OLG Braunschweig entscheidet über Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages

OLG Braunschweig entscheidet über Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages

…. für ein Auto.

Ein Leasingnehmer, der berechtigt ist, einen über ein Auto abgeschlossenen Leasingvertrag rückabzuwickeln,

  • beispielsweise aufgrund eines Fahrzeugmangels,

hat grundsätzlich Anspruch auf 

  • Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten, 

muss aber im Gegenzug dem Leasinggeber eine Nutzungsentschädigung 

  • für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer 

zahlen.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit 

hingewiesen und in einem Fall, in dem der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs, 

  • im Rahmen der Rückabwicklung des Leasingvertrages, 

ein Formular unterschrieben hatte, in dem vom Leasinggeber 

  • bei der Angabe „Prozentfaktor“ 0,67 % eingetragen, 
  • das weitere Feld „Nutzungsentschädigung“ aber nicht ausgefüllt 

worden war und der Leasinggeber unter Berufung hierauf, 

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von nur 150.000 km,

als Nutzungsentschädigung 

  • 0,67 % des Fahrzeugneupreises pro gefahrenen 1.000 km

beansprucht hatte, entschieden, dass es sich bei der 

  • vom Leasingnehmer unterzeichneten 

Formularerklärung um eine 

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot 

gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • unwirksame

Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Leasinggebers gehandelt hat und die Nutzungsentschädigung deswegen nach der 

  • „linearen Berechnungsmethode“ 

vorzunehmen, d.h. 

  • der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die voraussichtliche Restlaufleistung zu dividieren und dieser Wert mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu multiplizieren ist, wobei
  • die Gesamtlaufleistung unter Berücksichtigung des statistischen Mittelwerts für das streitgegenständliche Fahrzeug zu schätzen

ist (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20 –), was bei der vom Senat 

  • – hier für den geleasten Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic – 

angenommenen Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu einer 

  • erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung 

führte.

Dass es sich bei der vom Leasingnehmer unterzeichneten Preisvereinbarung um eine 

  • nicht klar und 
  • nicht verständlich 

formulierte und deshalb gegen das Transparenzgebot verstoßende, unwirksame AGB des Leasinggebers gehandelt hat, ist vom Senat damit begründet worden, dass 

  • nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt worden war, 
  • die Formulierung keinen Rückschluss darauf zulasse, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde und 
  • außerdem nicht erkennbar sei, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig). 

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