Tag Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder, die für den Verein ein Logo gestalten, sollten wissen, dass die Nutzungsrechte für das Vereinslogo 

…. nicht an eine fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden ist.

Mit Urteil vom 16.05.2023 – 11 U 61/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Vereinsmitglied, das für den Verein ein 

  • von diesem genutztes Logo 

gestaltet und dem Verein ein 

  • Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo 

eingeräumt hatte, dem Verein,

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Wer einen abgeschlossenen Mitgliedsvertrag bei der Online-Partnervermittlung Parship fristgerecht widerrufen und

…. vor dem Widerruf Leistungen gewünscht und erhalten hat, sollte wissen, was ihm hierfür von Parship in Rechnung gestellt werden darf. 

Ist mit der die 

  • Partnervermittlungs-Website Parship 

betreibenden PE Digital GmbH ein Vertrag abgeschlossen worden, beispielsweise über eine, 

  • die automatisierte Erstellung einer Auswahl von Partnervorschlägen aus demselben Bundesland, ausgehend von einem etwa 30-minütigen Persönlichkeitstest zu partnerschaftsrelevanten Eigenschaften, Gewohnheiten sowie Interessen und 
  • das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl von Kontakten zu anderen Nutzern beinhaltende,

Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate zu einem Preis von 523,95 Euro und wird der Vertragsschluss nachfolgend fristgerecht 

  • beispielsweise nach vier Tagen,

widerrufen, gilt, wenn der Kunde den Beginn der Ausführung des geschlossenen Vertrages 

  • bereits während der Widerrufsfrist 

gewünscht hatte, für den Wertersatz, den die PE Digital GmbH für 

  • schon vor dem Widerruf 

erbrachte Leistungen verlangen kann

aufgrund der Richtlinie 2011/83/EU Folgendes: 

Die PE Digital GmbH darf 

  • für vor dem Widerruf gewünschte und erbrachte Leistungen 

grundsätzlich lediglich den, 

  • unter Berücksichtigung der für die vertragliche Hauptleistung und die Nebenleistungen vereinbarten Preise bzw. des für alle dieser Leistungen vereinbarten Gesamtpreises zu ermittelnden,  

zeitanteiligen Betrag in Rechnung stellen,

  • in dem obigen Beispielsfall wäre das, ausgehend von dem vereinbarten Gesamtpreis von 523,95 Euro für zwölf Monate, der davon auf vier Tage entfallende Betrag (523,95 Euro : 365 Tage x 4 Tage = 5,74 Euro),

und kann nur dann, 

  • wenn in dem geschlossenen Vertrag ausdrücklich vorgesehen war, dass 
    • eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und 
    • gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, 

den vollen für eine solche Leistung vorgesehenen Betrag verlangen. 

Übrigens:
War der Gesamtpreis für eine Mitgliedschaft überhöht, was, so der EuGH, unter Berücksichtigung

  • des Preises für die Dienstleistung, den die PE Digital GmbH anderen unter den gleichen Bedingungen anbietet und 
  • des Preises einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung

zu beurteilen ist, ist, 

  • statt des überhöhten Gesamtpreises 

als Grundlage für die Ermittlung des Wertersatzes der Marktwert heranzuziehen. 

Was Erben wissen sollten, wenn der Erblasser Mitglied in einem Verein war

War der verstorbene Erblasser Mitglied eines Vereins, nach dessen Satzung

  • die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet,
  • die Erben jedoch berechtigt sind, die Mitgliedschaft fortzusetzen,

ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Mitgliedschaft

  • eine entsprechende Willenserklärung des Erben.

Allein daraus, dass von dem Erben eines verstorbenen Vereinsmitglieds,

  • ohne Hinweis auf dessen Tod,
  • danach noch einige Zeit weiter die von dem Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge gezahlt werden,

reicht als konkludente Willenserklärung des Erben, die Mitgliedschaft im eigenen Namen fortsetzen zu wollen, nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.03.2016 – 242 C 1438/16 – entschieden.

Danach kann aus der reinen Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein Verein jedenfalls dann, wenn er keine Kenntnis vom Tod des Vereinsmitglieds hatte, nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf schließen, dass der Erbe selbst den Mitgliedsvertrag mit dem Verein fortsetzen will.

Auch ist nach Auffassung des AG eine Erbe nicht verpflichtet den Verein, in dem der Erblasser Mitglied war, von dessen Tod zu informieren (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.10.2016 – 84/16 –).

Ein Fitnessstudio-Vertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht sowohl dem Studiobetreiber als auch dem Mitglied zu und kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden.

Ein Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio (Fitnessstudio-Vertrag) ist ein typengemischter Gebrauchsüberlassungsvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen, auf den die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend sowie auch § 314 BGB Anwendung finden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –; Landgericht (LG) Kiel, Urteil vom 30.01.2009 – 8 S 54/08 –; LG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 – 5 S 263/06 –; Amtsgericht (AG) Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015 – 34 C 5/15 –; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014 – 112 C 131/13 –; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; AG Kehl, Urteil vom 05.05.2014 – 4 C 68/14 –).

Sieht eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem solchen Vertrag eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vor, hält dies grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 207 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –).

  • Allerdings steht bei solchen für eine bestimmte Zeit abgeschlossen Verträgen jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu.

Denn insofern kommt in den Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite steht (BGH, Urteile vom 07.03.2013 – III ZR 231/12 – und vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015 – 34 C 5/15 –).

  • Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015 – 34 C 5/15 –).

Übt ein Studiobetreiber, weil beispielsweise ein Kunde mit der Zahlung von zwei monatlichen Beiträgen in Verzug ist, sein Recht zur außerordentlichen Kündigung des befristeten Vertrages aus, kann er von dem Kunden Schadensersatzanspruch wegen des ihm entgangenen Gewinns verlangen.
Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bemisst sich, sofern diese im Vertrag bzw. den AGB nicht geregelt ist,

  • nach der Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
  • die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern sind (BGH, Urteile vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 – und vom 27.10.2005 – III ZR 59/05 –; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009 – 2 C 664/08 –).

Bei Fitness- und Sportverträgen können dabei grundsätzlich, wenn keine konkreten Angaben gemacht werden können, an ersparten Aufwendungen incl. Abzinsung zugrunde gelegt werden,

  • 10% (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009 – 2 C 664/08 –) und
  • maximal 200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr (vgl. Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 07.02.1996 – II 33/94 –).

Darauf hat das AG Brandenburg mit Urteil vom 18.04.2016 – 31 C 204/15 – hingewiesen.