…. nicht an eine fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden ist.
Mit Urteil vom 16.05.2023 – 11 U 61/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Vereinsmitglied, das für den Verein ein
- von diesem genutztes Logo
gestaltet und dem Verein ein
- Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo
eingeräumt hatte, dem Verein,
- nachdem es zum Zerwürfnis gekommen war,
die (weitere) Nutzung des Logos untersagen lassen wollte, entschieden, dass die
- Unterlassung der weiteren Nutzung des Logos
nicht verlangen werden kann.
Danach ist, wenn ein Vereinsmitglied einem Verein ein
an einem von ihm gestalteten Logo einräumt, das
dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die
- weitere Mitgliedschaft im Verein
gebunden ist und auch allein ein
- Ausschluss des Urhebers aus dem Verein
rechtfertigt den
- Rückruf des Nutzungsrechts
wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers auch nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG)).
Dies ist vom OLG damit begründet worden, dass der Zweck der
- Einräumung des Nutzungsrechts
darin bestand, dem Verein,
- auch für seine Außendarstellung,
ein Logo zu verschaffen, nicht aber die
- Identifikation gerade des Urhebers mit dem Verein
auszudrücken und für einen Zurückruf des Nutzungsrechts
- nach § 42 Abs. 1 Satz 1 UrhG
genügt eine pauschale Angabe des Urhebers
- aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. auf verletzende Weise verwiesen worden zu sein,
nicht, sondern ist ein konkreter Vortrag zu einer
- die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machenden Veränderung
erforderlich, an dem es vorliegend fehlt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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