem Fahrgast gegenüber zum Schadensersatz sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet,

  • aus – verschuldensunabhängiger – Gefährdungshaftung nach §§ 1 Abs. 1, 6 Haftpflichtgesetz (HaftpflichtG), 
    • sofern der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist (vgl. § 1 Abs. 2 HaftpflichtG) 

sowie

  • aus §§ 823, 831, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. §§ 611 ff., 280, 278, 249 ff. BGB, wenn 
    • eine schuldhafte Verkehrssicherungsverletzung des Bahnbetreibers oder 
    • eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Bahnführers vorgelegen hat,

wobei dem Betrieb auch Unfälle zuzuordnen sind, die sich ereignen, 

  • beim mit dem Erfassen der Haltestange, des Türgriffs bzw. mit dem Betreten der ersten Trittstufe beginnenden Einsteigevorgang oder
  • beim Aussteigen. 

Allerdings kann, 

  • auch wenn danach eine Haftung des Bahnbetreibers dem Grunde nach gegeben ist, 

den Fahrgast ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes anspruchsminderndes Mitverschulden (§§ 4 HaftPflichtG, 254 Abs. 1 BGB) treffen und 

  • bei einem ganz überwiegendem Eigenverschulden ein Anspruch (auch) aus – verschuldensunabhängiger – Gefährdungshaftung sogar ganz ausgeschlossen sein.

Darauf hat das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 27.08.2020 – 31 O 1712/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem auf einem Bahnhof ein Fahrgast sich beim Einsteigen in einen Zug,   

  • dadurch, dass er mit dem linken Bein in den 28 cm breiten Spalt zwischen Trittbrett des Schienenfahrzeugs und der Bahnsteigkante geraten war, 

eine Unterschenkelfraktur zugezogen hatte, die Klage des Fahrgastes 

  • auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld  

gegen den Betreiber des Zuges abgewiesen.

Dass der Fahrgast keine Ansprüche aus seinem vorliegenden Unfall hat, 

  • weder aus §§ 1, 6 Haftpflichtgesetz, 
  • noch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten,

hat das LG damit begründet, dass 

  • bei der Nutzung von Schienenfahrzeugen mit einem Abstand von bis zu 33 cm zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett des Schienenfahrzeugs gerechnet werden müsse, somit es 

sich bei dem 28 cm breiten Zwischenraum um keinen verkehrswidrigen, d.h. sicherungsbedürftigen Zustand gehandelt sowie dass der Umstand, dass der Fahrgast beim Einsteigen nicht die erforderliche gesteigerte Aufmerksamkeit habe walten lassen, 

  • auf die auch der Betreiber des Schienenfahrzeugs vertrauen darf,

ein überwiegendes,

  • eine Haftung nach dem HaftpflichtG ausschließendes,

Eigenverschulden des Fahrgastes begründe.

OLG Koblenz entscheidet: Bei einem Unfall, der sich in einer automatischen Autowaschanlage, während

…. des Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband der Waschstraße ereignet, haftet der Fahrzeughalter nicht aus Betriebsgefahr.

Mit Beschluss vom 05.08.2019 – 12 U 57/19 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass ein Auto, das in einer automatischen Waschanlage

  • bei ausgeschaltetem Motor
  • mit Hilfe von Rollen

auf dem Förderband durch die Waschstraße gezogen wird, sich

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband

nicht „in Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) befindet und der Fahrzeughalter somit auch nicht verschuldensunabhängig für

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband verursachte

Unfallfremdschäden aufkommen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass während dieses Vorgangs

  • weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeuges zum Tragen kommen,
  • das Fahrzeug vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig ist und
  • die besonderen, mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden Gefahren (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), ohne Relevanz sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Dazu, ab wann sich ein Kraftfahrzeug nach Beendigung des Waschvorganges

  • wieder in Betrieb befindet

und ob dies bereits wieder der Fall ist, sobald das Fahrzeug

  • das Förderband verlassen hat und
  • der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert worden ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen,
    • unabhängig davon, ob der Motor anspringt oder nicht,

vgl. Landgericht (LG) Klewe, Urteil vom 23.12.2016 – 5 S 146/15 – einerseits sowie Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12 – andererseits.

Hinweis:
Befindet sich ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall nicht in Betrieb, kommt lediglich eine (Mit)Haftung des Fahrzeugführers nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann in Betracht, wenn

  • der Geschädigte beweisen kann, dass

der Schaden von dem Fahrzeugführer (mit)verschuldet worden ist.

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr

…. im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen zugewandten Vorteilen

  • grundsätzlich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form einer kostenlosen Mahlzeit,
  • insbesondere auch um kein steuerlich relevantes (einfaches) Frühstück, da für die Annahme eines solchen jedenfalls mindestens ein Aufstrich oder Beleg hinzutreten muss, sondern

um lohnsteuerrechtlich nicht relevante Aufmerksamkeiten.

Das hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 – VI R 36/17 – entschieden.

Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass vom steuerbaren Arbeitslohn,

  • der grundsätzlich vorliege, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche,

abzugrenzen sind solche nicht steuerbare Aufmerksamkeiten,

  • wie unbelegte Brötchen, Brezeln und/oder Rosinenbrot nebst Heißgetränken,

die zwar für die Arbeitnehmer auch einen Vorteil darstellten, jedoch vergleichbar seien mit

Aufwendungen des Arbeitgebers

  • zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und
  • zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und

denen keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Auch würden

  • Heißgetränke mit unbelegten Backwaren

kein Frühstück i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) darstellen, da nach der Verkehrsanschauung für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks,

  • unabhängig von der Art der dargereichten Brötchen,

jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten müsse.