Tag Risse

Gesetzlich Krankenversicherte, die eine medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation als Privatbehandlung durchführen

…. lassen, sollten wissen, dass, 

  • falls sie sich dadurch eine (behandlungsbedürftige) Krankheit zuziehen, 

die Krankenkasse sie nach § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 

  • in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und 
  • das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern 

hat.

Das bedeutet, kommt es beispielsweise bei einer Frau nach einer schönheitschirurgischen Brustvergrößerung

  • zu Rissen an einem Silikonimplantat sowie 
  • aufgrund dessen zu einer Brustentzündung, die den Ausbau der Implantate dringend erforderlich macht, 

muss die Frau,

  • weil die Erkrankung, nämlich die Entzündung der Brust auf die eigenverantwortliche Entscheidung, sich Implantate einsetzten zu lassen, zurückzuführen ist, 

sich an den für die Entnahme der alten Implantate anfallenden Kosten beteiligen und

  • wenn sie die alten Implantat durch neue ersetzen lässt, auch die Kosten hierfür (wieder) privat bezahlen.

Die Höhe der Kostenbeteiligung hängt dabei ab von 

Was, wer ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 25.03.2019 – 14 O 271/17 – hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass vom Käufer eines Wohnhauses aus den frühen 70er Jahren,

  • nach der Übergabe und der Entfernung der vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten.

festgestellte

  • Risse in den geputzten Wandflächen

keinen Mangel darstellen,

  • sofern eine besondere Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde.

Begründet hat das LG dies damit, dass es für die Frage, ob ein Mangel vorliegt,

  • auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen ist und

bei einem 45 Jahre altem Haus,

  • wegen Erreichung oder schon Überschreitung der Lebensdauer des Innenwandputzes

Risse in geputzten Wandflächen vollkommen üblich sind.

Sogar Risse bis zu 5 mm sind, wie ein vom LG beauftragter Sachverständiger festgestellt hat,

  • bei einem solchen Alter eines Hauses und
  • einer einfachen Konstruktion

nicht außergewöhnlich.

Übrigens:
Anders ist es bei einem undichten Dach.

  • Ein solches ist auch bei einem alten Wohnhaus sehr wohl ein Mangel.

Allerdings kann die Haftung des Verkäufers für einen solchen Mangel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden, sofern der Verkäufer

  • weder den Mangel arglistig verschwiegen,
  • noch eine Garantie für die Dichtigkeit des Daches übernommen hat, vgl. § 444 BGB (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Ein Bauunternehmer, der auf einem Grundstück einen Neubau errichtet, kann schadensersatzpflichtig sein

…. wenn nach seinen Arbeiten am Anwesen des Nachbargrundstücks Risse auftreten.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 61/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von einem Bauunternehmer bei der Errichtung eines Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bei den Tiefbauarbeiten zur Sicherung der ausgehobenen Baugrube in einem Abstand von zum Teil nur 60 cm zum Nachbargrundstück mehrere acht Meter lange Eisenträger durch Bohren und mit Hilfe eines großen Rammgeräts in den Boden eingebracht sowie nach Fertigstellung der Tiefbauarbeiten wieder entfernt worden waren und
  • sich nach diesen Arbeiten alte Risse in dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück auf teilweise mehrere Zentimeter deutlich verbreitert und die gesamte Hauswand durchdrängt hatten,

entschieden,

  • dass der Bauunternehmer dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den diesem durch die Verbreiterung der Risse entstandenen Schaden, der ca. 20.000 Euro betrug, ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der zwischen dem Bauherrn des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und dem Bauunternehmer geschlossene Werkvertrag Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks entfalte,
  • diesem gegenüber auch die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten gälten und

der Bauunternehmer durch die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Nachbaranwesens gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe, da