OLG Braunschweig entscheidet über Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages

…. für ein Auto.

Ein Leasingnehmer, der berechtigt ist, einen über ein Auto abgeschlossenen Leasingvertrag rückabzuwickeln,

  • beispielsweise aufgrund eines Fahrzeugmangels,

hat grundsätzlich Anspruch auf 

  • Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten, 

muss aber im Gegenzug dem Leasinggeber eine Nutzungsentschädigung 

  • für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer 

zahlen.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit 

hingewiesen und in einem Fall, in dem der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs, 

  • im Rahmen der Rückabwicklung des Leasingvertrages, 

ein Formular unterschrieben hatte, in dem vom Leasinggeber 

  • bei der Angabe „Prozentfaktor“ 0,67 % eingetragen, 
  • das weitere Feld „Nutzungsentschädigung“ aber nicht ausgefüllt 

worden war und der Leasinggeber unter Berufung hierauf, 

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von nur 150.000 km,

als Nutzungsentschädigung 

  • 0,67 % des Fahrzeugneupreises pro gefahrenen 1.000 km

beansprucht hatte, entschieden, dass es sich bei der 

  • vom Leasingnehmer unterzeichneten 

Formularerklärung um eine 

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot 

gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • unwirksame

Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Leasinggebers gehandelt hat und die Nutzungsentschädigung deswegen nach der 

  • „linearen Berechnungsmethode“ 

vorzunehmen, d.h. 

  • der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die voraussichtliche Restlaufleistung zu dividieren und dieser Wert mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu multiplizieren ist, wobei
  • die Gesamtlaufleistung unter Berücksichtigung des statistischen Mittelwerts für das streitgegenständliche Fahrzeug zu schätzen

ist (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20 –), was bei der vom Senat 

  • – hier für den geleasten Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic – 

angenommenen Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu einer 

  • erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung 

führte.

Dass es sich bei der vom Leasingnehmer unterzeichneten Preisvereinbarung um eine 

  • nicht klar und 
  • nicht verständlich 

formulierte und deshalb gegen das Transparenzgebot verstoßende, unwirksame AGB des Leasinggebers gehandelt hat, ist vom Senat damit begründet worden, dass 

  • nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt worden war, 
  • die Formulierung keinen Rückschluss darauf zulasse, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde und 
  • außerdem nicht erkennbar sei, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig). 

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