Tag Rückzahlung

Käufer eines Tieres sollten wissen, dass ein erworbenes Tier, unabhängig von genetischen Anlagen, so lange im juristischen Sinne als gesund 

…. anzusehen ist, bis sich erste Krankheitssymptome zeigen.

Mit 

  • nunmehr vom Oberlandesgericht (OLG) München bestätigtem 

Urteil vom 15.12.2023 – 2 O 8062/22 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I die Klage einer Frau abgewiesen, die ein 11 Jahre altes Pony, 

  • nach Besichtigung und Proberitt, 

erworben, jedoch deshalb, weil das Pony bereits wenige Tage nach der Übergabe an mehreren Stellen,

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AG Kassel entscheidet: Ablehnung eines Kreditkartenvertrages wegen des Alters eines 88-jährigen potentiellen Neukunden kann 

…. eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters darstellen und einen Entschädigungsanspruch begründen.

Mit Urteil vom 07.09.2023 – 435 C 777/23 – hat das Amtsgericht (AG) Kassel in einem Fall, in dem von einem 88-Jährigen (im Folgenden: Kläger), 

  • der monatlich eine Pension von mehr als 6.400,00 € erhält, 

bei einer Bank (im Folgenden: Beklagte),

  • über deren Internetportal, 

eine Kreditkarte

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LG München I entscheidet: Wer einen Partnervermittlungsvertrag abschließt, hat, wenn die Partnervorschläge nicht völlig unbrauchbar waren, keinen 

…. Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vermittlungssumme.

Mit Urteil vom 31.08.2023 – 29 O 11980/22 – ist von der 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I die Klage einer 

  • Frau

abgewiesen worden, die   

  • bei einer Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften 

einen 

  • Partnervermittlungsvertrag

abgeschlossen, im Anschluss an ein persönliches, mehrstündiges Beratungsgespräch, in dem

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BGH entscheidet: Während der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios eingezogene Mitgliedsbeiträge müssen 

…. den Kunden erstattet werden.

Mit Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Fitnessstudios, 

  • der mit einem Kunden einen Vertrag über die Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 08.12.2019 geschlossen und 

den monatlichen Mitgliedsbeitrag von 29,90 € im Lastschriftverfahren

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OLG Celle entscheidet: Wird berufsbegleitende Fortbildungsveranstaltung verschoben, kann eine entrichtete Teilnahmegebühr

…. zurückverlangt werden.

Mit Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin sich 

  • im November 2019 

für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet hatte, die

  • in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken beginnend Ende März 2020, verteilt über einen Zeitraum von rund sechs Monaten, 

stattfinden sollte, aber Anfang März 2020 der erste Unterrichtsblock

  • wegen der Covid-19-Pandemie 

abgesagt worden war und stattdessen 

  • – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – 

als Webinar zu einem späteren Termin durchgeführt werden sollte, entschieden, dass die Arbeitnehmerin, 

  • die an den neu anberaumten Terminen (unstreitig) verhindert war und 
  • deswegen ihre Anmeldung „storniert“ (d.h. den Rücktritt vom Vertrag erklärt) hatte,

die von ihr entrichtete Teilnahmegebühr vom Veranstalter zurückverlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Veranstalter von 

  • berufsbezogenen und -begleitenden 

Seminaren 

  • für die bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, 

auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen müssen, dass, wenn 

  • im Erwerbsleben Stehende 

das Seminar buchen, für diese, weil, wie allgemein bekannt, sie 

  • über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und 
  • daneben teilweise auch familiär gebunden sind,

die termin- bzw. fristgerechte Leistung, d.h. die Einhaltung der angegebenen Termine wesentlich ist (i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und sie 

  • weder in der Lage 
  • noch auch nur bereit 

sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen, also auf 

  • andere Termine 

nicht ohne weiteres ausgewichen werden kann.

Übrigens:
Offen gelassen hat der Senat, 

  • ob dies auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gilt, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben und
  • wer, wenn nicht unstreitig ist, dass der Teilnehmer Ersatztermine nicht wahrnehmen kann, hierfür die Beweislast trägt (Quelle: Pressemitteilung OLG Celle).   

OLG Hamm entscheidet: Schule, die Klassenfahrt wegen der COVID-19-Pandemie storniert hat, kann

…. den vollen Reisepreis zurückverlangen.

Mit Urteil vom 23.08.2021 – 22 U 33/21 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem Anfang 2020 eine an einer Schule beschäftigte Lehrerin bei einem Reiseveranstalter 

  • eine Klassenfahrt vom 15.03 bis zum 21.03.2020 nach Liverpool 

gebucht, der Träger der Schule 

  • den Reisepreis von fast 10.000 € 

gezahlt, die Lehrkraft die Reise am 12.03.2020 

  • aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie 

storniert hatte und der Reiseveranstalter nur 

  • einen Betrag von nicht ganz 1.000 € 

erstatten wollte, den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des 

  • vollen Reispreises 

an den Schulträger verurteilt. 

Danach ist zwischen dem Träger der Schule,

  • in dessen Namen die Reisebuchung erfolgte,

und dem Reiseveranstalter ein Pauschalreisevertrag 

  • über eine Gruppenreise nach Liverpool 

zustande gekommen und muss der Reiseveranstalter, 

  • auch wenn vom Auswärtigem Amt erst am 17.03.2020 eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen wurde,

deshalb den 

  • vollen Reispreis 

zurückzahlen, weil

  • zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn – 

bekannt gewesen ist, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handelt, 

  • der akute Atemwegserkrankungen hervorruft, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben hat 

und das Ansteckungsrisiko in Liverpool deutlich erhöht ist, 

  • also ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden

und mit der COVID-19-Pandemie folglich eine erhebliche Beeinträchtigung 

  • – im Sinne von § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) –

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Übrigens:
Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren, finden Sie hier.

ArbG Oldenburg entscheidet: Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Corona-Bonus erhalten haben, müssen diesen

…. nicht zurückzahlen, wenn sie nachfolgend kündigen um den Arbeitsplatz zu wechseln. 

Mit Urteil vom 15.05.2021 – 6 Ca 141/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt, 

  • es in einer schriftlichen Erklärung zu dieser abgabenfreien Sonderzahlung in Höhe von 550 Euro geheißen 

hatte, dass die in den Arbeitsverträgen enthaltene Rückzahlungsklausel Anwendung findet, die vorsah, 

  • dass ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigt, die Zulage vollständig zurückzahlen muss, 

entschieden, dass eine solche Rückzahlungsklausel 

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners

nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist, mit der Rechtsfolge, 

  • dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung bei einer Kündigung nicht besteht.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung einer gewährten Sonderzahlung, 

  • die 100,00 € übersteigt, 
  • aber unterhalb einer Monatsvergütung liegt,

einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Bindungsdauer  

  • über das nachfolgende Quartal nach Zahlung der Sondervergütung hinaus 

vorsieht (so Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.05.2003 – 10 AZR 390/02 –) und darüber hinaus eine Sonderzahlung, die wie hier, 

  • Honorierung und jedenfalls auch Vergütung für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung 

darstellt, nicht 

  • vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums 

abhängig gemacht und dem Arbeitnehmer nicht 

  • über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung 

wieder entzogen werden kann, wenn die geschuldete Arbeitsleistung von dem 

  • vorleistungsverpflichteten Arbeitnehmer 

erbracht worden ist.