…. eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters darstellen und einen Entschädigungsanspruch begründen.
Mit Urteil vom 07.09.2023 – 435 C 777/23 – hat das Amtsgericht (AG) Kassel in einem Fall, in dem von einem 88-Jährigen (im Folgenden: Kläger),
- der monatlich eine Pension von mehr als 6.400,00 € erhält,
bei einer Bank (im Folgenden: Beklagte),
- über deren Internetportal,
eine Kreditkarte
- mit einem Verfügungsrahmen von 2.500,00 € und unbefristeter Laufzeit
beantragt und sein Begehren von der Bank mit der Begründung,
- die Prognose der Rückzahlung eines über eine Kreditkarte gewährten Kredites sei im Hinblick auf das Alter des potentiellen Kreditnehmers ungünstig,
zurückgewiesen worden war, entschieden, dass
- die Ablehnung eines Kreditkartenvertrages wegen des Alters eines 88-jährigen potentiellen Neukunden, der über ein den Verfügungsrahmen des beabsichtigten Vertrages um deutlich mehr als das doppelte hinausgehendes Monatseinkommen verfügt, eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters darstellt
und die Beklagte
- aufgrund Verstoßes gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG
an den Kläger verurteilt.
Danach hat die Beklagte,
- indem sie wegen „ungünstiger Rückzahlungsprognose im Hinblick auf sein Alter“ den Antrag, einen Kreditvertrag mit ihm abzuschließen, ablehnte,
den Kläger nach § 1 AGG
benachteiligt, weil weder
- die Tatsache, dass der Kläger schon recht alt ist und deshalb in absehbarer Zeit versterben könnte,
noch
- der für die Beklagte dann damit möglicherweise verbundene Aufwand, dass sie bei eventuell bestehenden Schulden des Klägers von dessen Erben Zahlung verlangen müsste,
einen sachlichen Grund
- im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 AGG
dafür darstellt, dem Kläger keine Kreditkarte zu geben.
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