Tag Ausbau

Gesetzlich Krankenversicherte, die eine medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation als Privatbehandlung durchführen

…. lassen, sollten wissen, dass, 

  • falls sie sich dadurch eine (behandlungsbedürftige) Krankheit zuziehen, 

die Krankenkasse sie nach § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 

  • in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und 
  • das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern 

hat.

Das bedeutet, kommt es beispielsweise bei einer Frau nach einer schönheitschirurgischen Brustvergrößerung

  • zu Rissen an einem Silikonimplantat sowie 
  • aufgrund dessen zu einer Brustentzündung, die den Ausbau der Implantate dringend erforderlich macht, 

muss die Frau,

  • weil die Erkrankung, nämlich die Entzündung der Brust auf die eigenverantwortliche Entscheidung, sich Implantate einsetzten zu lassen, zurückzuführen ist, 

sich an den für die Entnahme der alten Implantate anfallenden Kosten beteiligen und

  • wenn sie die alten Implantat durch neue ersetzen lässt, auch die Kosten hierfür (wieder) privat bezahlen.

Die Höhe der Kostenbeteiligung hängt dabei ab von 

Ärzte, die wegen einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung haften, können verpflichtet sein, auch die

…. entstandenen Zwischenfinanzierungskosten für den behindertengerechten Ausbau einer Wohnung oder den behindertengerechten Neubau eines Hauses zu übernehmen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 09.08.2018 – 8 U 181/16 – hingewiesen.

Danach müssen Ärzte,

  • die wegen einer schuldhaften fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung einer werdenden Mutter zum Schadensersatz verpflichtet sind,

den Eltern

  • eines mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt gekommenen Kindes

auch die entstandenen Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Ausbau einer Wohnung oder Neubau eines Hauses erstatten, wenn

  • die fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung ursächlich für die Behinderung des Kindes war,
  • sich bei fehlerfreier Behandlung die Eltern für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten und
  • aufgrund der Behinderung des Kindes der behindertengerechten Neu- bzw. Ausbau erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 01.10.2018).

Was Anwohner, die gegen erhöhten Verkehrslärm durch eine neue Straße vorgehen wollen, beachten sollten

Erhöht sich im Zuge des Ausbaus einer Straße durch die Änderung des Straßenbelags der Verkehrslärm,

  • beispielsweise durch die abschnittsweise Umgestaltung des bisher vorhandenen Asphaltbelags auf Straßenpflaster,

derart,

  • dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte überschritten werden,

müssen Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke, die deswegen gegen den Träger der Straßenbaulast Ansprüche auf

  • Folgenbeseitigung – also die Entfernung des Straßenpflasters – oder
  • Unterlassen des durch die geänderte Straßenoberfläche verursachten erhöhten Verkehrslärms,

geltend machen wollen,

  • dies innerhalb von drei Jahren tun.

Ansonsten sind diese Ansprüche verjährt.

Darauf

  • und dass maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist die Errichtung der Störungsquelle – im obigen Beispielsfall des Straßenpflasters – ist, weil sie das zentrale Ereignis für den möglichen Eingriff in Rechte der Anwohner darstellt und die Fahrten einzelner Kraftfahrzeuge über die Straße mit ihren Auswirkungen lediglich Folgen der Baumaßnahme darstellen,

hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 12.07.2017 – 3 K 1243/16.MZ – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz vom 20.07.2017 – 7/2017 –).

Wie ist das bei einem Grenzüberbau? Wann muss er beseitigt und wann muss er geduldet werden?

Ob derjenige, der ein Gebäude über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm dies vom Nachbarn gestattet worden war, den Überbau beseitigen muss oder nicht, ist in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass,

  • wenn dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann,
  • der Nachbar den zwar Überbau dulden muss, er aber durch eine Geldrente zu entschädigen ist,
    • die in aller Regel deutlich geringer ist als eine Pacht oder eine Nutzungsentschädigung und
    • für deren Höhe die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend ist.

Das gilt nicht nur,

  • wenn die Grundstücksgrenze bei Errichtung eines Gebäudes überschritten wird,
  • sondern auch, wenn dies bei einem späteren Um- oder Ausbau geschieht.

Handelt es bei dem „Überbau“ um einen

  • teilweise oder vollständig auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeanbau, beispielsweise eine Veranda,

hängt die entsprechende Anwendung von § 912 BGB ab,

  • von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude, also davon, welche Folgen ein Abbruch des Anbaus für das Gebäude des Überbauenden hätte und
  • ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut hat.

Übrigens:
Hat der Nachbar solche Anbauten auf seinen Grundstück widerruflich gestattet ist er zu deren Duldung nur bis zu einem Widerruf verpflichtet.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2016 vom 15.07.2016)