…. lässt dies,
- bei Ablehnung eines älteren Stellenbewerbers,
eine Benachteiligung wegen seines Alters vermuten (vgl. §§ 22, 1, 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
- mit der Folge, dass der Arbeitgeber nach § 15 AGG schadensersatz- und/oder entschädigungspflichtig sein kann.
Mit Urteil vom 27.05.2020 – 2 Sa 1/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Nürnberg in einem Fall, in dem es,
- im Begleittext einer von einem Arbeitgeber online geschalteten Stellenanzeige,
unter der Überschrift
hieß,
- „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team ….“
eine Diskriminierung wegen des Alters gesehen und einem 61-Jährigen, dessen 18-seitige Bewerbung auf die Stelle von dem Arbeitgeber
- mit der Begründung, sich für andere Bewerber entschieden zu haben, die das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllten,
abgelehnt worden war, nach § 15 Abs. 2 AGG einen Entschädigungsanspruch
- in Höhe von zwei Monatsgehältern
zuerkannt.
Danach bewirkt die Formulierung in einer Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine
- zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team
geboten wird, eine
- unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG,
wenn der Arbeitgeber nicht ausreichende Tatsachen
- vortragen und ggf. auch beweisen
kann, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere Gründe als das
des 61-Jährigen für seine
ausschlaggebend waren.
Der Hinweis in der Stellenausschreibung, dass eine
- zukunftsorientierte Mitarbeit in einem „jungen hochmotivierten Team“
geboten wird, vermittle nämlich, so das LArbG, potentiellen Stellenbewerbern/innen die Botschaft,
- dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind
und könne aus der Sicht eines objektiven Empfängers zudem regelmäßig nur so verstanden werden,
- dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sucht, der/die in das Team passt, weil er/sie ebenso jung und hochmotiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.