Mit Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 1234/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem in den Räumen einer Werkstatt,
- zu der ein Halter seinen Elektroroller zur Inspektion gebracht hatte,
die Batterie des Elektrorollers explodiert war und einen Brand verursacht hatte,
ein Werkstattmitarbeiter die Batterie
- ausgebaut, begonnen hatte, diese aufzuladen, aber
wegen starker Erhitzung
- wieder vom Stromnetz getrennt und
zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt gelegt hatte, entschieden, dass der
- Brandschaden durch die Batterieexplosion
nicht (mehr) im Sinne von § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- bei dem Betrieb des Elektrorollers
entstanden ist und somit der Halter des Elektrorollers für den Brandschaden nicht
haftet.
Vom Senat ist dies damit begründet worden, dass das Haftungsmerkmal
- „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“
entsprechend dem umfassenden Schutzzweck von § 7 Abs. 1 StVG zwar
auszulegen ist, dass ein Schaden bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, wenn sich in ihm
- die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren
ausgewirkt haben, also wenn bei der insoweit gebotenen
das Schadensgeschehen
(mit)geprägt worden ist, dass
- erforderlich für die Zurechnung der Betriebsgefahr
aber stets ist, dass es sich bei dem Schaden um eine Auswirkung
handelt, hinsichtlich derer der Verkehr
- nach dem Sinn der Haftungsvorschrift
schadlos gehalten werden soll, das heißt, dass die Schadensursache in einem nahen
Zusammenhang mit
- einem bestimmten Betriebsvorgang oder
- einer bestimmten Betriebseinrichtung
des Kraftfahrzeugs stehen muss und daran fehlt es, wenn, wie hier,
- die Erhitzung und
- die nachfolgende Explosion
der Batterie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem diese,
- weil bereits aus dem Elektroroller ausgebaut und ohne Verbindung mehr zu diesem,
nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung war.
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