Mit Urteil vom 25.03.2019 – 14 O 271/17 – hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass vom Käufer eines Wohnhauses aus den frühen 70er Jahren,
- nach der Übergabe und der Entfernung der vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten.
festgestellte
- Risse in den geputzten Wandflächen
keinen Mangel darstellen,
- sofern eine besondere Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde.
Begründet hat das LG dies damit, dass es für die Frage, ob ein Mangel vorliegt,
- auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen ist und
bei einem 45 Jahre altem Haus,
- wegen Erreichung oder schon Überschreitung der Lebensdauer des Innenwandputzes
Risse in geputzten Wandflächen vollkommen üblich sind.
Sogar Risse bis zu 5 mm sind, wie ein vom LG beauftragter Sachverständiger festgestellt hat,
- bei einem solchen Alter eines Hauses und
- einer einfachen Konstruktion
nicht außergewöhnlich.
Übrigens:
Anders ist es bei einem undichten Dach.
- Ein solches ist auch bei einem alten Wohnhaus sehr wohl ein Mangel.
Allerdings kann die Haftung des Verkäufers für einen solchen Mangel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden, sofern der Verkäufer
- weder den Mangel arglistig verschwiegen,
- noch eine Garantie für die Dichtigkeit des Daches übernommen hat, vgl. § 444 BGB (Quelle: juris Das Rechtsportal).
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