BGH entscheidet: Halter eines E-Rollers haftet nicht, wenn bei einem Werkstattbesuch die Batterie des Rollers (erst) nach ihrem Ausbau explodiert

BGH entscheidet: Halter eines E-Rollers haftet nicht, wenn bei einem Werkstattbesuch die Batterie des Rollers (erst) nach ihrem Ausbau explodiert

Mit Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 1234/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem in den Räumen einer Werkstatt, 

  • zu der ein Halter seinen Elektroroller zur Inspektion gebracht hatte, 

die Batterie des Elektrorollers explodiert war und einen Brand verursacht hatte,

  • nachdem

ein Werkstattmitarbeiter die Batterie 

  • ausgebaut, begonnen hatte, diese aufzuladen, aber 

wegen starker Erhitzung 

  • wieder vom Stromnetz getrennt und 

zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt gelegt hatte, entschieden, dass der 

  • Brandschaden durch die Batterieexplosion 

nicht (mehr) im Sinne von § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

  • bei dem Betrieb des Elektrorollers 

entstanden ist und somit der Halter des Elektrorollers für den Brandschaden nicht

  • nach § 7 Abs. 1 StVG

haftet.

Vom Senat ist dies damit begründet worden, dass das Haftungsmerkmal 

  • „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“

entsprechend dem umfassenden Schutzzweck von § 7 Abs. 1 StVG zwar 

  • weit

auszulegen ist, dass ein Schaden bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, wenn sich in ihm 

  • die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren 

ausgewirkt haben, also wenn bei der insoweit gebotenen 

  • wertenden Betrachtung 

das Schadensgeschehen 

  • durch das Kraftfahrzeug 

(mit)geprägt worden ist, dass  

  • erforderlich für die Zurechnung der Betriebsgefahr 

aber stets ist, dass es sich bei dem Schaden um eine Auswirkung 

  • derjenigen Gefahren 

handelt, hinsichtlich derer der Verkehr 

  • nach dem Sinn der Haftungsvorschrift 

schadlos gehalten werden soll, das heißt, dass die Schadensursache in einem nahen 

  • örtlichen und 
  • zeitlichen

Zusammenhang mit 

  • einem bestimmten Betriebsvorgang oder 
  • einer bestimmten Betriebseinrichtung 

des Kraftfahrzeugs stehen muss und daran fehlt es, wenn, wie hier, 

  • die Erhitzung und 
  • die nachfolgende Explosion 

der Batterie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem diese,

  • weil bereits aus dem Elektroroller ausgebaut und ohne Verbindung mehr zu diesem,

nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung war.


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