Vereinsmitglieder, die für den Verein ein Logo gestalten, sollten wissen, dass die Nutzungsrechte für das Vereinslogo 

…. nicht an eine fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden ist.

Mit Urteil vom 16.05.2023 – 11 U 61/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Vereinsmitglied, das für den Verein ein 

  • von diesem genutztes Logo 

gestaltet und dem Verein ein 

  • Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo 

eingeräumt hatte, dem Verein,

  • nachdem es zum Zerwürfnis gekommen war, 

die (weitere) Nutzung des Logos untersagen lassen wollte, entschieden, dass die 

  • Unterlassung der weiteren Nutzung des Logos 

nicht verlangen werden kann.

Danach ist, wenn ein Vereinsmitglied einem Verein ein 

  • Nutzungsrecht

an einem von ihm gestalteten Logo einräumt, das 

  • Fortbestehen

dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die 

  • weitere Mitgliedschaft im Verein 

gebunden ist und auch allein ein 

  • Ausschluss des Urhebers aus dem Verein 

rechtfertigt den 

  • Rückruf des Nutzungsrechts 

wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers auch nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG)). 

Dies ist vom OLG damit begründet worden, dass der Zweck der 

  • Einräumung des Nutzungsrechts 

darin bestand, dem Verein, 

  • auch für seine Außendarstellung, 

ein Logo zu verschaffen, nicht aber die 

  • Identifikation gerade des Urhebers mit dem Verein 

auszudrücken und für einen Zurückruf des Nutzungsrechts 

  • nach § 42 Abs. 1 Satz 1 UrhG 

genügt eine pauschale Angabe des Urhebers 

  • aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. auf verletzende Weise verwiesen worden zu sein,  

nicht, sondern ist ein konkreter Vortrag zu einer 

  • die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machenden Veränderung 

erforderlich, an dem es vorliegend fehlt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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