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Vereinsmitglieder, die für den Verein ein Logo gestalten, sollten wissen, dass die Nutzungsrechte für das Vereinslogo 

…. nicht an eine fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden ist.

Mit Urteil vom 16.05.2023 – 11 U 61/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Vereinsmitglied, das für den Verein ein 

  • von diesem genutztes Logo 

gestaltet und dem Verein ein 

  • Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo 

eingeräumt hatte, dem Verein,

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Sportvereinsmitglieder sollten wissen, dass sie bei der Verrichtung von satzungsgemäßen Arbeitsstunden

…. in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert sind,

  • sondern nur bei der Ausführung von Sonderaufgaben, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgehen, ein Arbeitsunfall vorliegen kann.

Mit Beschluss vom 28.08.2019 – L 6 U 78/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem

  • die Satzung eines Segelfliegervereins vorsah, dass die Vereinsmitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen haben und

ein Vereinsmitglied bei der Erledigung dieser Arbeitsstunden und der Verrichtung von Platz- und Wegearbeiten verunfallt war, entschieden, dass

  • es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Danach können Vereinsmitglieder, wenn die von ihnen verrichtete Arbeit,

  • bei der sie verunfallt sind,

nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgeht, keinen Arbeitsunfall geltend machen.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • die Mitgliedschaft in einem Sportverein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses und damit auch eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter iSd § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) zwar nicht ausschließt,

ein gesetzlicher Versicherungsschutz jedoch nicht besteht, wenn

  • der Grund der verrichteten Tätigkeit auf Mitgliedspflichten beruht, also

die unfallbringende Tätigkeit

  • mitgliedschaftlich und
  • nicht arbeitnehmerähnlich

geprägt ist.

Ehrenamtlich für einen Verein Tätige sollten darauf achten, dass vom Verein für sie eine freiwillige Unfallversicherung

…. abgeschlossen wird, weil gesetzlicher Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks in der Regel nicht besteht.

Gesetzlich unfallversichert ist nämlich nur, wer zu dem Personenkreis zählt, der in § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) genannt ist und wer für einen Verein,

  • beispielsweise einem Sport- oder einem Ortsverschönerungsverein,

im Rahmen des Vereinszwecks als Gewählter oder Beauftragter ein Ehrenamt ausübt, wird

  • weder als „Beschäftigte“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,
  • noch als „Wie-ein-Beschäftigter“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII

für den Vereins tätig.

Darauf und dass

  • zur Schließung dieser Versicherungslücke die Möglichkeit besteht (vgl. § 6 SGB VII), für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger eines Vereins eine freiwillige Unfallversicherung abzuschließen und
  • sofern keine solche freiwillige Unfallversicherung für die für den Verein ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen worden ist, sie im Falle eines Unfalls bei Ausübung des Ehrenamts keinen Versicherungsschutz genießen,

hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 18.10.2018 – L 7 U 36/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 11.01.2019).

Vereinsvorstände sollten wissen, dass ein Verein, beispielsweise ein Fußballverein, schenkungssteuerpflichtig werden kann, wenn

…. Dritte, bei ihnen angestellte und von ihnen entlohnte Arbeitnehmer, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs, dem Verein in vollem Umfang, beispielsweise zum Einsatz als Spieler, überlassen und auf diese Weise den Verein sponsern.

Sind sich die Beteiligten beispielsweise einig, dass

  • Spieler zwar bei einem Dritten angestellt sein, von diesem bezahlt werden, aber tatsächlich ausschließlich für den Verein Fußball spielen sollen und
  • der Dritte von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung erhält,

liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.08.2017 – II R 46/15 – hingewiesen.

Denn, so der BFH, bezahlt ein Dritter Personen, die nicht für ihn arbeiten, sondern für einen Verein Fußball spielen und

  • erhält er von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung,

liegt,

  • weil eine Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt erfolgt und
  • der Verein sich die Vergütung hierfür erspart,

in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung des Dritten an den Verein, mit der Folge,

  • dass der Verein hinsichtlich der Lohnzahlungen des Dritten schenkungssteuerpflichtig ist.

Was Vereinsmitglieder über die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstands wissen sollten

Mit Beschluss vom 28.08.2017 – 20 W 18/17 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss nicht zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen kann, wenn

  • in der Satzung des Vereins die diesbezügliche Entscheidung ausdrücklich dem Vorstand übertragen worden ist und
  • eine Satzungsänderung mit dem Ziel der Beschränkung der Befugnisse des Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.

Begründet hat der Senat das damit, dass

  • gemäß § 32 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet werden, „soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind“,
  • 40 Satz 1 BGB klarstellt, dass § 27 Abs. 1 und § 32 BGB insoweit keine Anwendung finden, als die Satzung ein anderes bestimmt und

eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung somit nur vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Satzung besteht, die

  • dadurch Rechte der Mitgliederversammlung einschränken und
  • ihr gesetzlich obliegende Aufgaben einem anderen Vereinsorgan zuweisen kann.

Eine Zuständigkeitsregelung durch die Satzung ist auch für die Mitgliederversammlung bindend. Sie kann Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder der Satzung anderen Organen obliegen, nicht beliebig an sich ziehen.

Legt eine Satzung fest,

  • dass der Vorstand über bestimmte Belange entscheidet,

obliegt somit die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis

  • dem Vorstand und
  • nicht der Mitgliederversammlung.

BAG entscheidet: Illoyales Verhalten des Geschäftsführers eines Vereins kann wichtiger Grund für fristlose Kündigung sein

Mit Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 720/15 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen,

  • dass das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers eines Vereins außerordentlich gekündigt werden kann,
  • wenn der Geschäftsführer auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betreibt.

Ein solch illoyales Verhalten

  • zerstöre die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis und
  • störe den Betriebsfriede erheblich

und sei aufgrund dessen, so der Senat, ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren von der Geschäftsführerin eines Vereins nach Differenzen mit dem Präsidenten des Vereins

Verein, der einen Naturkindergarten betreiben will, kann Anspruch auf Eintragung als nichtwirtschaftlicher Verein haben

Mit Beschluss vom 06.04.2017 – 27 W 24/17 – hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass ein im Gründungsstadium befindlicher oder bereits betriebener Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will bzw. unterhält,

  • auch wenn dies, wegen der dazu erforderlichen Organisation und weil Fachpersonal zu beschäftigen ist, Anforderungen in materieller Hinsicht stellt,

dann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein kann, wenn sich aus den Regelungen der Vereinssatzung ergibt,

  • dass Kernaufgaben des Vereins die Förderung der Kinder in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit sowie die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind,
  • der Naturkindergarten nach diesen ideellen Zweck betrieben werden soll und
  • hierbei auch die Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich eingebunden werden.

Denn,

  • auch wenn der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein soll,

ist in einem solchen Fall dieser Betrieb ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des eigentlichen übergeordneten ideellen Zwecks des Vereins,

  • nämlich die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens,

gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.04.2017).

OLG Köln entscheidet: Stadionbesucher muss wegen Zündens eines Knallkörpers rund 20.000 Euro Schadensersatz an den Verein zahlen

Mit Urteil vom 09.03.2017 – 7 U 54/15 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln einen Fußballfan,

  • der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn im Stadion einen Knallkörper gezündet hatte,

verurteilt, an den Verein 20.339 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Verurteilung erfolgte,

  • weil der Deutsche Fußball-Bund (DFB) den 1. FC Köln wegen des Knallkörperzündens und drei weiterer Vorfälle, an denen der Knallkörperzünder nicht beteiligt war,
    • mit einer Gesamtverbandsstrafe in Höhe von 80.000 Euro (gebildet aus vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Knallkörperzünder – einmal 40.000 Euro) belegt worden war,
    • von der der Verein 60.000 Euro hatte zahlen müssen, weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde,
  • nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – Bundesligavereine von Zuschauern, die bei einem Fußballspiel Sprengkörper zünden, die deswegen den Vereinen vom DFB auferlegte Geldstrafe ersetzt verlangen können und
  • wie der Senat ausführte, der den Knallkörper zündende Fan den prozentualen Anteil der Verbandsstrafe bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.339 Euro (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.03.2017).

Was Zuschauer eines Fußballspiels über die Haftung bei Spielstörungen wissen sollten

Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper oder stört er in sonstiger Weise das Spiel, kann er für eine dem Verein deswegen gemäß § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auferlegten Geldstrafe, dem Verein

  • sowohl vertraglich, wegen der ihm aus dem Zuschauervertrag erwachsenen Verhaltenspflichten,
  • als auch nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auf Schadensersatz haften.

Auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Vereins gemäß § 254 Abs. 1, 2 Satz 2, § 278 Satz 1 BGB,

  • wegen ungenügender Kontrollen beim Betreten des Stadions,

kann sich der vom Verein in einem solchen Fall auf Schadensersatz in Anspruch genommene Zuschauer nicht berufen.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – entschieden.

In der Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass ein Zuschauervertrag zum Besuch eines Fußballspiels den Zuschauer,

  • dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben auch

zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet.
Denn dies ist ein auf der Hand liegendes Hauptinteresse des Veranstalters.
Es handelt sich dabei um ein gleichgerichtetes Interesse mit allen Vertragspartnern (Zuschauern), die ebenfalls einen ungestörten Spielablauf erwarten und erwarten können.
Eine derartige Rücksichtnahmepflicht belastet den Zuschauer nicht.
Er ist lediglich verpflichtet, alles zu unterlassen, was in einen ungestörten Spielablauf eingreifen würde.
Derartige Handlungen unterlässt der verständige Zuschauer bereits aus dem eigenen Interesse eines ungestörten Spielablaufs.