…. das Mitglied mit den anderen Mitgliedern vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
in einem Fall, in dem ein
- Mitglied eines eingetragenen Sportvereins,
vor einer Mitgliederversammlung, vom
die
- E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder
herausverlangt hatte, um mit diesen
- zum Zweck der Organisation einer Opposition für eine vorgesehene Abstimmung
Kontakt aufzunehmen, entschieden, dass das Vereinsmitglied einen
- Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen
hat.
Begründet worden ist das vom BGH damit worden, dass in einem Verein das
- Zusammenwirken der Mitglieder
ein elementarer Bestandteil der Willensbildung ist, deswegen regelmäßig ein
eines Vereinsmitglieds auf
- Herausgabe der E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder
besteht, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren
Einfluss zu nehmen, dass hinter diesem berechtigten Interesse ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder,
- nicht von anderen Mitgliedern durch eine Kontaktaufnahme in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden,
zurücktrete, da die Vereinsmitglieder mit ihrem Vereinsbeitritt in eine
- gewollte Rechtsgemeinschaft
zu den anderen,
- ihnen weitgehend unbekannten Mitgliedern getreten sind
und sie es deshalb hinzunehmen haben, dass ein Vereinsmitglied sich
- in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele
unmittelbar über eine E-Mail-Nachricht an sie wendet sowie dass es dem die
- Herausgabe der E-Mail-Adressen
begehrenden Mitglied überlassen bleiben muss,
- auf welchem Weg und
- an welche Mitglieder
es bei dem Versuch,
- auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss zu nehmen,
herantreten möchte und demzufolge das Mitglied sich vom Verein nicht auf
- andere Kommunikationswege
verweisen lassen muss.
Auch stehe die
- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO),
der Herausgabe der E-Mail-Adressen nicht entgegen, da das die Herausgabe begehrende Mitglied die
benötigt, um seine
wahrnehmen zu können und die Herausgabe somit nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO),
- dessen Vertragsbegriff einen Vereinsbeitritt erfasst,
zulässig ist (Quelle auch: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).
Übrigens:
Wird die Überlassung der E-Mail-Adressen vom Verein verweigert, kann dies zur Nichtigkeit eines in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses führen.
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