Tag Rückzahlung

AG Kassel entscheidet: Ablehnung eines Kreditkartenvertrages wegen des Alters eines 88-jährigen potentiellen Neukunden kann 

…. eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters darstellen und einen Entschädigungsanspruch begründen.

Mit Urteil vom 07.09.2023 – 435 C 777/23 – hat das Amtsgericht (AG) Kassel in einem Fall, in dem von einem 88-Jährigen (im Folgenden: Kläger), 

  • der monatlich eine Pension von mehr als 6.400,00 € erhält, 

bei einer Bank (im Folgenden: Beklagte),

  • über deren Internetportal, 

eine Kreditkarte

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LG München I entscheidet: Wer einen Partnervermittlungsvertrag abschließt, hat, wenn die Partnervorschläge nicht völlig unbrauchbar waren, keinen 

…. Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vermittlungssumme.

Mit Urteil vom 31.08.2023 – 29 O 11980/22 – ist von der 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I die Klage einer 

  • Frau

abgewiesen worden, die   

  • bei einer Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften 

einen 

  • Partnervermittlungsvertrag

abgeschlossen, im Anschluss an ein persönliches, mehrstündiges Beratungsgespräch, in dem

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BGH entscheidet: Während der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios eingezogene Mitgliedsbeiträge müssen 

…. den Kunden erstattet werden.

Mit Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Fitnessstudios, 

  • der mit einem Kunden einen Vertrag über die Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 08.12.2019 geschlossen und 

den monatlichen Mitgliedsbeitrag von 29,90 € im Lastschriftverfahren

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OLG Celle entscheidet: Wird berufsbegleitende Fortbildungsveranstaltung verschoben, kann eine entrichtete Teilnahmegebühr

…. zurückverlangt werden.

Mit Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin sich 

  • im November 2019 

für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet hatte, die

  • in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken beginnend Ende März 2020, verteilt über einen Zeitraum von rund sechs Monaten, 

stattfinden sollte, aber Anfang März 2020 der erste Unterrichtsblock

  • wegen der Covid-19-Pandemie 

abgesagt worden war und stattdessen 

  • – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – 

als Webinar zu einem späteren Termin durchgeführt werden sollte, entschieden, dass die Arbeitnehmerin, 

  • die an den neu anberaumten Terminen (unstreitig) verhindert war und 
  • deswegen ihre Anmeldung „storniert“ (d.h. den Rücktritt vom Vertrag erklärt) hatte,

die von ihr entrichtete Teilnahmegebühr vom Veranstalter zurückverlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Veranstalter von 

  • berufsbezogenen und -begleitenden 

Seminaren 

  • für die bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, 

auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen müssen, dass, wenn 

  • im Erwerbsleben Stehende 

das Seminar buchen, für diese, weil, wie allgemein bekannt, sie 

  • über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und 
  • daneben teilweise auch familiär gebunden sind,

die termin- bzw. fristgerechte Leistung, d.h. die Einhaltung der angegebenen Termine wesentlich ist (i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und sie 

  • weder in der Lage 
  • noch auch nur bereit 

sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen, also auf 

  • andere Termine 

nicht ohne weiteres ausgewichen werden kann.

Übrigens:
Offen gelassen hat der Senat, 

  • ob dies auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gilt, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben und
  • wer, wenn nicht unstreitig ist, dass der Teilnehmer Ersatztermine nicht wahrnehmen kann, hierfür die Beweislast trägt (Quelle: Pressemitteilung OLG Celle).   

OLG Hamm entscheidet: Schule, die Klassenfahrt wegen der COVID-19-Pandemie storniert hat, kann

…. den vollen Reisepreis zurückverlangen.

Mit Urteil vom 23.08.2021 – 22 U 33/21 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem Anfang 2020 eine an einer Schule beschäftigte Lehrerin bei einem Reiseveranstalter 

  • eine Klassenfahrt vom 15.03 bis zum 21.03.2020 nach Liverpool 

gebucht, der Träger der Schule 

  • den Reisepreis von fast 10.000 € 

gezahlt, die Lehrkraft die Reise am 12.03.2020 

  • aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie 

storniert hatte und der Reiseveranstalter nur 

  • einen Betrag von nicht ganz 1.000 € 

erstatten wollte, den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des 

  • vollen Reispreises 

an den Schulträger verurteilt. 

Danach ist zwischen dem Träger der Schule,

  • in dessen Namen die Reisebuchung erfolgte,

und dem Reiseveranstalter ein Pauschalreisevertrag 

  • über eine Gruppenreise nach Liverpool 

zustande gekommen und muss der Reiseveranstalter, 

  • auch wenn vom Auswärtigem Amt erst am 17.03.2020 eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen wurde,

deshalb den 

  • vollen Reispreis 

zurückzahlen, weil

  • zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn – 

bekannt gewesen ist, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handelt, 

  • der akute Atemwegserkrankungen hervorruft, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben hat 

und das Ansteckungsrisiko in Liverpool deutlich erhöht ist, 

  • also ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden

und mit der COVID-19-Pandemie folglich eine erhebliche Beeinträchtigung 

  • – im Sinne von § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) –

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Übrigens:
Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren, finden Sie hier.

ArbG Oldenburg entscheidet: Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Corona-Bonus erhalten haben, müssen diesen

…. nicht zurückzahlen, wenn sie nachfolgend kündigen um den Arbeitsplatz zu wechseln. 

Mit Urteil vom 15.05.2021 – 6 Ca 141/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt, 

  • es in einer schriftlichen Erklärung zu dieser abgabenfreien Sonderzahlung in Höhe von 550 Euro geheißen 

hatte, dass die in den Arbeitsverträgen enthaltene Rückzahlungsklausel Anwendung findet, die vorsah, 

  • dass ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigt, die Zulage vollständig zurückzahlen muss, 

entschieden, dass eine solche Rückzahlungsklausel 

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners

nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist, mit der Rechtsfolge, 

  • dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung bei einer Kündigung nicht besteht.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung einer gewährten Sonderzahlung, 

  • die 100,00 € übersteigt, 
  • aber unterhalb einer Monatsvergütung liegt,

einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Bindungsdauer  

  • über das nachfolgende Quartal nach Zahlung der Sondervergütung hinaus 

vorsieht (so Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.05.2003 – 10 AZR 390/02 –) und darüber hinaus eine Sonderzahlung, die wie hier, 

  • Honorierung und jedenfalls auch Vergütung für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung 

darstellt, nicht 

  • vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums 

abhängig gemacht und dem Arbeitnehmer nicht 

  • über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung 

wieder entzogen werden kann, wenn die geschuldete Arbeitsleistung von dem 

  • vorleistungsverpflichteten Arbeitnehmer 

erbracht worden ist.

Auch ohne Reisewarnung kann Reiseveranstalter bei Stornierung wegen Covid-19 zur Rückzahlung des kompletten

…. Reisepreises verpflichtet sein.

Mit Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einem Kunden seine bei einem Reiseveranstalter gebuchte Urlaubsreise nach Ischia (Italien), 

  • die am 14.04.2020 beginnen sowie u.a. einen Flug von Hamburg nach Neapel und zurück beinhalten sollte,    

am 07.03.2020 

  • – zu einem Zeitpunkt als keine Reisewarnung für sein Reisegebiet bestand –

wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie storniert worden war, entschieden, dass der Reiseveranstalter

  • von dem Kunden keine Stornierungskosten verlangen kann, sondern 

verpflichtet ist, dem Kunden den Reisepreis komplett zurückzuzahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass ein Reiseveranstalter

  • gemäß § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dann nicht berechtigt ist, 

  • Stornierungskosten zu erheben, 

sondern 

  • den kompletten Reisepreis zurückzahlen muss, 

wenn 

  • ein Kunde eine gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert 

und zum Zeitpunkt der Reisestornierung, 

  • wie dies hier Anfang März für ganz Italien der Fall war,

aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet,

  • die nicht zwingend eine Reisewarnung für das Reisegebiet voraussetzt,

die Gegebenheiten am Urlaubsort bereits als außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zu qualifizieren sind (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).