…. für ein Auto.
Ein Leasingnehmer, der berechtigt ist, einen über ein Auto abgeschlossenen Leasingvertrag rückabzuwickeln,
- beispielsweise aufgrund eines Fahrzeugmangels,
hat grundsätzlich Anspruch auf
- Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten,
muss aber im Gegenzug dem Leasinggeber eine Nutzungsentschädigung
- für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer
zahlen.
Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit
hingewiesen und in einem Fall, in dem der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs,
- im Rahmen der Rückabwicklung des Leasingvertrages,
ein Formular unterschrieben hatte, in dem vom Leasinggeber
- bei der Angabe „Prozentfaktor“ 0,67 % eingetragen,
- das weitere Feld „Nutzungsentschädigung“ aber nicht ausgefüllt
worden war und der Leasinggeber unter Berufung hierauf,
- bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von nur 150.000 km,
als Nutzungsentschädigung
- 0,67 % des Fahrzeugneupreises pro gefahrenen 1.000 km
beansprucht hatte, entschieden, dass es sich bei der
- vom Leasingnehmer unterzeichneten
Formularerklärung um eine
- wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Leasinggebers gehandelt hat und die Nutzungsentschädigung deswegen nach der
- „linearen Berechnungsmethode“
vorzunehmen, d.h.
- der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die voraussichtliche Restlaufleistung zu dividieren und dieser Wert mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu multiplizieren ist, wobei
- die Gesamtlaufleistung unter Berücksichtigung des statistischen Mittelwerts für das streitgegenständliche Fahrzeug zu schätzen
ist (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20 –), was bei der vom Senat
- – hier für den geleasten Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic –
angenommenen Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu einer
- erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung
führte.
Dass es sich bei der vom Leasingnehmer unterzeichneten Preisvereinbarung um eine
- nicht klar und
- nicht verständlich
formulierte und deshalb gegen das Transparenzgebot verstoßende, unwirksame AGB des Leasinggebers gehandelt hat, ist vom Senat damit begründet worden, dass
- nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt worden war,
- die Formulierung keinen Rückschluss darauf zulasse, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde und
- außerdem nicht erkennbar sei, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).
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