…. lassen, sollten wissen, dass,
- falls sie sich dadurch eine (behandlungsbedürftige) Krankheit zuziehen,
die Krankenkasse sie nach § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und
- das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern
hat.
Das bedeutet, kommt es beispielsweise bei einer Frau nach einer schönheitschirurgischen Brustvergrößerung
- zu Rissen an einem Silikonimplantat sowie
- aufgrund dessen zu einer Brustentzündung, die den Ausbau der Implantate dringend erforderlich macht,
muss die Frau,
- weil die Erkrankung, nämlich die Entzündung der Brust auf die eigenverantwortliche Entscheidung, sich Implantate einsetzten zu lassen, zurückzuführen ist,
sich an den für die Entnahme der alten Implantate anfallenden Kosten beteiligen und
- wenn sie die alten Implantat durch neue ersetzen lässt, auch die Kosten hierfür (wieder) privat bezahlen.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hängt dabei ab von
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